Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik 1958, Seite 645

Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Seite 645 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 645); Änderung v. Bezirks-, Kreis- u. Gemeindegrenzen 645 b) Änderungen der Zugehörigkeit von Gemeinden und Städten; c) die Zusammenlegung von bisher selbständigen Gemeinden; d) die Herauslösung von Ortsteilen zur Bildung selbständiger Gemeinden, nachdem die entsprechenden Beschlüsse der Volksvertretungen vorliegen. Wenn erforderlich, bestimmt der Ministerrat gleichzeitig den Tag der Neuwahlen. (2) Bei Zusammenlegung bisher selbständiger Gemeinden und Herauslösung von Ortsteilen zur Bildung selbständiger Gemeinden bestimmt der Ministerrat die neuen Ortsnamen. Der Rat des Kreises hat Vorschläge für die neuen Ortsnamen zu machen. (3) Sofern nur einzelne kleine Flurstücke umgemeindet werden, beschließen darüber die beteiligten Bezirkstage. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bezirkstagen entscheidet der Ministerrat. §5 Vor der Beschlußfassung zu den §§ 2, 3 und § 4 Abs. 3 ist die Stellungnahme des Ministeriums des Innern, Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten, einzuholen. §6 (1) Beschlüsse, die nach §4 vom Ministerrat gefaßt werden, sind im Gesetzblatt zu veröffentlichen. Beschlüsse, die nach §§ 2 und 3 von den Bezirks- bzw. Kreistagen gefaßt werden, sind im Zentralblatt bekanntzumachen. (2) Dem Ministerium des Innern, Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten, sind alle beschlossenen territo-;
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Dokumentation: Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, zusammengestellt von Dr. H.-U. Hochbaum, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 1-778).

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