Staatsrecht der DDR, Lehrbuch 1984, Seite 223

Staatsrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1984, Seite 223 (St.-R. DDR Lb. 1984, S. 223); bei der Ausübung seines Wahlrechts, die zahlenmäßige Stärke der einzelnen Volksvertretungen sowie die Wahl ihrer Abgeordneten in Wahlkreisen in Übereinstimmung mit der Bevölkerungszahl getroffen. Für die Volkskammer werden entsprechend Art. 54 der Verfassung 500 Abgeordnete gewählt, während die örtlichen Volksvertretungen über die Anzahl der Abgeordneten der neu zu wählenden Volksvertretungen jeweils beschließen, wozu der Staatsrat einheitliche Rahmenfestlegungen trifft. Zudem werden für die Volkskammer und die örtlichen Volksvertretungen Nachfolgekandidaten gewählt (§7 Abs. 3 Wahlgesetz). Im engen Zusammenhang mit der Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes bestimmt das Wahlgesetz (§ 8) die Prinzipien für die Bildung der Wahlkreise. Wahlkreise sind Teilgebiete des Territoriums der zu wählenden Volksvertretung, in denen eine bestimmte Anzahl von Kandidaten von den wahlberechtigten Bürgern in diesem Gebiet gewählt wird. Die Zahl dieser Kandidaten (ihr Anteil an der Gesamtzahl der Kandidaten für die Volksvertretung) hängt ab vom Verhältnis der Bevölkerungszahl des Wahlkreises zur Bevölkerungszahl des Territoriums. Städte und Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern können für die Wahl ihrer Volksvertretung jeweils einen Wahlkreis bilden. Alle anderen Städte und Gemeinden gliedern ihr Territorium in mehrere Wahlkreise. Für die Wahl zur Volkskammer ist das Territorium der DDR in 72 Wahlkreise eingeteilt. Bei den Wahlen zu den örtlichen Volksvertretungen am 20. Mai 1979 wurden 2 474 Wahlkreise für die Wahl von 218 Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise, 453 Wahlkreise für die Wahl von 34 Stadtbezirksversammlungen in Großstädten sowie 9 092 Wahlkreise für die Wahl von 7 525 Stadtverordnetenversammlungen der kreisangehörigen Städte und Gemeindevertretungen gebildet. Die Größe der Wahlkreise in den Territorien der einzelnen Volksvertretungen wird so bestimmt, daß günstige Bedingungen für enge Beziehungen zwischen den Kandidaten und Wählern in der Wahlbewegung, zwischen den Abgeordneten und ihren Wählern nach der Wahl sowie für die Rechenschafts- legungen der Volksvertretungen und ihrer Abgeordneten geschaffen werden. Deshalb wird bei der Nominierung der Kandidaten für die einzelnen Wahlkreise auch grundsätzlich angestrebt, daß Wahlkreis und Wohnsitz des zukünftigen Abgeordneten übereinstimmen. Insbesondere die Wahlkreise zur Wahl der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen werden in zunehmendem Maße zur Basis einer lebendigen politischen Arbeit der Abgeordneten mit den Bürgern während der Wahlperiode. Wachsende Bedeutung gewinnen in den Wahlkreisen neue Erfahrungen und Methoden bei der Gestaltung einer regelmäßigen und unmittelbaren politischen Massenarbeit der Abgeordneten mit ihren Wählern, beim Zusammenwirken von Abgeordneten verschiedener Volksvertretungen, von Mitgliedern der Ausschüsse der Nationalen Front und anderen gesellschaftlichen Kräften, z. B. die Durchführung von Familiengesprächen, Orts- bzw. Wohngebietsbegehungen, Tätigkeit von Wahlkreisaktivs und andere Formen. Im Gegensatz zu den Wahlen im sozialistischen Staat hat die proklamierte bürgerliche Wahlrechtsgleichheit einen formalen Charakter, weil sie im Widerspruch zur tatsächlichen politischen und sozialen Ungleichheit der Bürger im imperialistischen System steht. Selbst diese formale Gleichheit bei der Wahl wurde und wird im bürgerlichen Wahlrecht und in der Wahlpraxis immer wieder durchbrochen. Das zeigen vielfältige Methoden der Manipulierung des Wählerwillens bei der Durchführung der Wahlen. Im Wahlrecht der BRD z. B. wird das Gleichheitsprinzip durch eine komplizierte Verknüpfung von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie durch die vor allem gegen die DKP gerichtete 5-Prozenf-Klausel verletzt. Diese Klausel besagt, daß nur die Par-/ teien Bundestagsmandate erhalten, die mindestens 5 Prozent der im Bundesgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen (d. h. bei der Wahl nach Landeslisten Verhältniswahl) erzielten oder deren Kandidaten in mindestens 3 Wahlkreisen (d. h. auf Grund der für Personen abgegebenen Erststimmen Mehrheitswahl) siegreich waren. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, bleiben alle für die betreffende Partei abgegebenen gültigen Zweitstimmen außer Betracht. Ebenso sichern mannigfache Formen der „Wahlgeometrie", d. h. der willkürlichen ter- 223;
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Dokumentation: Staatsrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1984, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 2., vollständig überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984 (St.-R. DDR Lb. 1984, S. 1-412). Gesamtredaktion: Karl-Friedrich Gruel, Dieter Hösel, Siegfried Petzold, Eberhard Poppe, Gerhard Riege, Gerhard Schüßler, Herbert Tzschoppe. Autorenkollektiv: Walter Assmann (Abschn. 9.6.), Karl Bönninger (Kap. 8), Gert Egler (Kap. 1), Herbert Graf (Kap. 7), Karl-Friedrich Gruel (Kap. 18 u. Abschn. 4.5.), Dieter Hösel f (Kap. 9 u. 14), Lothar Krumbiegel (Kap. 12, 17 u. Abschn. 4.3.), Roland Meister (Kap. 3), Hans Dietrich Moschütz (Abschn. 4.4.), Frohmut Müller (Kap. 15 u. 16), Siegfried Petzold (Kap. 1 u. 13), Eberhard Poppe (Kap. 6), Gerhard Riege (Kap. 2 u. 5), Tord Riemann (Kap. 18), Rudi Rödszus (Abschn. 17.4.), Gerhard Schüßler (Kap. 1, 4 u. 13), Gerhard Schulze (Kap. 10), Günter Seiler (Kap. 7), Hans Joachim Semler (Kap. 11), Werner Sternkopf (Kap. 8), Herbert Tzschoppe (Kap. 14). Sachregister: Werner Lenz. Als Lehrbuch für Hochschulen der DDR anerkannt.

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der zionistischen Ideologie, wie Chauvinismus, Rassismus und Expansion, von reaktionären imperialistischen Kreisen zur Verschärfung der internationalen Lage, zur Schürung des Antisowjetismus und des Antikosmmnismus und zum Kampf gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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