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Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik 1958, Seite 721

Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Seite 721 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 721); Gebührenpflichtige Verwarnungen 721 Frist von längstens 3 Tagen zu gewähren, binnen denen er die Zahlung an die ihm bezeichnete Dienststelle der Volkspolizei zu leisten hat. (3) Die Personalien des Täters sind nur in den Fällen des Abs. 2 sowie dann festzustellen, wenn es aus besonderen polizeilichen Gründen erforderlich ist. §4 (1) Bezahlt der Täter die Gebühr, so findet ein weiteres Verfahren in der Sache nicht statt. (2) Erklärt sich der Täter nicht freiwillig zur Zahlung bereit oder leistet er die Zahlung nicht rechtzeitig, so ist in jedem Fall Anzeige zu erstatten. §5 (1) Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft1. (2) Gleichzeitig treten alle bestehenden Vorschriften über gebührenpflichtige polizeiliche Verwarnungen außer Kraft. Berlin, den 14. Februar 1951 Ministerium des Innern Dr. Steinhoff Minister 1. 26.2.1951. 46;
Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Seite 721 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 721)Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Seite 721 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 721)

Dokumentation: Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, zusammengestellt von Dr. H.-U. Hochbaum, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 1-778).

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