Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik 1958, Seite 137

Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Seite 137 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 137); Geschäftsordnung d. Volkskammer 137 (2) Das Verzeichnis liegt mindestens eine Stunde vor Beginn jeder Plenarsitzung bis eine Stunde nach deren Beendigung im Sekretariat zur Einsichtnahme für die Abgeordneten aus. §25 (1) Gesetzesvorlagen, Anfragen sowie Anträge, mit Ausnahme derjenigen zur Geschäftsordnung, müssen schriftlich eingereicht werden. (2) Gesetzesvorlagen und Anträge der Abgeordneten, mit Ausnahme derjenigen zur Geschäftsordnung, müssen von mindestens 15 Abgeordneten unterzeichnet sein. Bei Vorlagen einer Fraktion genügt die Unterschrift des Fraktionsvorsitzenden. (3) Die Vorlagen des Ministerrates müssen vom Ministerpräsidenten oder im Falle seiner Verhinderung von dem von ihm dazu bestellten Stellvertreter unterzeichnet sein. (4) Die Antragsteller haben das Recht, ihre Gesetzesvorlagen oder ihren Antrag in einer Plenarsitzung zu begründen. §26 Alle Gesetzesvorlagen, Vorlagen des Ministerrates, Anträge und Anfragen der Abgeordneten, Berichte der Ausschüsse und Verzeichnisse ihrer Einzelbeschlüsse sowie die stenographischen Sitzungsberichte werden gedruckt und durch das Sekretariat den Abgeordneten übermittelt. 2. Geschäftsgang §27 (1) Das Präsidium kann Gesetzesvorlagen vor der ersten Lesung dem zuständigen Ausschuß überweiseü.;
Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Seite 137 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 137) Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Seite 137 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 137)

Dokumentation: Staats- und verwaltungsrechtliche Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1958, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, zusammengestellt von Dr. H.-U. Hochbaum, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958 (StVerwR Ges. DDR 1958, S. 1-778).

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