Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 121

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 121 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 121); 121 Verjähren bei der Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten 8 Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens §21 (1) Das Ordnungsstrafverfahren ist dort durchzuführen, wo die größte gesellschaftliche Wirksamkeit erzielt wird. Es soll vorrangig am Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit oder am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Rechtsverletzers durchgeführt werden, sofern nicht in den gesetzlichen Bestimmungen eine besondere Regelung getroffen worden ist. (2) Sind mehrere Organe zuständig, ist das Ordnungsstrafverfahren von dem zuerst mit der Sache befaßten Organ durchzuführen, sofern nicht eine bessere erzieherische Einwirkung durch ein anderes Organ erreicht werden kann. (3) Im Einzelfall können nachgeordnete Organe mit der Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens beauftragt werden, wenn dadurch eine größere erzieherische und vorbeugende Wirkung zu erwarten ist. (4) Zur Sicherung der erzieherischen Wirkung ist das Ordnungsstrafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen. (5) Für das vereinfachte Verfahren gelten die Bestimmungen des § 28. §22 (1) Die Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens ist schriftlich zu vermerken und erfolgt: 1. auf Grund von Feststellungen der zuständigen Organe und Einrichtungen; 2. auf begründete Anregung anderer Staats- und Wirtschaftsorgane; 3. auf Grund von Hinweisen der Bevölkerung und gesellschaftlicher Organisationen. (2) Von der Einleitung ist abzusehen, wenn wegen der gleichen Sache disziplinarische oder materielle Verantwortlichkeit oder andere Erziehungsmaßnahmen geeigneter sind und angewendet werden. (3) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Komitees der Arbeiter-und-Bauem-In-spektion und seiner Organe ist ein Ordnungsstrafverfahren einzuleiten. §23 (1) Die Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens und der Ausspruch von Ord- nungsstrafmaßnahmen erfolgt durch den Entscheidungsbefugten im Wege der Einzelentscheidung. (2) Im Ordnungsstrafverfahren sind alle zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Feststellungen über Art und Schwere der Ordnungswidrigkeit, die Umstände ihrer Begehung und die persönlichen Verhältnisse des Rechtsverletzers zu treffen. Bei Ordnungswidrigkeiten, die Ausdruck einer hartnäckigen Disziplinlosigkeit sind, gehäuft auftreten oder zu Strafrechtsverletzungen führen können, ist der Aufdek-kung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. (3) Mit dem Arbeitskollektiv, den Be-rufsvereinigungen und gesellschaftlichen Organisationen, denen der Rechtsverletzer angehört, und der Nationalen Front seines Wohngebietes soll in geeigneter Form zusammengearbeitet werden, soweit es zur Klärung des Sachverhalts und der Vorbereitung der Entscheidung notwendig ist. (4) Das Ordnungsstrafverfahren soll innerhalb eines Monats abgeschlossen werden. §24 (1) Dem Bürger, gegen den ein Ordnungsstrafverfahren durchgeführt wird, ist Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Die Befragung anderer Personen ist zulässig. Über die Anhörung des Rechtsverletzers und die Befragung anderer Personen sind Niederschriften anzufertigen. (2) Das Ordnungsstrafverfahren kann auch durchgeführt werden, wenn der Bürger die Möglichkeit zur Äußerung oder Stellungnahme nicht wahmimmt. (3) Zwangsweise Vorführung und Durchsuchung sind im Ordnungsstrafverfahren unzulässig. Die besonderen gesetzlichen Befugnisse der Deutschen Volkspolizei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Organe der Zollverwaltung zur Kontrolle des Zoll-und Devisenverkehrs bleiben hiervon unberührt. (4) Eine Beschlagnahme kann zur Sicherung von Beweisen oder, wenn gesetzlich die Einziehung vorgesehen ist, erfolgen. (5) Bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehrswesen ist die Durchführung einer;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Textausgabe mit Anmerkungen, Hinweisen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 1-320).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

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