Staat und Recht 1968, Seite 823

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 823 (StuR DDR 1968, S. 823); Die Auswirkungen von Veränderungen der Gebietshoheit betreffen primär das erstere Problem, den Erwerb der Rechtsfähigkeit und deren ständige Ableitung von einer bestimmten Rechtsordnung. Sie lassen sich darum auch nicht nach den Prinzipien bestimmen, die im internationalen Privatrecht der einzelnen Länder für die Anerkennung ausländischer juristischer Personen auf gestellt worden sind (Sitzprinzip, Inkorporationsprinzip usw.). Sie bedürfen vielmehr einer eindeutigen völkerrechtlichen Regelung zwischen den an der Gebietsveränderung beteiligten Staaten. Diesen Weg hat auch die Friedens Vertragspraxis beschritten. Dabei ist man davon ausgegangen, daß maßgebendes Kriterium für die Regelung der Frage, von welchem Staat die juristische Person fürderhin ihre Rechtsfähigkeit und damit ihre Existenz als solche ableiten soll, die Gebietshoheit über das Gebiet ist, auf dem sich der Sitz der betreffenden juristischen Person befindet (vgl. hierzu R. L. Bindschedler, a. a. O., S. 92 ff., und die dort angegebenen Quellen ; ferner Titel I Кар. II Art. 4 § 4 des deutschpolnischen Abkommens vom 15. Mai 1922 [RGBl. 1922 II Nr. 10], in dem es heißt: „Juristische Personen verlieren die Rechtspersönlichkeit nicht dadurch, daß ihr Sitz infolge des Übergangs der Staatshoheit außerhalb des Deutschen Reiches liegt“ [Ziff. 12 der Anlage XIV zum Friedensvertrag für Italien von 1947, wo ausdrücklich festgelegt wird, in welchem Umfang nach italienischem Recht mit dem Sitz in nunmehr abgetretenen Gebieten gebildete Gesellschaften ihren Sitz nach Italien verlegen dürfen]). Zwei Dinge verdienen in diesem Zusammenhang besondere Beachtung. Erstens und das bestätigt die obigen Ausführungen über die Trennung des Erwerbs der Rechtsfähigkeit von ihrer Anerkennung durch andere Staaten haben auch Staaten, die bei der Anerkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer juristischer Personen sich von der Inkorporationstheorie leiten lassen, wie die USA, bei Gebietsveränderungen das Kriterium der Gebietshoheit über den Sitz der juristischen Person anerkannt (vgl. R. L. Bindschedler, a. a. O., S. 93/94). Zweitens hat man, wenn eine ausdrückliche Bestimmung im Friedensvertrag fehlte, dieses Kriterium stillschweigend der Durchführung des Vertrages zugrunde gelegt (vgl. ebenda). Das Prinzip, wonach im Falle von Veränderungen der Gebietshoheit das weitere Schicksal einer juristischen Person vom Recht des Staates bestimmt wird, der die Gebietshoheit über das Gebiet hat, auf dem sich der Sitz der juristischen Person befindet, kann heute als allgemein anerkannt betrachtet werden (vgl. H. Wiemann, Die Grundregeln der kollisionsrechtlichen Behandlung juristischer Personen in den kapitalistischen Staaten, S. 242 f. und 253; für die bürgerlichen Staaten vgl. z. В. E. Frankenstein, Internationales Privatrecht [Grenzrecht], Bd. I, Berlin 1926; A. Schnitzer, Handbuch des Internationalen Privatrechts, 3. Aufl., Bd. I, Basel 1950, S. 304; L. Quas-sowski, Zur Frage der Rückverlegung des Sitzes elsaß-lothringischer Aktiengesellschaften ins deutsche Inland, Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts Gruchot , Bd. 65, S. 403 ff. ; H. Beemelmans, Die gespaltene Gesellschaft, Frankfurt/M. (West-)Berlin 1963, S. 49 ff.; Entscheidung des Reichsgerichts vom 29. Juni 1923, RGZ 107, S. 94 ff. ; Entscheidung des Kammergerichts zu Berlin vom 15. April 1926, Juristische Wochenschrift, 1926, S. 1351 f£. ; Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, OLG 41, S. 211). 4. Bezieht sich die Anerkennung der genannten Rechtsfolge wie es tatsächlich geschieht ausdrücklich auf Gesellschaften, so muß sie um so mehr für Stiftungen gelten, die allgemein eine besonders enge Beziehung zu dem Territorium und damit zu dem Staat ihres Sitzes haben. Das ist auch der Grund dafür, daß das deutsche Reichsrecht auch nach 1900 für Stiftungen ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesbehörden bestätigte.;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 823 (StuR DDR 1968, S. 823) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 823 (StuR DDR 1968, S. 823)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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