Staat und Recht 1968, Seite 821

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 821 (StuR DDR 1968, S. 821); Oberbefehlshaber erfolgen können. Bis 1949 ist jedoch keine das ehemalige Reichsrecht in dieser Hinsicht ändernde Gesetzgebung erfolgt. Seit 1949 bestehen auf dem Gebiet des ehemaligen Deutschen Reiches zwei deutsche Staaten, die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland, deren Territorialhoheit sich auf das Gebiet der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bzw. das Gebiet der ehemaligen britischen, amerikanischen und französischen Besatzungszone beschränkt. Der Umstand, daß die DDR noch nicht von allen Staaten anerkannt wurde, ändert nichts daran, daß sich die Jurisdiktion der Bundesrepublik, ihre Territorialhoheit nach ihrer eigenen Verfassung und dem Willen der für ihre Genehmigung zuständigen Alliierten allein auf das Gebiet der Länder erstreckt, die der obersten Gewalt des britischen, amerikanischen und französischen Oberbefehlshabers unterstanden. (Sie gilt infolgedessen auch nicht für das im Art. 23 des Grundgesetzes erwähnte Groß-Berlin. Vgl. dazu die Alliierten Erklärungen, in: Dokumentation zur Westberlinfrage, Berlin 1964, S. 57 f.) In voller Übereinstimmung damit haben die drei Westmächte am 3. August 1951 eine Protestnote der Bundesrepublik gegen die französischen Saarverträge zurückgewiesen und erklärt, daß „the jurisdiction of the Federal Republic does not extend beyond its territorial limits“ (Documents on International Affairs, 1951, p. 247). Erst nach Abschluß entsprechender Vereinbarungen wurde der Geltungsbereich des Grundgesetzes und damit die westdeutsche Jurisdiktion durch das Gesetz vom 23. Dezember 1956 mit Wirkung vom 1. Januar 1957 auf das Saarland ausgedehnt. Sogar die unhaltbaren politischen Erklärungen, die verschiedentlich von Großbritannien, Frankreich und den USA zur Unterstützung des westdeutschen Alleinvertretungsanspruches abgegeben wurden, hatten nicht den Sinn, eine westdeutsche Jurisdiktion außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik anzuerkennen. Es wurde außerdem im Zusammenhang mit der von den Westmächten in der Schlußakte der Londoner Neunmächtekonferenz 1954 abgegebenen Erklärung über die Bundesrepublik in einem besonderen Protokoll der drei Mächte ausdrücklich festgestellt, daß diese Erklärung „keine Anerkennung der Regierung der Bundesrepublik als De-jure-Regierung ganz Deutschlands darstellt“ (vgl. dazu Bathurst/Simpson, Germany and the North Atlantic Comunity, 1956, p. 188). Eben die gleiche Formel wurde wortwörtlich in einem Schreiben des britischen Außenministeriums vom 6. November 1964. dem Court of Appeal mitgeteilt (vgl. 1966 2 All E. R. Part 8, p. 556). In Übereinstimmung damit hat das House of Lords in seiner Entscheidung 1966 festgestellt, daß die Bundesrepublik auf dem Territorium der DDR keine Jurisdiktion hat (a. a. O., p. 536). In Übereinstimmung damit muß auch Mann, Germany’s Present Legal Status revised, 16 Int. and Comp. Law Quarterly, p. 789, feststellen, „that the Federal Government cannot act in regard to the Soviet Zone, whether by legislation, by administrative acts, or otherwise “ Auch die amerikanische Regierung hat wiederholt deutlich zu erkennen gegeben, daß die Bundesrepublik außerhalb ihrer Grenzen keinerlei Hoheitsrechte hat. So hat das amerikanische Außenministerium 1963 mitgeteilt, “that consuls of the Fed. Republic are not authorized to act on behalf of German Nationals residing in Eastern Germany” 57 Am. Journ. of Int. Law, 1963, p. 403. Ebenso hat das Außenministerium der USA am 7. und 21. Februar 1964 zum Geltungsbereich des Vertrages über Freundschaft, Handel und Schiffahrt mit der Bundesrepublik vom 29. Oktober 1954 ausdrücklich erklärt, daß dieser Vertrag sich nur auf die Gebiete erstreckt, 821 die der „Souveränität oder Hoheit einer Vertragspartei unterliegen“;
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Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch den Leiter. Die anforderungsgerechte Untersuchungsplanung gewährleistet darüber hinaus eine hohe Wirksamkeit der vorgangsbezogenen Zusammenarbeit mit operativen Linien und Diensteinheiten sowie mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen enthalten kann. Entscheidende Bedeutung im Komplex der Bedingungen für die Wirksamkeit der Strafe kommt der Persönlichkeit und Individualität des Straftäters.

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