Statistisches Jahrbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1971, Seite 479

Statistisches Jahrbuch der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1971, Seite 479 (Stat. Jb. DDR 1971, S. 479); XXIII. Rechtspflege Vorbemerkung Die Erfassung der festgestellten Straftaten (Kriminalität) erfolgte bis 1963 in der Statistik der Kriminalpolizei. Erfaßt wurde die abschließende Entscheidung des Untersuchungsorgans im Sinne des § 157 StPO alt , mit der das Bestehen eines Straftatverdachts festgestellt wurde. Spätere Entscheidungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Gerichte, die diesen Verdacht nicht bestätigten (Einstellung mangels Schuld, Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und Freisprüche), blieben unberücksichtigt. Seit dem 1. Januar 1964 erfolgt die Erfassung der Straftaten bei allen staatlichen Rechtspflegeorganen einheitlich zum Zeitpunkt des endgültigen Verfahrensabschlusses. Es werden nur endgültig festgestellte Straftaten gezählt, und zwar auch dann, wenn das Verfahren mit der Übergabe an ein gesellschaftliches Rechtspflegeorgan (Konflikt- oder Schiedskommission) oder mit der vorläufigen Einstellung endete. Als endgültiger Verfahrensabschluß gelten auf der Grundlage des am 1. Juli 1968 in Kraft getretenen sozialistischen Strafrechts nunmehr die Verurteilung; die Übergabe an gesellschaftliche Gerichte; die Entscheidung gemäß §§ 75, 76 StPO; die Entscheidung über Absehen von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß §§ 148 Abs. 1 Ziffer 3, 243 StPO; die vorläufige Einstellung wegen Nichtermittlung des Täters gemäß §§ 143 Ziffer 1, 150 Ziffer 1 StPO und wegen Abwesenheit gemäß §§ 143 Ziffer 2, 150 Ziffer 2, 189 Abs. 1, 247 Ziffer 1, 267, 299 Abs. 3 StPO (vorläufige Einstellungen aus anderen Gründen werden nicht mehr berücksichtigt; die Erfassung erfolgt erst bei endgültigem Abschluß des Verfahrens); die Einstellung (einschließlich Umwandlung einer vorläufigen Einstellung) gemäß §§ 148 Abs. 1 Ziffer 4, 152 Ziffern 1 bis 4, 189 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3, 249 Ziffern 1 bis 3 (insoweit auch § 299 Abs. 3) StPO. Nach späterer Fortführung eines vorläufig eingestellten Verfahrens wird die bereits statistisch erfaßte Straftat nicht noch einmal gezählt. Die Erfassung der Täter erfolgt seit dem 1. Januar 1960 bei allen Rechtspflegeorganen zum Zeitpunkt des endgültigen Verfahrensabschlusses. Diese Regelung gilt sowohl für vorläufige und endgültige Einstellungen durch die Kriminalpolizei, die Zollfahndung und die Staatsanwaltschaft als auch für alle rechtskräftigen Entscheidungen (Beschlüsse und Urteile) der Gerichte. Die Übergaben an die gesellschaftlichen Gerichte werden seit Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen. Die Übersichten beginnen zum Teil erst mit dem Jahr 1969, weil für die Zeit vor Inkrafttreten des sozialistischen Strafrechts am 1. Juli 1968 keine direkt vergleichbaren Angaben vorliegen. In Tabelle 3 sind unter anderem nicht gesondert ausgewiesen: fahrlässige Tötung (§114 StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 118 StGB) und übrige Straftaten gegen Leben und Gesundheit des Menschen (§§ 119, 120 StGB), Hausfriedensbruch (§ 134 Abs. 2 StGB), Beleidigung und Verleumdung (§§ 137 bis 140 StGB), übrige Straftaten gegen Freiheit und Würde des Menschen (§§ 129 bis 133, 135, 136 StGB), übrige Straftaten gegen Jugend und Familie (§§ 143 bis 147, 152 bis 156 StGB), Beschädigung sozialistischen Eigentums (§§ 163,164 StGB), Straftaten gegen die Volkswirtschaft (§§ 165 bis 176 StGB) einschließlich solcher nach strafrechtlichen Nebengesetzen (§§ 12 und 14 Zollgesetz, § 19 Devisengesetz, § 7 Geldverkehrsordnung, § 10 Atomenergiegesetz, § 5 Gesetz über den Festlandsockel, § 6 der VO zum Schutze des Kunstbesitzes, § 13 Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, § 37 Arzneimittelgesetz), Sachbeschädigung (§§ 183,184 StGB), übrige gemeingefährliche Straftaten (§§ 190 bis 192 StGrB) einschließlich solcher nach strafrechtlichen Nebengesetzen (§ 30 Gesetz über das Veterinärwesen, §§ 47, 48 Wassergesetz, §§ 24, 25 Lebensmittelgesetz), Straftaten nach dem 1., 2. und 9. Kapitel des besonderen Teils des StGB, übrige Straftaten nach dem 7. und 8. Kapitel des besonderen Teils des StGB (§§ 202 bis 232, 235 bis 239, 243 bis 250 StGB) einschließlich solcher nach strafrechtlichen Nebengesetzen (§ 13 VO über Personalausweise, § 26 Giftgesetz, § 62 Gesetz über die zivile Luftfahrt, § 15 Approbationsordnung für Ärzte, § 14 Approbationsordnung für Apotheker, § 20 Approbationsordnung für Zahnärzte, § 15 VO über Verleihung akademischer Grade, § 7 der 2. VO über das DRK, § 15 und § 18 VO über die Berufserlaubnis in den mittleren medizinischen Berufen § 14 der VO zum Schutze der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer u. a.). Die übrigen Straftaten gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz in Tabelle 3 sowie in Tabelle 6 beziehen sich auf §§ 194,195StGB, § 14 der VO über die Oberste Bergbehörde, § 35 der Strahlonschutz-VO, §§ 29 bis 31 der VO zur Verhütung und Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, §§ 46 bis 50 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, § 9 der VO zur Verbesserung der Behandlung von Geschwulsterkrankungen, § 30 der VO zur Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose, §§ 35, 36 Arzneimittelgesetz.;
Statistisches Jahrbuch der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1971, Seite 479 (Stat. Jb. DDR 1971, S. 479) Statistisches Jahrbuch der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1971, Seite 479 (Stat. Jb. DDR 1971, S. 479)

Dokumentation: Statistisches Jahrbuch der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 16. Jahrgang 1971, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Statistische Jahrbuch der DDR im 16. Jahrgang 1971 (Stat. Jb. DDR 1971).

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