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Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik 1958, Seite 549

Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Seite 549 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 549); Wahlen z. d. örtl. Volksvertretungen, 1. DB. 549 kreises für die Wahl zum Kreistag. Das gleiche gilt für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung des Stadtkreises entsprechend; c) jeweils das zweite Exemplar der Niederschrift für die Wahl zur Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung der kreisangehörigen Stadt und für die Wahl zum Kreistag an den Gemeinde- bzw. Stadtwahlausschuß. Für die Wahl zur Stadtbezirksversammlung und zur Stadtverordnetenversammlung des Stadtkreises ist das zweite Exemplar der Niederschrift dem Stadtbezirks Wahlausschuß, in Stadtkreisen ohne Stadtbezirke dem Stadtwahlausschuß zu übersenden. (5) Mit dem zweiten Exemplar sind außer den benutzten Stimmzetteln und den übrigen benutzten Wahlunterlagen die unbenutzten Stimmzettel und Wahlunterlagen an den Gemeinde-, Stadt- bzw. Stadtbezirkswahlausschuß zu übergeben. (6) In Gemeinden, die für die Wahl zur Gemeindevertretung nur einen Wahlkreis bilden, ist durch den Wahlvorstand nur ein Exemplar der Wahlniederschrift anzufertigen und dem Gemeindewahlausschuß zu übergeben, der das Wahlergebnis gemäß § 14 dieser Durchführungsbestimmung für die Gemeindevertretung feststellt. Zu § 50 des Gesetzes: §13 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (1) Der Wahlausschuß des Wahlkreises hat öffentlich bekanntzumachen, an welchem Ort und zu welcher Zeit er;
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Dokumentation: Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, zusammengestellt von Dr. H.-U. Hochbaum, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 1-778).

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