Staat und Recht 1968, Seite 824

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 824 (StuR DDR 1968, S. 824); Aus dem Wesen der Stiftung, ihrer allgemeinen Schutzbedürftigkeit wie ihren rechtlichen Besonderheiten ergibt sich zwingend, daß jede rechtsfähige Stiftung einer staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegt (so z. B. U. P. Toepke, Staatsaufsicht über Stiftungen im deutschen und anglo-amerikani-schen Recht, jur. Diss., Hamburg 1967, S. 20), und zwar der Aufsicht der staatlichen Behörden jenes Staates, von dessen Rechtsordnung die Stiftung ihre permanente Rechtsfähigkeit ableitet. Insoweit ist die staatliche Stiftungsaufsicht von Anfang an und auch heute unangefochtener Bestandteil jedes Stiftungsrechts, jedenfalls in allen deutschen Ländern (U. P. Toepke, a. a. O., S. 59), und zwar sowohl in jenen, die heute das Territorium der DDR bilden, als auch in jenen, die heute zum Territorium der BRD gehören. Dieser fundamentale Grundsatz des Stiftungsrechts gilt gemäß Art. 163 des Einführungsgesetzes zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das BGB gilt gegenwärtig in beiden deutschen Staaten als Bestandteil des jeweiligen innerstaatlichen Rechts weiter auch für Stiftungen, die bereits bei Inkrafttreten des BGB bestanden (vgl. Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 23. März 1961 1 Uz 4/60 Pa , Entscheidungen des Obersten Gerichts der DDR in Zivilsachen, Bd. 8, S. 234; U. P. Toepke, a. a. O., S. 20). Abgesehen von unterschiedlichen Intentionen ist im übrigen die staatliche Aufsicht auch im Stiftungsrecht anderer Staaten üblich (vgl. die Ausführung bei U. P. Toepke, a. a. O., insbesondere S. 128 209 und S. 214 216, sowie S. 216-222). Im Unterschied zu den juristischen Personen im allgemeinen bedürfen Stiftungen als eine besondere Form der juristischen Person regelmäßig bereits zu ihrer Entstehung außer dem gültigen Stiftungsgeschäft noch der staatlichen Genehmigung (so z. B. § 80 BGB) und unterstehen in ihrer Existenz der Aufsicht der entsprechenden staatlichen Behörde, ohne deren Zustimmung eine Veränderung des Stiftungszwecks oder eine Sitzverlegung nicht durchgeführt werden kann (vgl. z. B. § 87 BGB). Die zuständigen staatlichen Behörden können schließlich die von ihnen genehmigte Stiftung auch wieder auflösen. Man kann mithin auch davon sprechen, daß das staatliche Aufsichtsrecht gleichsam das Korrelat des Genehmigungs- bzw. Auflösungsrechts bildet (U. P. Toepke, a. a. O., S. 71). Es handelt sich also bei der staatlichen Genehmigung, Aufsicht und Auflösung im Stiftungsrecht im Unterschied zu anderen juristischen Personen nicht nur um Registrierungsfragen, sondern um echte materielle Entscheidungen, die von den zuständigen staatlichen Behörden zu treffen sind. Damit dürfte hinreichend dargetan sein, daß Stiftungen, die am 8. Mai 1945 ihren Sitz auf deutschem Territorium hatten, identisch allein auf dem Territorium ihres Sitzes fortgeführt werden konnten und ihre Fortexistenz auf diesem Territorium einzig und allein vom Recht des Staates abhängt, der die Gebietshoheit über das Territorium ausübt. In bezug auf diese Stiftungen kann die Bundesrepublik Deutschland soweit diese ihren Sitz am 8. Mai 1945 nicht auf dem Territorium der heutigen BRD hatten nur die Frage der Anerkennung der Stiftungen als juristische Personen auf ihrem Territorium entscheiden. Hinsichtlich der Existenz der Stiftungen auf dem Sitzterritorium fehlt ihr jegliche Zuständigkeit. Sie hat weder das Recht, in bestehende Stiftungen einzugreifen, noch für den Fall der Auflösung der Stiftung diese nach ihrem Recht fortzuführen. Das Gesetz der BRD vom 3. August 1967 kann darum hinsichtlich der außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes, das heißt außerhalb der Territorialhoheit der Bundesrepublik, existierenden Stiftungen, auf die es sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut bezieht, keinerlei Wirkung erzielen. Die in dem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Fort- 824;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 824 (StuR DDR 1968, S. 824) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 824 (StuR DDR 1968, S. 824)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - E.Honecker. Zur Vorbereitung . Parteitages der Partei , Tagung der vom viß a.W.Lamberz. Die wachsende Rolle der sozialistischen Ideologie bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der die allseitige Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft, die weitere Durchsetzung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz und der Kampf um die Erhaltung und Sicherung des Friedens, der Ausschließung des Überraschungsmomentes, der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit stehen, muß die Suche, Auswahl, Aufklärung, Werbung, Zusammenarbeit und Überprüfung von entsprechend der Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Arbeitsbereich Vollzug. Der Arbeitsbereich Vollzug umfaßt folgende Sachgebiete - Sachgebiet operativer Vollzug, Sachgebiet Effekten und Er kenn ungs dienst, Inhaftiertenvorführung.

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