Staatsrecht der DDR, Lehrbuch 1977, Seite 347

Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Seite 347 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 347); Wahlgesetz.*2 Der Staatsrat gewährleistet die demokratische Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen (§ 48 Abs. 1 Wahlgesetz). Er bildet als oberstes demokratisches Wahlleitungsorgan die Wahlkommission der Republik, die ihm über die Erfüllung ihrer Aufgaben berichtet (§ 12 Abs. 3 u. 5). Der Staatsrat beschließt über die Wahlkreise und die Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten für die Volkskammer (§ 8 Abs. 2). Er trifft einheitliche Rahmenfestlegungen, auf deren Grundlage die örtlichen Volksvertretungen über die genaue Zahl der Abgeordneten der neu zu wählenden Volksvertretungen beschließen (§ 7 Abs. 2). Für Wahlberechtigte, die sich während der Wahlen nicht auf dem Staatsgebiet der DDR befinden, trifft er erforderliche Festlegungen (§24 Abs. 2). Auch Nach- und Neuwahlen werden vom Staatsrat ausgeschrieben. Ausgehend vom Wahlgesetz faßt der Staatsrat die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Beschlüsse (§ 48 Abs. 2). Zu den auf diesem Gebiet zu lösenden Aufgaben gehört auch, daß der Staatsrat innerhalb von 30 Tagen nach der Neuwahl die Volkskammer zu ihrer ersten konstituierenden Tagung einberuft (Art. 62 Abs. 1 Verfassung). Der Staatsrat ist zwischen den Tagungen der Volkskammer befugt, bei Vorliegen des dringenden Verdachts einer strafbaren Handlung die Immunität eines \ Abgeordneten der Volkskammer aufzuheben. Eine solche Entscheidung bedarf der nachträglichen Zustimmung der Volkskammer (vgl. Art. 60 Abs. 2 Verfassung). Neuntens: Dem Staatsrat sind durch die Verfassung und durch Gesetze der Volkskammer bestimmte Aufgaben auf dem Gebiet der Landesverteidigung übertragen (vgl. Art. 3 Verfassung). Der zuverlässige Schutz der sozialistischen Errun-* genschaften der DDR und der anderen Staaten des Warschauer Vertrages gehört zu den zentralen Aufgaben der sozialistischen Staatsmacht. Der Staatsrat ist befugt, grundsätzliche Beschlüsse zu Fragen der Landesverteidigung und der Sicherheit zu fassen. Im Auftrag der Volkskammer und des Staatsrates erfüllt der Nationale Verteidigungsrat der DDR (vgl. 9.3.) die erforderlichen Aufgaben für die einheitliche Leitung der Landesverteidigung. Es gehört zur Kompetenz des Staatsrates, im Dringlichkeitsfall den Verteidigungszustand zu beschließen, und zur Kompetenz des Vorsitzenden des Staatsrates, den Verteidigungszustand zu verkünden (Art. 52 Verfassung). Die dem Staatsrat übertragene Vollmacht ist ausdrücklich an die Voraussetzung des Vorliegens eines Dringlichkeitsfalles gebunden. Damit wird gesichert, daß legitimiert von der Volkskammer auch dann die erforderlichen Beschlüsse gefaßt werden können, wenn die oberste Volksvertretung infolge eines plötzlichen Angriffs von außen nicht sofort zu einer Tagung zusammentreten kann. Auf Vorschlag des von der Volkskammer gewählten Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der DDR (vgl. Art. 50 Verfassung) beruft der Staatsrat die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates (Art. 73 Abs. 2). Die in der Verfassung festgelegte Verantwortlichkeit des Nationalen Verteidigungsrates gegen- 347 .52 Vgl. Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der DDR a. a. O.;
Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Seite 347 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 347) Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Seite 347 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 347)

Dokumentation: Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1977 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-552). Gesamtredaktion: Gert Egler, Karl Friedrich Gruel, Dieter Hösel, Gerhard Riege, Gerhard Schüßler, Herbert Tzschoppe. Autorenkollektiv: Walter Assmann, Karl Bönninger, Gert Egler, Herbert Graf, Karl Friedrich Gruel, Dieter Hösel, Lothar Krumbiegel, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Frohmut Müller, Eberhard Poppe, Gerhard Riege, Tord Riemann, Rudi Rödszus, Gerhard Schüßler, Gerhard Schulze, Günter Seiler, Hans Joachim Semler, Werner Sternkopf, Herbert Tzschoppe. Auswahlbibliographie : Arwed Kondritz Sachregister: Werner Lenz. Als Lehrbuch für die Ausbildung bzw. Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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