Staatsrecht der DDR, Lehrbuch 1984, Seite 172

Staatsrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1984, Seite 172 (St.-R. DDR Lb. 1984, S. 172); hält, nicht darauf berufen, daß er Rechte und Pflichten aus einer anderen Bürgerschaft inne hat. Diesem Grundsatz verleiht das Staatsbürgerschaftsgesetz der DDR in § 3 Abs. 1 Ausdruck. Danach können Staatsbürger der DDR „nach allgemein anerkanntem Völkerrecht gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik keine Rechte oder Pflichten aus einer anderen Staatsbürgerschaft geltend machen". Internationale Bemühungen, das Problem der mehrfachen Staatsbürgerschaft befriedigend zu lösen, haben eine lange Tradition. Hervorzuheben ist die Haager Kodifikationskonferenz von 1930. Im Rahmen der UNO gibt es gleichgerichtete Anstrengungen. Die Wirksamkeit anzustrebender Regelungen völkerrechtlicher Natur kann nur begrenzt sein, solange soziale Antagonismen die Stellung der Persönlichkeit im Kapitalismus entscheidend prägen. Echte Lösungsmöglichkeiten für die einzelne Person und die Staaten ergeben sich erst auf der Basis der sozialistischen Gesellschaftsordnung, ihres internationalistischen Charakters. Die Souveränität des Staates schließt seine Befugnis ein, die Modalitäten zu bestimmen, nach denen Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft beseitigt oder verhindert werden können. Dafür sind hauptsächlich zwei rechtliche Wege möglich. Der eine besteht darin, daß ein Staat Regeln festlegt, nach denen er den eigentlich eintretenden Erwerb seiner Bürgerschaft ausschließt, wenn eine Person unter bestimmten Bedingungen eine weitere Bürgerschaft erwirbt. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn das Kind eines Staatsbürgers des betreffenden Staates auf dem Territorium eines anderen Staates geboren wird, dem der andere Elternteil angehört und dessen Staatsbürgerschaft das Kind nach der dort geltenden Rechtsordnung erhält. Der zweite Weg, für den sich die DDR entschieden hat, nutzt die Form des völkerrechtlichen Vertrages. Dafür bildet § 3 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes die rechtliche Grundlage. Mit Hilfe zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist es den Partnerstaaten möglich, in Ausübung ihrer souveränen Rechte die für die jeweilige Situation optimalen Regelungen zu treffen. Die DDR hat bisher Verträge zur Rege- lung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft mit mehreren sozialistischen Staaten abgeschlossen. Es handelt sich bisher um Verträge mit der UdSSR vom 1. April 1969 (GBl. I 1969 Nr. 10 S. 108); mit der Ungarischen Volksrepublik vom 17. Dezember 1969 (GBl. I 1970 Nr. 8 S. 24); mit der Volksrepublik Bulgarien vom 1. Oktober 1971 (GBl. I 1972 Nr. 4 S. 82); mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 10. Oktober 1973 (GBl. II 1973 Nr. 17 S. 273) ; mit der Volksrepublik Polen vom 12. November 1975 (GBl. II 1976 Nr. 4 S. 102); mit der Mongolischen Volksrepublik vom 6. Mai 1977 (GBl. II 1977 Nr. 13 S. 275) ; mit der Sozialistischen Republik Rumänien vom 20. April 1979 (GBl. II 1980 Nr. 3 S. 50).28 Alle diese Verträge gehen folgerichtig von dem in den Partnerstaaten geltenden Staatsbürgerschaftsrecht aus. Doppelstaater sind danach jene Personen, die von beiden Staaten nach ihrer jeweiligen Gesetzgebung als ihre Bürger betrachtet werden. Um eine bereits bestehende doppelte Staatsbürgerschaft zu beseitigen, haben die Vertragspartner vereinbart, daß die betreffenden Personen sich freiwillig für eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden (Option). Ein selbständiges Entscheidungsrecht besitzen Volljährige. Für Minderjährige treffen die Eltern die Entscheidung .Allerdings ist die Einwilligung der Minderjährigen erforderlich, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die gegenüber den zuständigen Behörden abgegebene Optionserklärung, die der Schriftform bedarf, hat gestaltende Kraft. Sie bewirkt, daß nur die Staatsbürgerschaft bestehen bleibt, für die sich der Doppelstaater entschieden hat. Die andere Bürgerschaft erlischt zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Erklärung bei der zuständigen Behörde eingegangen ist bzw. ihr gegenüber abgegeben wurde. Das Recht, sich für eine der Staatsbürgerschaften zu entscheiden, kann innerhalb der vertraglich festgelegten Frist von einem Jahr ausgeübt werden. Wird keine Entscheidung gefällt, so erlischt trotzdem eine Bürgerschaft. Die Verträge gehen grund- 28 Vgl. zu dieser Problematik G. Riege, „Verträge zur Beseitigung und Verhinderung doppelter Staatsbürgerschaft", Neue Justiz, 1972/11, S. 309 ff. 172;
Staatsrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1984, Seite 172 (St.-R. DDR Lb. 1984, S. 172) Staatsrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1984, Seite 172 (St.-R. DDR Lb. 1984, S. 172)

Dokumentation: Staatsrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1984, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 2., vollständig überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984 (St.-R. DDR Lb. 1984, S. 1-412). Gesamtredaktion: Karl-Friedrich Gruel, Dieter Hösel, Siegfried Petzold, Eberhard Poppe, Gerhard Riege, Gerhard Schüßler, Herbert Tzschoppe. Autorenkollektiv: Walter Assmann (Abschn. 9.6.), Karl Bönninger (Kap. 8), Gert Egler (Kap. 1), Herbert Graf (Kap. 7), Karl-Friedrich Gruel (Kap. 18 u. Abschn. 4.5.), Dieter Hösel f (Kap. 9 u. 14), Lothar Krumbiegel (Kap. 12, 17 u. Abschn. 4.3.), Roland Meister (Kap. 3), Hans Dietrich Moschütz (Abschn. 4.4.), Frohmut Müller (Kap. 15 u. 16), Siegfried Petzold (Kap. 1 u. 13), Eberhard Poppe (Kap. 6), Gerhard Riege (Kap. 2 u. 5), Tord Riemann (Kap. 18), Rudi Rödszus (Abschn. 17.4.), Gerhard Schüßler (Kap. 1, 4 u. 13), Gerhard Schulze (Kap. 10), Günter Seiler (Kap. 7), Hans Joachim Semler (Kap. 11), Werner Sternkopf (Kap. 8), Herbert Tzschoppe (Kap. 14). Sachregister: Werner Lenz. Als Lehrbuch für Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen und ihrer schrittweisen Ausmerzung aus dem Leben der Gesellschaft Eins ehr- änkung ihrer Wirksamkeit zu intensivieren und effektiver zu gestalten.

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