Staat und Recht 1968, Seite 86

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 86 (StuR DDR 1968, S. 86); sehen öffentlichen Rechts im Rahmen des Schuldstatuts gilt auch für das Devisenrecht, wo dies besonders lange bestritten wurde.107 Einen Überblick über die Lage in verschiedenen Ländern gibt Goldman. Verweist die Kollisionsnorm des Internationalen Privatrechts auf das Recht eines anderen Staates, dann wird auch dessen Devisenrecht mit angewendet, so in Griechenland, Italien, Schweden, ähnlich in den USA. In der Schweiz werden ausländische Verbotsbestimmungen dann berücksichtigt, wenn sie sich aus dem Clearingrecht oder aus einem mit der Schweiz abgeschlossenen Zahlungsabkommen ergeben. Frankreich ist nach wie vor zurückhaltend mit der Anerkennung ausländischen Devisenrechts.108 Viel zitiert wird eine amerikanische Entscheidung aus dem Jahre 1953 im Falle Perutz V. Bohemian Discount Bank in Liquidation, wo vom amerikanischen Gericht im Rahmen des anwendbaren (tschechoslowakischen) Rechts auch das Devisenrecht angewandt wurde.109 Gegenwärtig gibt es keine allgemein vertretene Ansicht über die Anwendung des ausländischen öffentlichen Rechts. Diejenigen, die für die Anwendung des öffentlichen Rechts sind, wenn dort der Vertrag seinen „Sitz“ hat, geben doch Ausnahmen zu, abhängig vom Umfang und Charakter des fraglichen öffentlichen Rechts.110 Niederer entwickelt dazu folgendes System: Ob im Rahmen einer Verweisung fremdes öffentliches Recht beachtet werden soll, hängt davon ab, ob es sich a) um dem Privatrecht dienende öffentlich-rechtliche Hilfsvorschriften handelt oder b) um Hoheitsakte, die sich über das Privatrecht hinwegsetzen. Nur die Normen zu a) sind zu beachten oder anzuwenden, wobei er diese wiederum unterteilt in 1. privatrechtlich mittelbar wirksame Bestimmungen (z. B. Staatsangehörigkeitsfragen; bei Formerfordemissen der Notarstatus des Beglaubigenden; ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts richtig vertreten war) und 2. privatrechtlich unmittelbar wirksame Bestimmungen und von diesen wiederum nur „fördernde“ und nicht „zerstörende“.111 Raape führt aus: „Die Kollisionsnormen berufen zwar an sich nur Vorschriften des ausländischen Privatrechts (oder doch solche Rechtssätze, die nach unserer Auffassung den Dienst von Vorschriften dieser Art tun). Allein das schließt nicht aus, daß der Richter auch fremdes öffentliches Recht anzuwenden hat, gewiß z. B., sofern es auf die Staatsangehörigkeit der Partei ankommt, die Vorschriften des fremden Staates über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, aber auch solches, das mittelbar für das Privatrecht von Bedeutung ist, insofern z. B. dagegen verstoßende Rechtsgeschäfte nichtig sind (§ 134 BGB). Man denke an Ausfuhr-, Einfuhr-, Handelsverbote, Devisenvorschriften usw.“112 6. Auch außerhalb des Vertragsstatuts wird ausländisches öffentliches Recht angewendet, sei es aufgrund spezieller Völkerrechtsabkommen113, aus „Internationaler Höflichkeit“ eventuell nur befreundeten Staaten gegenüber oder wegen eines „internationalen ordre public“. Heiz behandelt die Beachtung des fremden öffentlichen Rechts nach folgenden Varianten : auf der Grundlage des Internationalen Privatrechts; aufgrund einer Kollisionsnorm des öffentlichen Rechts: 107 vgl. A. F. Schnitzer, a. a. O., S. 778. Für England vgl. F. A. Mann, The Legal Aspect of Money, a. a. O., S. 363 ff. 108 vgl. В. Goldman, in : Le contrôle des Changes, a. a. О. 109 vgl. F. А. Mann, The Legal Aspect of Money, a. a. O., S. 364; vgl. auch M. Domke, „Zur Auslandsanwendung deutschen Devisenrechts“, Juristenzeitung, 1954, S. 484. 110 So G. Lagergren, a. a. O., S. 217. Hl Vgl. W. Niederer, a. a. O., S. 309; vgl. auch Ch. Reithmann, Internationales Vertragsrecht, a. a. O., S. 36. 112 L. Raape, a. a. O., S. 121 113 So z. B. das Londoner Schuldenabkommen vom 27. 2. 1953 zwischen der Bundesrepublik und den Westmächten (vgl. Bundesgesetzblatt II 1953 S. 1003) ; vgl. dazu E. Wolff, „Das Londoner Schuldenabkommen“, Juristenzeitung, 1954, S. 105.;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 86 (StuR DDR 1968, S. 86) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 86 (StuR DDR 1968, S. 86)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sind, den ihnen von der Arbeiterklasse übertragenen Klassenauftrag unter allen Lagebedingungen zu erfüllen. Lenin, Gegen den Boykott, Werke, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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