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Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik 1958, Seite 530

Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Seite 530 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 530); 530 Örtliche Organe d. Staatsmacht und versiegelt; sie darf bis zum Abschluß der Wahlhandlung nicht geöffnet werden. (2) Zur Stimmabgabe dürfen nur die amtlich hergestellten, im Wahlraum ausgegebenen Stimmzettel benutzt werden. (3) Der Wähler hat das Recht, auf dem Stimmzettel Änderungen vorzunehmen. (4) Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert sind, dürfen sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. § 42 (1) Jeder Wähler hat Zutritt zum Wahlraum. (2) Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahlraum verweisen, der die Ordnung der Wahlhandlung stört. §43 (1) Der Wahlvorstand stellt die Wahlberechtigung des Wählers fest. Der Wahlberechtigte nennt dem Wahlvorstand seinen Namen sowie seine Wohnung und weist sich durch den Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik oder eine entsprechende andere amtliche Urkunde zur Person aus. Nach Feststellung seiner Wahlberechtigung erhält der Wähler die für die Wahl der örtlichen Volksvertretungen, für die er wählt, vorgesehenen amtlichen Stimmzettel. (2) Inhaber von Wahlscheinen erhalten die Stimmzettel gegen Übergabe des Wahlscheines an den Wahlvorsteher. Dabei hat der Wahlvorsteher zu prüfen, für welche Volksvertretung der Inhaber des Wahlscheines gern. § 14 Abs. 2 und 3 stimmberechtigt ist.;
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Dokumentation: Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, zusammengestellt von Dr. H.-U. Hochbaum, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 1-778).

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