Staat und Recht 1968, Seite 82

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 82 (StuR DDR 1968, S. 82); So wie der ordre public teilweise gegen die Anwendung ausländischen öffentlichen Rechts herangezogen wurde, so wurde andererseits das Eingreifen des eigenen öffentlichen Rechts mit dem ordre public begründet.72 3. In der neueren Literatur finden sich Stimmen gegen die Anwendung des ausländischen (aber auch des inländischen!) öffentlichen Rechts, weil dies mit dem Prinzip der Vertragstreue unvereinbar sei, weil der Eingriff des Staates im Risikobereich des Schuldners liege oder weil schließlich der Schuldner eine Garantie für die Gültigkeit des Vertrages übernommen habe. Speziell zum Devisenrecht wurde die These vorgetragen, daß der Grundsatz der Vertragstreue der Rücksichtnahme auf fremde zwingende Normen Vorgehen müsse.73 Kritik an solchen Auffassungen übt Steindorff: „Mir ist unverständlich, wie man sich einen internationalen Zahlungs- und Wirtschaftsverkehr vorstellen kann, ohne daß die Staaten in die Lage versetzt werden, ihre Wahrung, Außenhandels- und Zahlungsbilanz in Ordnung zu halten und eine vernünftige Wirtschafts- und Konjunkturpolitik zu betreiben.“74 Nach seiner Meinung stellt die Nichtanwendung des öffentlichen Rechts hinsichtlich der Abwicklung des internationalen Waren- und Zahlungsverkehrs keine Förderung, sondern eine Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs dar.75 Bezüglich des Risikobereichs geht es einigen Autoren nicht nur um fremdes, sondern auch um eigenes öffentliches Recht. Es wird die Frage aufgeworfen, ob es wirklich berechtigt ist, staatliche Ausfuhrsperren und ähnliche Eingriffe unter den Begriff der Unmöglichkeit zu subsumieren, oder ob es nicht richtiger wäre, „auch derartige Störungen zunächst unter dem Gesichtspunkt des Risikos zu betrachten, und zu fragen, wen es nach dem Vertrag treffen soll“76. Berman spricht sich für den Grundsatz aus, daß jede Partei das Risiko für ihre Regierung zu tragen hat, d. h., daß für staatliche Eingriffe keine Befreiung möglich ist.77 In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, daß zwar nach dem amerikanischen Uniform Commercial Code (sec. 2 615 a) eine Befreiung wegen Unmöglichkeit infolge nationaler oder ausländischer staatlicher Regulierungsmaßnahmen möglich ist, daß diese Befreiung aber nicht automatisch gewährt wird. „However, governmental interference cannot excuse unless it truly ,supervenes4 in such a manner as to be beyond the sellers assumption of risk.“78 Auch in Entscheidungen sozialistischer Außenhandelsschiedsgerichte wird die Auffassung vertreten, daß die Berufung auf eine behördliche Weisung nicht automatisch von der Verantwortlichkeit befreit, sondern mit dem Nachweis verbunden sein muß, daß alles Mögliche zur Erfüllung des Vertrages getan wurde.79 In England werden ebenfalls strenge Anforderungen an die Befreiung von der Verantwortlichkeit wegen behördlicher Eingriffe gestellt. Im Fall Brauer & Co. (Great Britain) Ltd. V. James Clerk (Brush Material) Ltd. (1952) ging es um eine brasilianische 72 so L. Raape, a. a. O., S. 429; H. Dölle, a. a. O., S. 401. 73 vgl. z. B. von Hofmannsthal, International Law Association, Report of the 46. Conference, Edinburgh 1954, S. 267. 74 E. Steindorff, Sachnormen im Internationalen Privatrecht, a. a. O., S. 235 75 Vgl. a. a. O., S. 240. 7G so K. Bailerstedt, „Zur Lehre vom Gattungskauf“, in: Festschrift für H. C. Nipperdey zum 60. Geburtstag, München und (West-) Berlin 1955, S. 274. 77 So auf der Konferenz der International Association of Legal Science (vgl. Some Problems of Non-Performance and Force Majeure in International Contracts of Sale, Helsinki 1961, S. 41). 78 a. a. O., S. 36 79 so Exportles gegen Juschamtorg (1934) (vgl. D. F. Ramsaizew, a. a. O., S. 155). Ebenso Centrotex, Prag, gegen Bakhsh, Karachi, (1954) sowie Ceskoslovenskÿ stâtnl film gegen Sonnenfeld, Tel-Aviv, (1955) und Kaneti, Istanbul, gegen Centrotex, Prag, (1952) (vgl. J. Kozâk, Die „Devisenvorschriften vor dem ausländischen Gericht“, Casopis pro mezinärodni pravo, 1958, Nr. 1, S. 16). 82;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 82 (StuR DDR 1968, S. 82) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 82 (StuR DDR 1968, S. 82)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Operativ-Technischen Sektors, zur Erarbeitung von Untersuchungsberichten, Expertisen und Gutachten; Nutzung der Informationsspeicher der Diensteinheiten der Linie über den grenzüberschreitenden Verkehr sowie der Informationsspeicher anderer Diensteinheiten.

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