Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 23

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 23 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 23); 23 Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 1 (2) Das Gericht kann die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen anordnen. (3) Wer sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, wird nach dem verletzten Gesetz bestraft. Hinweis zu § 15 Abs. 1: Vgl. Voraussetzungen für die Beiziehung von forensischen Gutachten zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§ 15, 16 StGB) und der Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) von Tätern; Beschluß des Präsidiums des OG vom 30.10.1972 I PrB - 112 - 3/72 (NJ, 1972, Nr. 22, Beil. 4/72), hier auszugsw. abgedr. „Die weitere Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit erfordert bei der Einholung psychiatrischer und psychologischer Gutachten im Strafverfahren einheitliche Maßstäbe. Es bedarf der zuverlässigen Bestimmung derjenigen Umstände, die zu begründeten Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit bzw. Schuldfähigkeit von Tätern führen und Anlaß zu deren Begutachtung bieten. Dazu dienen die nachfolgenden Kriterien. Sie sollen zugleich einer ungerechtfertigten Beiziehung von Gutachten Vorbeugen, die die Strafverfahren unnötig belasten und ihre Durchführung verzögern. 1. Grundsätze für die Beiziehung forensischer Gutachten Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein erwachsener Täter uneingeschränkt fähig ist, sich nach den gesellschaftlichen Verhaltensnormen zu entscheiden und strafbare Handlungen zu unterlassen. Bei einem jugendlichen Täter ist die Schuldfähigkeit in jedem Fall ausdrücklich zu prüfen (§ 66 StGB). Dabei ist zu berücksichtigen, daß normgerecht entwickelte und normalbefähigte Jugendliche mit der Vollendung des 14. Lebensjahres auf Grund des mit diesem Alter im allgemeinen erreichten Entwicklungsstandes die persönliche Voraussetzung für strafrechtliche Verantwortlichkeit besitzen. Ein forensisches Gutachten ist folglich dann einzuholen, wenn es begründete Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit bzw. Schuldfähigkeit von Tätern gibt. Erhebliche Auffälligkeiten, die derartige Zweifel zu begründen vermögen, können sich aus den Persönlichkeitsbedingungen des Täters, seinem gesamten sozialen Verhalten sowie aus dem Tatgeschehen, insbesondere aus den Besonderheiten des Vorgehens des Täters und aus seinem Entscheidungsverhalten, ergeben. Nur wenige Umstände, die auf bestimmte krankhafte Erscheinungen verweisen, zwingen unbedingt zur Begutachtung des Täters, wie z. B. der bereits vorliegende ärztliche Nachweis einer schweren psychischen Erkrankung, einer Schizophrenie, eines hochgradigen Schwachsinns oder die Tatsache, daß der Täter in langjähriger psychiatrischer Betreuung stand, so daß ein Bezug zur Tat in diesen Fällen anzunehmen ist, auch wenn er nicht sofort erkennbar ist. In allen anderen Fällen dürfen die Auffälligkeiten nicht von den konkreten Umständen des Tatgeschehens und von den realen Verhaltensanforderungen losgelöst betrachtet werden, denn die Entscheidungsfähigkeit des Täters bezieht sich stets auf ein bestimmtes strafbares Handeln. Hinweise für eine Begutachtung ergeben sich folglich aus der Art und Erheblichkeit der psychischen Auffälligkeit und aus ihrem Zusammenhang mit der Tathandlung selbst. So können z. B. Hinweise auf eine Kopfverletzung allein nicht Veranlassung für die Beiziehung eines Gutachtens sein. Es kommt vielmehr immer auf die zusammenhängende Betrachtung aller tat- und persönlichkeitsabhängigen Umstände, nicht aber auf einzelne Symptome an. 2. Hinweise zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§ 15, 16 StGB) mit Hilfe von psychiatrischen Gutachten Diese Hinweise gelten sowohl für erwachsene als auch für jugendliche Täter. Es ist wichtig, Vorgefundene psychische Auffälligkeiten beim Angeklagten in ihrer Bedeutung für eine Begutachtung zu bestimmen. Dem Rechtspflegeorgan treten be-;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Textausgabe mit Anmerkungen, Hinweisen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 1-320).

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