Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1968, Seite 18

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 18 (StGB DDR 1968, S. 18); 1 StGB Allgemeiner Teil drohenden Freiheitsstrafe beträgt mindestens drei Monate und höchstens zwei Jahre. Sie darf die Obergrenze der im verletzten Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten. Ist in diesem keine Freiheitsstrafe angedroht, beträgt sie höchstens ein Jahr. (3) Um die erzieherische Wirksamkeit der Strafe zu gewährleisten, kann der Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit verpflichtet werden, 1. einen mit seiner Tat angerichteten Schaden auf Antrag des Geschädigten durch Schadensersatzleistung oder, mit Einverständnis des Geschädigten, durch eigene Arbeit wiedergutzumachen; 2. durch Bewährung am Arbeitsplatz zu zeigen, daß er die richtigen Lehren aus seiner Tat und seiner Verurteilung gezogen hat (§ 34); 3. sein Arbeitseinkommen und andere Einkünfte für Aufwendungen der Familie und Unterhaltsverpflichtungen zu verwenden und entsprechenden im Urteil erteilten Auflagen gewissenhaft nachzukommen; 4. sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, wenn dies zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist. (4) Neben der Verurteilung auf Bewährung kann gemäß § 23 Absatz 2 auf Zusatzstrafen, insbesondere auf Geldstrafe, Aufenthaltsbeschränkung oder Tätigkeitsverbot, erkannt werden. § 34 Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz (1) Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz soll den Täter durch die Einwirkung des Kollektivs am Arbeitsplatz zu einer verantwortungsbewußten Einstellung zur sozialistischen Arbeit und seinen anderen Pflichten erziehen. (2) Das Gericht verpflichtet den Angeklagten im Urteil, seinen bisherigen oder einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln. Diese Verpflichtung wird für eine bestimmte, die Bewährungszeit nicht überschreitende Frist ausgesprochen. Der Verurteilte soll am bisherigen Arbeitsplatz oder im bisherigen Betrieb verbleiben. Der Betrieb hat dafür zu sorgen, daß die erzieherische Wirkung der Bewährung am Arbeitsplatz gewährleistet ist. Ein Wechsel des Betriebes durch den Verurteilten oder die Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Betrieb ist nur aus zwingenden Gründen zulässig und bedarf der Zustimmung des Gerichts. § 35 Abschluß oder Widerruf der Bewährungszeit (1) Läuft die Bewährungszeit ab, ohne daß der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe erforderlich wird, stellt das Gericht durch Beschluß fest, daß der Verurteilte nicht mehr als bestraft gilt. (2) Macht der Verurteilte während der Bewährungszeit besonders anerkennenswerte Fortschritte in seiner gesellschaftlichen und persönlichen Entwicklung und erfüllt er die ihm für die Bewährungszeit auferlegten;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StGB - vom 12. Januar 1968, Textausgabe mit Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (StGB DDR 1968, S. 1-146).

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