Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1968, Seite 19

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 19 (StGB DDR 1968, S. 19); Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit StGB 1 Pflichten vorbildlich, kann das Gericht auf Antrag eines Kollektivs oder eines Bürgen oder nach Beratung mit dem Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, nach Ablauf von mindestens einem Jahr den Rest der Bewährungszeit durch Beschluß erlassen. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die angedrohte Freiheitsstrafe kann vollzogen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit 1. eine erneute Straftat begeht, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wird; 2. einer im Urteil gemäß § 33 Absatz 3 Ziffern 1 bis 3 auferlegten Verpflichtung zur Bewährung und Wiedergutmachung böswillig-nicht nachkommt; 3. sich böswillig bei Vorliegen einer Bürgschaft der Bewährung und Wiedergutmachung entzieht, insbesondere wenn das Kollektiv oder der Bürge deshalb den Antrag auf Vollzug stellt; 4. durch hartnäckig undiszipliniertes Verhalten gegenüber seinen gesellschaftlichen Verpflichtungen zum Ausdruck bringt, daß er keine Lehren aus der Verurteilung gezogen hat, insbesondere wenn das Kollektiv oder der Bürge deshalb den Antrag auf Vollzug stellt; 5. hartnäckig einer Aufenthaltsbeschränkung oder einem Tätigkeitsverbot zuwiderhandelt oder sich böswillig seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe entzieht; 6. hartnäckig einer nach § 33 Absatz 3 Ziffer 4 ausgesprochenen Verpflichtung zur fachärztlichen Behandlung nicht nachkommt. (4) Das Gericht beschließt über den Vollzug nach mündlicher Verhandlung. § 36 Geldstrafe als Hauptstral'e (1) Die Geldstrafe soll den Täter durch einen empfindlichen Eingriff in seine persönlichen Vermögensinteressen zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechte der Bürger erziehen. Bei ihrer Anwendung und Bemessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und durch die Straftat begründete Schadensersatzverpflichtungen zu berücksichtigen. (2) D;ie Geldstrafe beträgt 50, Mark bis 10 000, Mark. Bei Straftaten, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie bis auf 100 000, Mark erhöht werden. (3) Kann eine Geldstrafe nicht verwirklicht werden, weil der Verurteilte sich seiner Verpflichtung zur Zahlung böswillig entzieht, insbesondere wenn Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung fruchtlos bleiben, wird sie durch Beschluß des Gerichts in eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr umgewandelt. Von ihrem Vollzug kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte die Geldstrafe zahlt. 2 Strafgesetzbuch 19;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StGB - vom 12. Januar 1968, Textausgabe mit Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (StGB DDR 1968, S. 1-146).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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