Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 215

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 215 (StGB Ges. Best. DDR 1968, S. 215); 215 Anpassungsverordnung Anlage 1 10 (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101).“ 22. § 12 der Verordnung vom 2. Oktober 1958 über staatliche Auszeichnungen (GBl. I S. 771) erhält folgende Fassung: „§ 12 (1) Wer vorsätzlich angibt, mit einer staatlichen Auszeichnung ausgezeichnet zu sein, diese unberechtigt trägt, nachmacht oder nachgemachte öffentlich trägt oder in den Verkehr bringt oder durch falsche Angaben die Verleihung an sich oder einen anderen herbeiführt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Stellvertretern der Vorsitzenden für Inneres bei den Räten der Bezirke und den Räten der Kreise. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101).“ 1959 23. a) § 4 der Anordnung vom 22. Januar 1959 über die Bezeichnung der Seestraßen und Seewasserstraßen (Sonderdruck Nr. 288 des Gesetzblattes) erhält folgende Fassung: n§4 (1) Wer vorsätzlich oder tanriassig 1. Veränderungen der Gewässer und deren Begrenzung, die die Schiffahrt beeinträchtigen können, vornimmt 2. Veränderungen der Lage oder Funktion von schwimmenden oder festen Seezeichenanlagen verursacht oder feststellt und nicht unverzüglich dem Seehydrographischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik oder dem Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik oder dessen Hafenämtern darüber Mitteilung erstattet kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik auf Ersuchen des Seehydrographischen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Aus-;
Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 215 (StGB Ges. Best. DDR 1968, S. 215) Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 215 (StGB Ges. Best. DDR 1968, S. 215)

Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (StGB Ges. Best. DDR 1968, S. 1-380).

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