Staat und Recht 1968, Seite 825

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 825 (StuR DDR 1968, S. 825); Setzung dieser Stiftungen erweisen sich vielmehr als unzulässige völkerrechtswidrige Eingriffe in die Kompetenz anderer Staaten. 5. Dies gilt allgemein und auch speziell für die Sitzverlegung auf das Territorium der BRD, die in dem Gesetz vom 3. August 1967 eine besondere Hervorhebung findet. Es ist allgemein anerkannt, daß die Frage, inwieweit der Sitz einer juristischen Person und damit auch einer Stiftung aus dem einen Land in ein anderes verlegt werden kann, sich danach richtet, ob und unter welchen Voraussetzungen der Staat eine zwischenstaatliche Sitzverlegung zuläßt, nach dessen Rechtsordnung sie ihre Rechtspersönlichkeit erlangt hat oder fortbesteht. Er legt fest, ob das überhaupt möglich ist, und statuiert im bejahenden Falle die Bedingungen, die dafür zu erfüllen sind und unter denen die Bestimmungen der Satzung (eine Sitzverlegung kann im Interesse der Erfüllung des Stiftungszwecks z. B. völlig ausgeschlossen werden), der Wille der Stiftungsverwaltung und die Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde an erster Stelle zu nennen sind. Nach den oben unter Ziff. 2 und 3 getroffenen Feststellungen ist im Hinblick auf die nach dem Gesetz der BRD vom 3. August 1967 angesprochenen Stiftungen die BRD nicht der Staat, von dem diese ihre Rechtsfähigkeit ableiten, da sie ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik haben. Die Möglichkeit zwischenstaatlicher Sitzverlegungen dieser Stiftungen ist daher ausschließlich nach dem Recht zu beurteilen, das an dem Sitz derselben nach dem 8. Mai 1945 galt oder gilt. Dies ist aber das wird in dem Gesetz vom 3. August 1967 gerade vorausgesetzt in keinem Fall das Recht der BRD, sondern ausschließlich das eines anderen Staates. Ob also der Sitz einer Stiftung, der sich außerhalb der heutigen' Bundesrepublik Deutschland befindet, nach der Bundesrepublik Deutschland verlegt werden kann, ist insoweit ausschließlich dem Recht des Staates unterworfen, von dem sie ihre Rechtsfähigkeit ableitet. Die Bundesrepublik kann in ihrem Recht lediglich die Frage entscheiden, ob wenn der Sitzstaat die Sitzverlegung erlaubt der Sitz wirksam in die Bundesrepublik verlegt werden kann. Der hier zum Ausdruck gebrachte Rechtsstandpunkt ist grundsätzlich allgemein anerkannt (vgl. die Entscheidungen des Reichsgerichts vom 5. Juni 1882, RGZ 7, S. 68. und vom 22. Januar 1916, RGZ 88, S. 54; Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofes vom 8. März 1961, ÖJZ, 1961; H. Köhler, Internationales Privatrecht, Wien 1966, S. 40; E. Rabel, The Conflict of Laws, 1958, Bd. 2, S. 52; Enneccerus Kipp Wolff, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, I. Bd., Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 14., neubearb. Aufl. von H. C. Nipper-dey, 1. Halbband, 1952, S. 491 f.; K. Neumeyer, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., München/Berlin/Leipzig 1930, S. 18 ff.;1 A. Schnitzer, a. a. O., S. 303 ff.; Entscheidung des Reichsgerichts [III. Zivilsenat] vom 10. Juli 1934, JW, 1934, S. 2969; Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 23. März 1961, a. a. O., S. 227; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. März 1965, C 268/64 ; die zusammenfassende und rechtsvergleichende Arbeit von H. Egli, Sitzverlegung juristischer Personen im internationalen Privatrecht, Zürich 1965). Das gilt auch für Westdeutschland. Allerdings haben die westdeutschen Gerichte völkerrechtswidrig die Sitzverlegung von Gesellschaften zugelassen, wenn sie ihren Sitz in Gebieten hatten, die im Ergebnis des zweiten Weltkrieges an die Volksrepublik Polen und die UdSSR gefallen sind, oder wenn es sich um Gebiete handelt, die von Hitlerdeutschland okkupiert waren, bzw. wenn es sich um das heutige Territorium der DDR handelt. In diesen Fällen wurde in der BRD versucht, das Recht der Staaten am Sitz dieser Gesellschaften völkerrechtswidrig zu ignorieren (vgl. hierzu insbesondere 825 H. Beemelmans, a. a. O., S. 98 ff.).;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 825 (StuR DDR 1968, S. 825) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 825 (StuR DDR 1968, S. 825)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? bei operativ bedeutsamen Personen, die Bearbeitung erkannter Feindtätigkeit oder des Verdachts von Feindtätigkeit in und die Vorkommnisuntersuchung, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit - auf der Grundlage von Führungskonzeptionen, Voraussetzungen -für das Erzielen einer hohen politischoperativen Wirksamkeit der - Vorteile bei der Arbeit mit, wie kann die Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Untersuchung solche Voraussetzungen zu schaffen, die bei der entsprechenden Bereitschaft des Beschuldigten weitere Straftaten verhindern. Die Einstellung des Beschuldigten zum.

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