Staat und Recht 1968, Seite 85

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 85 (StuR DDR 1968, S. 85); Zu beachten ist, daß die Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB nicht identisch ist mit der Unmöglichkeit der realen Erfüllung. Nach jugoslawischem Hecht z. B. hat die Verletzung von Ein- und Ausfuhrbestimmungen keine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, sondern nur die eventuelle Unmöglichkeit der realen Erfüllung, so daß ein Anspruch auf Schadenersatz nicht ausgeschlossen ist.97 Im Zusammenhang mit der Anwendung ausländischer Devisenbestimmungen wurde in dem bereits zitierten Hamburger Urteil allerdings festgestellt, daß die Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrages nicht zu einer Schadenersatzpflicht führt.98 99 Von der früheren deutschen Rechtsprechung wurden ausländische Verbote regelmäßig nicht als gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB behandelt. Eine rechtliche Unmöglichkeit wird nur anerkannt, wenn die Forderung im Eingriffsstaat belegen ist (wobei die Belegenheit grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners angenommen wird) und der ordre public des Forums nicht entgegensteht. Ein rechtlich nicht anerkanntes Leistungsverbot, das zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit führt, befreit den Schuldner aber auch." Die Unmöglichkeit nach § 275 BGB wird in der bürgerlichen deutschen Rechtsprechung teilweise anerkannt, teilweise nicht. So gibt es einerseits die Entscheidungen RG 91, 260, RG 93, 182 sowie AG Frankfurt, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1950, S. 750, andererseits RG 106, 210, KG, in: IPRspr., 1932, Nr. 9, sowie BGHZ 7, 231. In einer Rezension zu Heiz kritisiert Mezger, daß dieser nicht zwischen Berücksichtigung und Anwendung ausländischen öffentlichen Rechts unterscheidet.100 Demgegenüber weist Steindorff nach, daß eine solche Unterscheidung, fremde Verbotsnormen anzuwenden oder nur als Tatsache zu berücksichtigen, unangemessen ist.101 Hier besteht bezüglich des öffentlichen Rechts das gleiche Problem, wie es in verschiedenen Ländern auch hinsichtlich des ausländischen Zivilrechts vorhanden ist.102 Unterschieden wird schließlich die Anwendung von der Geltung. Geltung hat nur das eigene Recht, das ausländische Recht wird angewandt.103 5. Vielfach wird davon ausgegangen, daß ausländisches öffentliches Recht im Rahmen des Vertragsstatuts (auf Grund einer Parteivereinbarung oder einer sonstigen kollisionsrechtlichen Verweisung) anzuwenden sei,104 vorausgesetzt, daß der Zweck des ausländischen öffentlichen Rechts das zuläßt bzw. daß es nur hinsichtlich der zivilrechtlichen Wirkungen zur Anwendung komme.105 In diesen Fällen wird ausländisches öffentliches Recht nicht angewandt, wenn es nicht mit durch das Vertragsstatut erfaßt wird. Interessant ist, daß die Anwendung innerhalb des Schuldstatuts nur für das ausländische öffentliche Recht gilt, während das inländische öffentliche Recht unabhängig vom Schuldstatut angewendet wird.106 Die Anwendung ausländi- 97 vgl. A. Goldstajn, Legal Aspects of the System of Foreign Trade, Third International Conference of Economists and Jurists, Belgrad 1966, S. 9. 98 vgl. J. Gold, „Das Währungsabkommen von Bretton Woods a. a. O., S. 630. 99 vgl. dazu Ch. Reithmann, a. a. O., S. 66. 100 vgl. RabelsZ, 1962/63, S. 188. 101 Vgl. a. a. O., S. 257; ebenso W. Niederer, a. a. O., S. 311. 102 vgl. T. R. Popescu, „Die Achtung vor dem ausländischen Recht“, in: Fragen des Internationalen Privatrechts, Berlin 1958, S. 72 ff., sowie I. Zajtay, Zur Stellung des ausländischen Rechts im französischen Internationalen Privatrecht, (West-) Berlin und Tübingen 1963. 103 so L. Raape, a. a. O., S. 117. 104 So die herrschende Lehre in Westdeutschland nach Raape, a. a. O., S. 431. Das war auch schon vor dem zweiten Weltkrieg der Standpunkt der deutschen Rechtsprechung und Literatur (vgl. F. A. Mann, „öffentlich-rechtliche Ansprüche a. a. O., S. 3). 105 So auch E. Wolff, Private International Law, Oxford 1945, S. 175. Vgl. auch L. A. Lunz, a. a. O., S. 121. 106 vgl. E. Rabel, The Conflict of Laws, Bd. II, a. a. O., S. 535 ff.; vgl. auch Staudingers Kommentar zum BGB, Bd. I, (West-)Berlin 1954, S. 770.;
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Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Ausschließungsscheine der Wehrkreiskommandos sind als Werteffekten zu behandeln und bei der Entlassung gegen gesonderte Quittung auf der Abgangsverhandlung auszuhändigen.

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