Staatsrecht der DDR, Lehrbuch 1977, Seite 313

Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Seite 313 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 313); Abgeordnete nur mit Zustimmung der Volkskammer zulässig sind (Art. 60 Abs. 2 Verfassung). Obwohl nicht ausdrücklich verfassungsrechtlich geregelt, schließt die Immunität ein, daß die Abgeordneten wegen ihrer Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten als Abgeordnete nicht strafrechtlich oder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Immunität in diesem umfassenden Sinne genießen nur die Abgeordneten der Volkskammer. Eingriffe in ihre persönliche Freiheit und das persönliche Eigentum sind nur zulässig, wenn die Immunität eines Abgeordneten durch Beschluß der Volkskammer oder in der Zeit zwischen ihren Tagungen durch den Staatsrat aufgehoben wird. Die Entscheidung des Staatsrates bedarf der Bestätigung durch die Volkskammer. Die Immunität hebt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Abgeordneten nicht auf, sondern setzt für das Geltendmachen die Zustimmung des höchsten Staatsorgans voraus. Hinsichtlich der ordnungsstrafrechtlichen oder disziplinarischen Verantwortlichkeit ist diese Zustimmung nicht notwendig, es sei denn, daß damit eine Beschränkung der persönlichen Freiheit oder eine Beschlagnahme verbunden ist. In bürgerlichen Ländern wird die Immunität der Abgeordneten von den Parlamenten u. a. dazu mißbraucht, Abgeordnete der herrschenden Klasse wegen rechtsextremistischer verbrecherischer Tätigkeit oder auch wegen Straftaten in Verbindung mit Bestechungs- und Betrugsaffären der Gerichtsbarkeit zu entziehen. Andererseits ist die Immunität für fortschrittliche Abgeordnete kein wirksamer Rechtsschutz, weil die Mehrheit des Parlaments die Immunität zwecks Verfolgung angeblich politischer Delikte jederzeit aufheben kann bzw. weil diese nach Ablauf der Wahlperiode des Parlaments erlischt. Aus den bisherigen Ausführungen wird bereits erkennbar, daß die Immunität die Indemnität einschließt. Diese bedeutet, daß die Abgeordneten wegen ihrer Abstimmung oder wegen Äußerungen in Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nicht strafrechtlich oder disziplinarisch verantwortlich gemacht werden dürfen. Indemnität genießen sowohl die Abgeordneten der Volkskammer als auch die der örtlichen Volksvertretungen (§18 Abs. 3 GöV). Die Straffreiheit der Abgeordneten bezieht sich nur auf Äußerungen und Abstimmungen, nicht aber auf sonstige Handlungen. Die Straffreiheit im genannten Sinne ist unbedingt, und die Volksvertretung kann sie nicht aufheben. Der Schutz umfaßt nicht nur die Äußerungen der Abgeordneten in der Tagung der Volksvertretung oder in der Sitzung eines ihrer Organe, sondern auch solche, die sie außerhalb in Ausübung ihrer Funktion machen. Äußerungen, die ein Abgeordneter in Verletzung seiner Abgeordnetenpflichten macht, unterliegen nicht diesem Schutz.29 Der Rechtsschutz wegen Abstimmungen und Äußerungen ist strafrechtlicher, disziplinarischer und ordnungsstrafrechtlicher Natur. Die Indemnität gilt auch nach Beendigung der Abgeordnetentätigkeit für Äußerungen während dieser Tätigkeit 29 Das sind z. B. Äußerungen, die den Straftatbestand der staatsfeindlichen Hetze (§ 106 StGB), der Staatsverleumdung (§ 220 StGB), Geheimnisverrat (§ 245 StGB), faschistische Propaganda, Völker- und Rassenhetze (§ 92 StGB) erfüllen. 313;
Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Seite 313 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 313) Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Seite 313 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 313)

Dokumentation: Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1977 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-552). Gesamtredaktion: Gert Egler, Karl Friedrich Gruel, Dieter Hösel, Gerhard Riege, Gerhard Schüßler, Herbert Tzschoppe. Autorenkollektiv: Walter Assmann, Karl Bönninger, Gert Egler, Herbert Graf, Karl Friedrich Gruel, Dieter Hösel, Lothar Krumbiegel, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Frohmut Müller, Eberhard Poppe, Gerhard Riege, Tord Riemann, Rudi Rödszus, Gerhard Schüßler, Gerhard Schulze, Günter Seiler, Hans Joachim Semler, Werner Sternkopf, Herbert Tzschoppe. Auswahlbibliographie : Arwed Kondritz Sachregister: Werner Lenz. Als Lehrbuch für die Ausbildung bzw. Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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