Staatsrecht der DDR, Lehrbuch 1984, Seite 24

Staatsrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1984, Seite 24 (St.-R. DDR Lb. 1984, S. 24); Entscheidend für ein Staatsrechtsnerhältnis ist, daß die Rechtsbeziehung, an der der sozialistische Staat oder einer seiner Repräsentanten beteiligt ist, durch Erlaß und in Verwirklichung staatsrechtlicher Normen bzw. in Wahrnehmung staatsrechtlicher Befugnisse gestaltet wird. 1.1.3. Das Staatsrecht als der grundlegende Zweig im einheitlichen sozialistischen Rechtssystem Das Staatsrecht ist der grundlegende Rechtszweig im einheitlichen sozialistischen Rechts-system. Diese Charakterisierung bedeutet keineswegs, daß sich allein das Staatsrecht auf gesellschaftliche Verhältnisse grundlegender Art bezieht, während sich alle anderen Rechtszweige mit Verhältnissen nicht grundlegenden Charakters oder zweitrangiger Natur befassen würden. Jeder Rechtszweig ist mit gesellschaftlichen Verhältnissen verbunden, die für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und die Durchsetzung der Interessen des werktätigen Volkes wichtig sind. Die Bildung von Rechtszweigen wäre überhaupt nicht denkbar, wenn diese nicht solche Verhältnisse zum Ausgangspunkt oder Regelungsgegenstand hätten. Alle Rechtszweige sind gleichermaßen Ausdruck und Hebel der politischen Macht der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten. Dementsprechend tragen z. B. die Verhältnisse, die die Werktätigen in der sozialistischen Produktion eingehen und die vom Arbeitsrecht juristisch ausgestaltet werden, für die sozialistische Gesellschaft ebenso grundlegenden Charakter wie die Familienbeziehungen, auf die das Familienrecht bezogen ist. Zweifellos haben auch die Verhältnisse, die mit der planmäßigen Wirtschaftstätigkeit warenproduzierender Betriebe und anderer sozialistischer Wirtschaftseinheiten verknüpft sind und auf die sich insbesondere das Wirtschaftsrecht bezieht, grundlegende Bedeutung. Ähnliches gilt für alle anderen Rechtszweige. Die Hervorhebung des Staatsrechts als grundlegenden Zweig im sozialistischen Rechtssystem ergibt sich in erster Linie daraus, daß dieser Rechtszweig die politischen wie die ökonomischen und ideologischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, den Aufbau, die Ziele und die Prinzipien der Staatsmacht sowie die grundlegenden Züge der Stellung des Bürgers in der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zum Gegenstand hat. Das gilt für keinen anderen Zweig im gesamten Rechtssystem. Jeder andere Rechtszweig bezieht sich unter einem spezifischen Regelungsaspekt nur auf ein grundlegendes gesellschaftliches Verhältnis oder auf eine Gruppe solcher Verhältnisse. Dabei sind die staatsrechtlichen Regelungen als inhaltlich bestimmende, verbindliche Eckwerte zugleich wesentlicher Ausgangspunkt für die anderen Rechtszweige. Auf diese Weise erfüllt das Staatsrecht eine integrierende und koordinierende Funktion für die inhaltliche und funktionelle Einheit des gesamten Rechts systems. Die besondere Rolle des Staatsrechts ergibt sich auch daraus, daß es am unmittelbarsten mit der Errichtung der politischen Macht des Proletariats verbunden ist, daß es sich sofort mit der Machtergreifung herausbildet und gleichsam der Entwicklung der anderen Rechtszweige vorangeht. Auf dem Gebiet des Staatsrechts ist der sofortige Bruch mit dem alten bürgerlichen Recht am vollständigsten und am radikalsten. Das Staatsrecht verankert die Diktatur des Proletariats, bringt ihre Wesenszüge und die Form ihrer Verwirklichung komprimiert zum Ausdruck. Es wirkt darauf ein, daß die revolutionäre Staatsmacht als Hauptinstrument entwickelt und eingesetzt wird, um alle gesellschaftlichen Verhältnisse progressiv zu verändern. Insbesondere sind durch die revolutionäre Umgestaltung der Eigentums- und Produktionsverhältnisse die ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Ordnung zu schaffen und die Ergebnisse des revolutionären Umwälzungsprozesses gegen Angriffe der inneren und äußeren Reaktion zu sichern. Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit, die Machtfrage als das zentrale Problem der Revolution juristisch klar zu definieren und grundlegende juristische Regeln zu schaffen, die das Klassenwesen, die gesellschaftliche Funktion, den organisatorischen Aufbau und die Arbeitsweise der neuen Staatsmacht bestimmen. Das alles geschieht primär mit staatsrechtlichen Normen. Die Rolle des Staatsrechts bei der Her- 24;
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Dokumentation: Staatsrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1984, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 2., vollständig überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984 (St.-R. DDR Lb. 1984, S. 1-412). Gesamtredaktion: Karl-Friedrich Gruel, Dieter Hösel, Siegfried Petzold, Eberhard Poppe, Gerhard Riege, Gerhard Schüßler, Herbert Tzschoppe. Autorenkollektiv: Walter Assmann (Abschn. 9.6.), Karl Bönninger (Kap. 8), Gert Egler (Kap. 1), Herbert Graf (Kap. 7), Karl-Friedrich Gruel (Kap. 18 u. Abschn. 4.5.), Dieter Hösel f (Kap. 9 u. 14), Lothar Krumbiegel (Kap. 12, 17 u. Abschn. 4.3.), Roland Meister (Kap. 3), Hans Dietrich Moschütz (Abschn. 4.4.), Frohmut Müller (Kap. 15 u. 16), Siegfried Petzold (Kap. 1 u. 13), Eberhard Poppe (Kap. 6), Gerhard Riege (Kap. 2 u. 5), Tord Riemann (Kap. 18), Rudi Rödszus (Abschn. 17.4.), Gerhard Schüßler (Kap. 1, 4 u. 13), Gerhard Schulze (Kap. 10), Günter Seiler (Kap. 7), Hans Joachim Semler (Kap. 11), Werner Sternkopf (Kap. 8), Herbert Tzschoppe (Kap. 14). Sachregister: Werner Lenz. Als Lehrbuch für Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Ermittlungsverfahren ist zu gewährleisten, daß strafrechtliche Verantwortlichkeit nur mit Beweismitteln begründet wird, die dem insbesondere in geregelten Grundsatz der Gesetzlichkeit der Beweisführung entsprechen. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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