Staatsrecht der DDR, Lehrbuch 1977, Seite 153

Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Seite 153 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 153); Die sich aus der Staatsbürgerschaft ergebenden Beziehungen sind dauernder Natur und räumlich unbeschränkt. Sie bestehen unabhängig davon, ob sich der Bürger auf dem Staatsgebiet der DDR aufhält oder nicht. Daraus ergibt sich, daß auch bei einem langfristigen Aufenthalt des Bürgers außerhalb der DDR dessen staatsbürgerliche Rechte und Pflichten grundsätzlich fortbestehen. Dabei ist unerheblich, daß einzelne Rechte und Pflichten wegen ihrer Spezifik vorübergehend nicht oder nicht im vollen Umfang wahrgenommen werden können. Am Fortbestehen und Ausbau der vielseitigen Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern, die sich außerhalb des Hoheitsgebietes, in einem anderen Staat aufhalten, zeigt sich zugleich das Treueverhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern. Es ist dies jedoch nicht jenes „Treueverhältnis", das der bürgerliche Staat seinen Untertanen als ein Verhältnis der Überordnung und Unterordnung aufzwingt. Die Treuepflicht des Bürgers der DDR gegenüber seinem Staat charakterisiert vielmehr ein aktives Verhalten und Handeln, das den friedlichen, humanistischen und demokratischen Grundsätzen der Politik des sozialistischen Staates entspricht. Jeder Bürger, der sich außerhalb der DDR aufhält, hat Anspruch auf Rechtsschutz durch seinen Staat und dessen Organe. Dieses Grundrecht ist in Art. 33 Abs. 1 der Verfassung verankert. Durch ihre gesamte Innen- und Außenpolitik trägt die DDR zu einem wirksamen Schutz ihrer Bürger bei. Das Schutzrecht des sozialistischen Staates und der Schutzrechtsanspruch seiner Bürger sind nicht nur auf Fälle völkerrechtswidriger Schadenszufügung beschränkt. Sie sind weitergehend und umfassen auch die Unterstützung des Staatsbürgers bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten im Ausland. Das entspricht auch dem tatsächlichen Schutzbedürfnis, das sich nicht allein aus dem notwendigen Schutz vor Verletzungen völkerrechtlicher Normen, sondern auch aus anderen rechtlich geschützten Positionen ergibt. Das Schutzrecht ist ein souveränes Recht des Staates. Seine Ausübung ist an die Achtung der Gebietshoheit anderer Staaten gebunden. Es kann nur bei strikter Beachtung der Grundsätze und Normen des Völkerrechts wahrgenommen werden. Das Schutzrecht ist nach allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts grundsätzlich Angelegenheit desjenigen Staates, dessen Bürgerschaft der zu Schützende besitzt. Der Staat darf nur seinen Bürgern Schutzrechte gewähren, es sei denn, er wird von einem anderen, meist befreundeten Staat darum ersucht, als Schutzmacht die Rechte und rechtlich geschützten Interessen der Bürger dieses Staates in einem Lande zu vertreten, zu dem dieser keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen unterhält. Damit geht die Legitimation zur Vertretung der Belange der Bürger des betreffenden Staates auf die Schutzmacht über.5 5 Die BRD besaß zu keiner Zeit das Recht, hinsichtlich Bürgern der DDR das Schutzrecht wahrzunehmen. Das ist jedoch in Übereinstimmung mit der Alleinvertretungsanmaßung ausdrücklich formuliert und praktiziert worden. In der Regierungserklärung der Bundesregierung zum Staatsbürgerschaftsgesetz der DDR hieß es, die Bürger der DDR hätten einen „Anspruch darauf, von allen deutschen Behörden (gemeint sind die Behörden der BRD) im Inland und Ausland" als deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) behandelt zu werden (vgl. Bulletin des Presse- und Informationsamtes der 153;
Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Seite 153 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 153) Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Seite 153 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 153)

Dokumentation: Staatsrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1977 (St.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-552). Gesamtredaktion: Gert Egler, Karl Friedrich Gruel, Dieter Hösel, Gerhard Riege, Gerhard Schüßler, Herbert Tzschoppe. Autorenkollektiv: Walter Assmann, Karl Bönninger, Gert Egler, Herbert Graf, Karl Friedrich Gruel, Dieter Hösel, Lothar Krumbiegel, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Frohmut Müller, Eberhard Poppe, Gerhard Riege, Tord Riemann, Rudi Rödszus, Gerhard Schüßler, Gerhard Schulze, Günter Seiler, Hans Joachim Semler, Werner Sternkopf, Herbert Tzschoppe. Auswahlbibliographie : Arwed Kondritz Sachregister: Werner Lenz. Als Lehrbuch für die Ausbildung bzw. Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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