Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 156

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 156 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 156); 10 Anpassungsverordnung 156 b) als dringend Krankheitsverdächtiger seiner Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gemäß § 22 Abs. 1 nicht nachkommt oder den Maßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 nicht Folge leistet c) gegen die §§ 11, 13, 14 oder 15 verstößt, eine Behandlung gemäß § 12 verhindert oder eine Maßnahme gemäß § 25 nicht befolgt d) als Arzt, Zahnarzt oder Hebamme die Pflichten gemäß §§ 17, 18 oder 21 nicht erfüllt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder aus anderen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von zwei Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der für die staatliche Leitung des Gesundheitsund Sozialwesens verantwortlichen Organe in den Kreisen. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von OrdnungsWidrigkeiten OWG (GBl. I Nr. 3 S. 101).“ 33. Hinweis: Außer Kraft gesetzt durch § 10 Abs. 2 der AO Nr. 3 vom 28. 4. 1970 über die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (GBl. II Nr. 45 S. 327). 34. a) § 9 der Verordnung vom 18. Mai 1961 über das Meßwesen (GBl. II Nr. 32 S. 191) erhält folgende Fassung: „§9 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Verantwortlicher in Betrieben oder Institutionen a) zum Vergleich von Betriebsmeßgeräten im Sinne von § 1 nicht beglaubigte Normale verwendet oder bereithält b) in den Fällen des § 2 Meßgeräte ver- wendet oder bereithält, die nicht vom Deutschen Amt für Meßwesen und Warenprüfung geeicht oder rechtzeitig nachgeeicht sind c) seinen Verpflichtungen aus § 3 nicht nachkommt d) Auflagen und anderen Anweisungen, die das Deutsche Amt für Meßwesen und Warenprüfung auf Grund dieser Verordnung oder der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen im Einzelfall schriftlich erteilt, nicht nachkommt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder ähnlichen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von zwei Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Präsidenten des Deutschen Amtes für Meßwesen und W arenprüfung. (4) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die vom Präsidenten des Deutschen Amtes für Meßwesen und Warenprüfung dazu ermächtigten Mitarbeiter befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I Nr. 3 S. 101).“ b) § 10 wird gegenstandslos. 35. § 22 der Verordnung vom 29. Juni 1961 über Arbeitszeit und Erholungsurlaub (GBl. II Nr. 41 S. 263) erhält folgende Fassung: „§ 22 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betriebsleiter oder leitender Mitarbeiter den Bestimmungen über a) die Einhaltung der Arbeitszeit b) die Einhaltung der Grenzen der Überstunden;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Textausgabe mit Anmerkungen, Hinweisen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 1-320).

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