Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik 1958, Seite 327

Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Seite 327 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 327); Statut d. Min. /. Handel und Versorgung 327 mungen, Anordnungen, Anweisungen und Verfügungen und überwacht deren Durchführung. Der Minister hat das Weisungsrecht gegenüber den fachlich unterstellten Abteilungen Handel und Versorgung der Räte der Bezirke und Kreise. §4 (1) Der Staatssekretär ist als Erster Stellvertreter des Ministers für Handel und Versorgung dessen ständiger Vertreter. (2) Vertritt der Staatssekretär den Minister im Falle seiner Verhinderung, so hat er für diese Zeit die Befugnisse und Pflichten nach § 3 Absätze 2 bis 6. (3) Im Falle der Verhinderung des Staatssekretärs wird der Minister durch einen anderen von ihm benannten Stellvertreter vertreten. (4) Der Staatssekretär ist für die Anleitung, Koordinierung und Kontrolle der Arbeit der ihm unterstellten Hauptverwaltungen und zentralen Abteilungen verantwortlich. §5 (1) Die Stellvertreter des Ministers vertreten den Minister in ihrem Aufgabenbereich in allen Fragen, soweit die Entscheidung hierüber nicht nach §§ 3 und 4 dem Minister oder dem Staatssekretär Vorbehalten ist. (2) Die Stellvertreter des Ministers berufen und entlassen die Direktoren der vom Ministerium für Handel und Versorgung direkt geleiteten Groß- und Einzelhandelsbetriebe. §6 Kollegium des Ministeriums (1) Das beratende Organ des Ministers ist das Rolle-;
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Dokumentation: Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, zusammengestellt von Dr. H.-U. Hochbaum, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 1-778).

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