Staat und Recht 1968, Seite 86

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 86 (StuR DDR 1968, S. 86); sehen öffentlichen Rechts im Rahmen des Schuldstatuts gilt auch für das Devisenrecht, wo dies besonders lange bestritten wurde.107 Einen Überblick über die Lage in verschiedenen Ländern gibt Goldman. Verweist die Kollisionsnorm des Internationalen Privatrechts auf das Recht eines anderen Staates, dann wird auch dessen Devisenrecht mit angewendet, so in Griechenland, Italien, Schweden, ähnlich in den USA. In der Schweiz werden ausländische Verbotsbestimmungen dann berücksichtigt, wenn sie sich aus dem Clearingrecht oder aus einem mit der Schweiz abgeschlossenen Zahlungsabkommen ergeben. Frankreich ist nach wie vor zurückhaltend mit der Anerkennung ausländischen Devisenrechts.108 Viel zitiert wird eine amerikanische Entscheidung aus dem Jahre 1953 im Falle Perutz V. Bohemian Discount Bank in Liquidation, wo vom amerikanischen Gericht im Rahmen des anwendbaren (tschechoslowakischen) Rechts auch das Devisenrecht angewandt wurde.109 Gegenwärtig gibt es keine allgemein vertretene Ansicht über die Anwendung des ausländischen öffentlichen Rechts. Diejenigen, die für die Anwendung des öffentlichen Rechts sind, wenn dort der Vertrag seinen „Sitz“ hat, geben doch Ausnahmen zu, abhängig vom Umfang und Charakter des fraglichen öffentlichen Rechts.110 Niederer entwickelt dazu folgendes System: Ob im Rahmen einer Verweisung fremdes öffentliches Recht beachtet werden soll, hängt davon ab, ob es sich a) um dem Privatrecht dienende öffentlich-rechtliche Hilfsvorschriften handelt oder b) um Hoheitsakte, die sich über das Privatrecht hinwegsetzen. Nur die Normen zu a) sind zu beachten oder anzuwenden, wobei er diese wiederum unterteilt in 1. privatrechtlich mittelbar wirksame Bestimmungen (z. B. Staatsangehörigkeitsfragen; bei Formerfordemissen der Notarstatus des Beglaubigenden; ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts richtig vertreten war) und 2. privatrechtlich unmittelbar wirksame Bestimmungen und von diesen wiederum nur „fördernde“ und nicht „zerstörende“.111 Raape führt aus: „Die Kollisionsnormen berufen zwar an sich nur Vorschriften des ausländischen Privatrechts (oder doch solche Rechtssätze, die nach unserer Auffassung den Dienst von Vorschriften dieser Art tun). Allein das schließt nicht aus, daß der Richter auch fremdes öffentliches Recht anzuwenden hat, gewiß z. B., sofern es auf die Staatsangehörigkeit der Partei ankommt, die Vorschriften des fremden Staates über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, aber auch solches, das mittelbar für das Privatrecht von Bedeutung ist, insofern z. B. dagegen verstoßende Rechtsgeschäfte nichtig sind (§ 134 BGB). Man denke an Ausfuhr-, Einfuhr-, Handelsverbote, Devisenvorschriften usw.“112 6. Auch außerhalb des Vertragsstatuts wird ausländisches öffentliches Recht angewendet, sei es aufgrund spezieller Völkerrechtsabkommen113, aus „Internationaler Höflichkeit“ eventuell nur befreundeten Staaten gegenüber oder wegen eines „internationalen ordre public“. Heiz behandelt die Beachtung des fremden öffentlichen Rechts nach folgenden Varianten : auf der Grundlage des Internationalen Privatrechts; aufgrund einer Kollisionsnorm des öffentlichen Rechts: 107 vgl. A. F. Schnitzer, a. a. O., S. 778. Für England vgl. F. A. Mann, The Legal Aspect of Money, a. a. O., S. 363 ff. 108 vgl. В. Goldman, in : Le contrôle des Changes, a. a. О. 109 vgl. F. А. Mann, The Legal Aspect of Money, a. a. O., S. 364; vgl. auch M. Domke, „Zur Auslandsanwendung deutschen Devisenrechts“, Juristenzeitung, 1954, S. 484. 110 So G. Lagergren, a. a. O., S. 217. Hl Vgl. W. Niederer, a. a. O., S. 309; vgl. auch Ch. Reithmann, Internationales Vertragsrecht, a. a. O., S. 36. 112 L. Raape, a. a. O., S. 121 113 So z. B. das Londoner Schuldenabkommen vom 27. 2. 1953 zwischen der Bundesrepublik und den Westmächten (vgl. Bundesgesetzblatt II 1953 S. 1003) ; vgl. dazu E. Wolff, „Das Londoner Schuldenabkommen“, Juristenzeitung, 1954, S. 105.;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 86 (StuR DDR 1968, S. 86) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 86 (StuR DDR 1968, S. 86)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist als eine relativ langfristige Aufgabe zu charakterisieren, die sich in die gesamtstrategische Zielstellung der Partei zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unmittelbar einordnet. Unter den gegenwärtigen und für den nächsten Zeitraum überschaubaren gesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen kann es nur darum gehen, feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen ist die Frogeihrer Erkennbarkeit von besonderem Interesse. Es ist zu beachten, daß niemals kauoalrnechanische Zusammenhänge zwischen Einstellungen und Handlungen bestehen.

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