Staat und Recht 1968, Seite 865

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 865 (StuR DDR 1968, S. 865); Nachrichten Am Institut für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ in Potsdam-Babelsberg nahm ein Wissenschaftlicher Rat seine Tätigkeit auf. Ihm gehören die Lehrstuhlinhaber des Instituts, Wissenschaftler und Praktiker anderer Institutionen an, die auf dem Gebiet des ausländischen Rechts und der Rechtsvergleichung über große Erfahrungen verfügen. Die erste Tagung des Wissenschaftlichen Rates fand am 14. März 1968 in Potsdam-Babelsberg statt. Prof. Dr. Seiffert, Direktor des Instituts für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung und Vorsitzender des Wissenschaftlichen Rates, erläuterte die Aufgaben des Instituts und seines beratenden Gremiums. Sie bestehen insbesondere darin, die nationalen Rechtssysteme der Partnerstaaten der internationalen Wirtschaftsbeziehungen der DDR sowie das Recht intersystemarer Wirtschaftsorganisationen zu erforschen, bestimmte Rechtssysteme, Rechtszweige und Rechtsinstitute systematisch zu vergleichen und die marxistische Methodologie dieser Vergleichung zu pflegen. Reichrath, Justitiar im VEB Carl Zeiss Jena, hielt einen interessanten Vortrag zur Problematik der Anwendung des Rechts eines nicht anerkannten Staates. Anhand vielfältigen Materials wies er nach, mit welch unterschiedlicher Intensität und Begründung Gerichte nichtsozialistischer Staaten das Recht eines sozialistischen Staates, zu dem diplomatische Beziehungen nicht unterhalten werden, anwenden oder mißachten. In der Diskussion wurde nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, daß es den Grundsätzen des allgemeinen Völkerechts entspricht, auch jene Staaten als Völkerrechtssubjekte zu 865 respektieren, die von einer Reihe an 12 derer Staaten nicht anerkannt werden und die zu diesen Staaten keine diplomatischen Beziehungen unterhalten. Ihr Recht ist nach den gleichen Grundsätzen anzuwenden wie das Recht jedes anderen Staates. Bei einer Reihe von Gerichten nichtsozialistischer Staaten zeichnet sich die Tendenz ab, das Recht der Deutschen Demokratischen Republik in den dafür in Frage kommenden Fällen anzuwenden und damit die Prinzipien des Völkerrechts zu respektieren. Von einigen anderen ausländischen Gerichten wird indes die Vorbehaltsklausel des „ordre public“ benutzt, um die Anwendung des Rechts der DDR willkürlich einzuschränken. Gegen einen derartigen Mißbrauch wandten sich die Teilnehmer der ersten Tagung des Wissenschaftlichen Rates. Die Benutzung des „ordre public“ durch die Gerichte nichtsozialistischer Staaten mit dem Ziel, das Recht eines nichtanerkannten Staates abzulehnen, ist völkerrechtswidrig. Die Mitglieder des Rates sehen es als eine der künftig zu lösenden Aufgaben, juristische Grenzen für die zulässige Anwendung des „ordre public“ herauszuarbeiten. Der Präsident des Amtes für Erfindungswesen der DDR, Dr. Hemmerling, Mitglied des Wissenschaftlichen Rates, nahm dagegen Stellung, daß westdeutsche Behörden der Anerkennung der Rechte der DDR aus internationalen Konventionen, wie aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums und dem Madrider Markenabkommen, dadurch zu entgehen versuchen, daß sie der DDR durch einseitige, jederzeit widerruf bare Verwaltungsakte einige Rechte wie anderen Vertragsländern zubilligen, zugleich aber die Respektierung der DDR als Völkerrechtssubjekt verweigern. Der Wissenschaftliche Rat beschloß ein langfristiges Arbeitsprogramm. (G. B.) 12 StR;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 865 (StuR DDR 1968, S. 865) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 865 (StuR DDR 1968, S. 865)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und als Voraussetzung ihrer Verwendbarkeit in der Beweisführuna. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet. Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte ausserhalb der Untersuchungshaftanstalten, Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Dazu sind vor allem Angriffe Verhafteter auf Mitarbeiter mit Gewaltanwendung und die Durchführung von Ausbrüchen zu rechnen.

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