Staat und Recht 1968, Seite 840

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 840 (StuR DDR 1968, S. 840); §§ 85 bis 88 BGB. Die Vorschriften über die Verfassung der Stiftung (§ 85 BGB) und die Grenzen der Staatsaufsicht (§ 87 BGB) haben auch für solche Stiftungen uneingeschränkte Gültigkeit. Bezüglich einer Stiftung, die ihren Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik hat, ist es folglich allein Sache der dafür zuständigen Behörden der DDR, „darüber zu befinden, ob die Stiftung weiterbestehen sollte oder ob die Staatsgewalt berechtigt und willens ist, die Stiftung auf Grund von § 87 Abs. 1 BGB aufzuheben“ (Urteil des Obersten Gerichts vom 23. März 1961 - 1 Uz 4/60 Pa - a. a. O., S. 234). B) Die Grundsätze des internationalen Privatrechts 1. Jeder Staat gestaltet soweit keine entsprechenden Verträge mit anderen Staaten abgeschlossen worden sind selbständig die zur Abwicklung des internationalen Rechtsverkehrs notwendigen Konfliktnormen. Angesichts der vielfältigen zwischenstaatlichen Berührungspunkte werden die Grenzen dieser Rechtsetzung durch das Völkerrecht selbst gesetzt. Die Konfliktnormen müssen also besonders vom Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten getragen sein (vgl. Ziff. II des Gutachtens), um völkerrechtlich anerkannt zu werden. Ein Staat kann daher nicht die Anwendung seines Rechts auf Sachverhalte vorschreiben, für die ein völkerrechtlich anerkannter Anknüpfungspunkt fehlt. 2. Das Personalstatut einer selbständigen Stiftung mit der sich daraus ergebenden Festlegung, welchem Recht sie untersteht, wird in Anlehnung an die Grundsätze des Art. 10 EGBGB in beiden deutschen Staaten durch den satzungsmäßigen Sitz bestimmt. Diesem Rechtssatz des internationalen Privatrechts entspricht auch die Rechtsprechung des House of Lords von Großbritannien und des Schweizerischen Bundesgerichtes. Im Urteil des House of Lords vom 18. Mai 1966 (Verfahren der Zeißstiftung Jena) wurde hinsichtlich der Anwendung ausländischen Rechtes dargelegt, daß das Recht anzuwenden sei, welches am Ort der Stiftung gelte; das sei Jena. Damit finde das Recht der DDR Anwendung, wie es in seiner Darlegung, Auslegung und Rechtsprechung zum Ausdruck komme (vgl. The All England Law Reports 1966 S. 541 ff.). Das Schweizerische Bundesgericht führt in seinem Urteil vom 3. März 1965 C 268/64 im Verfahren gegen den VEB Carl Zeiss Jena aus, daß grundsätzlich das Recht am Ort des Sitzes der juristischen Person maßgebend sei; denn nach diesem Recht bestimme sich ihr Personalstatut. Es heißt dann weiter: „Dieses ausländische Recht kann nur jenes der DDR sein. In deren Gebiet liegt Jena, der Sitz der Carl-Zeiß-Stiftung. Ob und auf welche Weise dieser Sitz verlegt werden könne, sei es innerhalb der DDR, sei es aus deren Gebiet in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat, kann nur das Recht der DDR bestimmen. Weder die Rechtsordnung der Bundesrepublik noch irgendwelche Verfügungen der Behörden dieses Staates konnten oder können durch eine ,Sitzverlegung4 die Carl-Zeiß-Stiftung der DDR entreißen“ (Juristenzeitung, Tübingen 1965, S. 761 ff.). Da die dafür zuständigen Behörden die Begründung und Kontrolle der Stiftung (vgl. Ziff. Ill A des Gutachtens) auf der Grundlage des für sie maßgeblichen Rechts vornehmen, stellt jede Negierung dieses Faktes im internationalen Rechtsverkehr zwangsläufig eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates dar. 3. Nach dem in der DDR geltenden Recht unterliegt jede Änderung der Zweckbestimmung, Veränderung des Statutes und Verlegung des Sitzes einer Stiftung der Hoheitsbefugnis der entsprechenden Verwaltungsbehörden der DDR (vgl. Ziff. Ill A 2 des Gutachtens). 840;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 840 (StuR DDR 1968, S. 840) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 840 (StuR DDR 1968, S. 840)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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