Statistisches Jahrbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1956, Seite 147

Statistisches Jahrbuch der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1956, Seite 147 (Stat. Jb. DDR 1956, S. 147); X. Betriebe und Arbeitskräfte 147 Vorbemerkung Nichtlandwirtschaftliche Arbeitsstätten und Beschäftigte (Tabellen 1 3) Die Zählung der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten 1950 war ein Teil der Volks-, Berufs- und Betriebszählung vom 31. August 1950. Als meldepflichtige Arbeitsstätte galt jede räumlich getrennt liegende Niederlassung (örtliche Einheit). Für jede Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filiale, Dienststelle war ein besonderer Fragebogen auszufüllen. Von den meldepflichtigen Arbeitsstätten sind hier nicht ausgewiesen: die Arbeitsstätten der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut, der Volkspolizei, der staatlichen Sicherheits- und Kontrollorgane, der Parteien sowie private Haushalte (mit Hausangestellten). Nicht meldepflichtig waren die Arbeitsstätten der Land- und Forstwirtschaft. Soweit Angaben über land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten ausgewiesen werden, handelt es sich um Betriebe ohne eigene oder gepachtete Wirtschaftsfläche. Zur Wirtschaftsabteilung Nichtlandwirtschaftliche Gärtnerei und Tierzucht, MTS, VdgB und Fischerei wurden die Betriebe der See- und Küstenfischerei sowie der Binnenfischerei ohne eigene oder gepachtete bewirtschaftete Wasserfläche zugerechnet. Die Zuordnung der Arbeitsstätten zu Wirtschaftsgruppen und -abteilungen (gemäß Systematisches Verzeichnis der Arbeitsstätten 1950) erfolgte nach ihrer Hauptleistung. Dadurch wurden auch Handwerksbetriebe im Verkehr und im Handel ausgewiesen, zum Beispiel wenn die Handelstätigkeit eines Handwerksbetriebes seine Produktionstätigkeit überwog. Arbeitsstätten wurden zum Handwerk gezählt, wenn der Betrieb der Handwerkskammer als Handwerks-, handwerksähnlicher oder kleinindustrieller Betrieb angeschlossen war. Unter Hausgewerbe und Heimarbeit sind als Arbeitsstätten alle selbständigen Hausgewerbetreibenden und Heimarbeiter ausgewiesen, für die ein Entgeltbuch bzw. -zettel für Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter vorlag. Die Heimarbeiter hatten für ihre Arbeitsstätte den Fragebogen auszufüllen. Die Angaben über Heimarbeiter in den Tabellen der Arbeitsstättenzählung beruhen also nicht auf Angaben der Betriebe, für die Heimarbeiter im Auftrag arbeiten. Wurden von dem selbständigen Heimarbeiter noch Personen (als Arbeiter oder Angestellte) beschäftigt, so sind diese in den Tabellen 1 3 ebenfalls als Beschäftigte in Hausgewerbe und Heimarbeit ausgewiesen. Beschäftigte (Tabellen 11 24) Alle im Arbeitsprozeß stehenden Personen: Arbeiter und Angestellte, Genossenschaftsmitglieder, selbständig Erwerbstätige und mithelfende Familienangehörige, unabhängig von der Dauer ihrer Beschäftigung und der Länge der Arbeitszeit. Beschäftigtenzahlen zu einem Stichtag sind in den Tabellenüberschriften ausdrücklich durch Angabe des Stichtages kenntlich gemacht; in allen übrigen Fällen handelt es sich um Beschäftigte im Durchschnitt je Jahr. Abgesehen von den Ergebnissen der Volkszählung 1950 (Tabellen 4 10) weisen die nachfolgenden Statistiken Beschäftigte eines bestimmten Kreises von Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen nicht aus. Dazu gehören u. a. Ministerium des Innern und Amt für Technik (einschließlich der untersteLten Betriebe), Volkspolizei und Nationale Streitkräfte, Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut, ausländische Dienststellen. So sind für 1956 Beschäftigte in Industriebetrieben, die in diesem Jahr dem Amt für Technik unterstellt worden sind, nicht ausgewiesen. Bis 1955 sind die in Produktionsstätten von Kreisbetrieben der Staatlichen Handelsorganisation und der Konsumgenossenschaften Beschäftigten noch unter Industrie ausgewiesen, ab 1956 unter Handel. Die Beschäftigten der selbständig bilanzierenden Reparaturbetriebe des Verkehrs (Reichsbahnausbessenmgswerke, Schiffsreparaturwerften, Kraftfahrzeugreparaturbetriebe) und der Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS-Spezialwerkstätten und -Motoreninstandsetzungswerke) sind unter Verkehr bzw. Landwirtschaft ausgewiesen; dagegen sind im Kapitel XVII diese Betriebe mit ihren Beschäftigten den entsprechenden Industriezweigen zugerechnet. Eigentumsformen Bei den Unterteilungen nach Eigentumsformen der Betriebe (Tabellen 15 20) sind für den Wirtschaftsbereich Industrie die Beschäftigten in Betrieben gesellschaftlicher Organisationen den Beschäftigten in zentralgeleiteten volkseigenen Betrieben zugerechnet worden. Arbeiter und Angestellte Arbeitskräfte, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Betrieb, einer Einrichtung, einer Verwaltung, einem freiberuflich Tätigen oder einem privaten Haushalt stehen. Dazu gehören auch Lehrlinge, Heimarbeiter und nicht ständig Beschäftigte. (Bei Jahresdurchschnittsangaben sind die nicht ständig Beschäftigten bis 1954 auf Grund des Durchschnittslohnes für ständig Beschäftigte auf Vollbeschäftigte umgerechnet, 1955 und 1956 jedoch nur noch in der privaten Landwirtschaft, und zwar auf Grund der geleisteten Arbeitstage.) Auch in Urlaub befindliche sowie kranke Personen auch über 6 Wochen sind in die Zahl der Beschäftigten einbezogen. Eine Umrechnung der verkürzt Arbeitenden auf Vollbeschäftigte erfolgte nicht. In den Tabellen 4 8 (Volkszählung 1950) sind Arbeiter und Angestellte noch getrennt ausgewiesen, wobei als Unterscheidungsmerkmal in den meisten Fällen nur der Unterschied in der Lohnauszahlung: Wochen- bzw. Dekadenlohn Monatslohn (Lohnempfänger Gehaltsempfänger) angesehen wurde. Genossenschaftsmitglieder Alle von der Mitgliederversammlung aufgenommenen Mitglieder einer Genossenschaft, die Besitzer von Produktionsmitteln ist und deren Statut die Arbeitstätigkeit ihrer Mitglieder regelt (landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, Fischerei-Produktionsgenossenschaft, handwerkliche Produktionsgenossenschaft). Selbständig Erwerbstätige Tätige Inhaber, Mitinhaber oder Pächter von Betrieben aller Zweige der Volkswirtschaft einschließlich Einzelpersonen, die für eigene Rechnung arbeiten und dabei nicht in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Betrieb stehen (Ein-Mann-Betriebe und freiberuflich Tätige). Mithelfende Familienangehörige Familienangehörige des Inhabers, Pächters oder Mitinhabers eines Betriebes, die im gleichen Betrieb mitarbeiten, zu ihm jedoch nicht in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen. Familienangehörige, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Betrieb stehen (und für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitrügo abgeführt werden), zählen als Arbeiter oder Angestellte dieses Betriebes. 10*;
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Dokumentation: Statistisches Jahrbuch der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 2. Jahrgang 1956, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Statistische Jahrbuch der DDR im 2. Jahrgang 1956 (Stat. Jb. DDR 1956).

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