Staat und Recht 1968, Seite 809

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 809 (StuR DDR 1968, S. 809); Durchsetzbarkeit äquivalenter Währungsbeziehungen nicht gesichert erscheint.43 Im übrigen ergibt sich das in bestimmtem Umfange bereits aus dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds selbst. Nach Art. IV Abschn. 5 Buchst, f ist der Internationale Währungsfonds automatisch verpflichtet, WährungsVeränderungen eines Mitgliedslandes zuzustimmen, wenn eine „grundlegende Störung des Gleichgewichts“ vorliegt. Diese Bestimmung, .zuweilen als Beweis der bei den Mitgliedstaaten verbliebenen Währungssouveränität angeführt, ist Ausdruck für die Unlösbarkeit des Problems, unter kapitalistischen Bedingungen mit nationalen Währungseinheiten äuquiva-lente internationale Währungsaustauschbeziehungen zu sichern. Ein weiteres, wenn auch ähnlich unzulänglich ausgestaltetes Beispiel für die Einschränkung des Prinzips des Nominalismus ist im Übereinkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank enthalten.44 Auch hier wurde als Abkommenswährung der US-Dollar mit einem fixierten Feingehalt in Gold als Vertragswährung benutzt.45 Die Versuche, im Rahmen dieses Übereinkommens wechselseitige Währungsschädigungen einzuschränken, sind in mancher Hinsicht dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds nachgebildet. Darüber hinaus findet sich auch die Festlegung, daß im Falle der Veränderung der Parität eines Mitgliedslandes im Verhältnis zum fixierten Dollar eine Ausgleichsverpflichtung des Mitglieds, gegenüber der Bank ausgelöst wird.46 Das gewährt zwar eine gewisse Aussicht, daß die Fonds der Bank selbst einen Ausgleich für einseitig herbeigeführte Währungsschädigungen fordern kann, jedoch sind die Folgen solcher Währungs Verluste im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten untereinander damit nicht abdingbar. Im übrigen hat das Übereinkommen zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank infolge seiner Bindung an den Internationalen Währungsfonds und an den US-Dollar bereits statutenmäßig die prinzipiellen Komplikationen und latenten Verfallserscheinungen übernommen, die den imperialistischen zwischenstaatlichen Währungsbeziehungen und ihren nationalen Währungseinheiten anhaften. Die UdSSR, ursprünglich an der Vorbereitung des Übereinkommens zur Asiatischen Entwicklungsbank beteiligt und um die Einführung eines Systems die Interessen der Entwicklungsländer unterstützender gleichberechtigter Leitung und äquivalenter Währungsbeziehungen bemüht, sah sich wegen der Nichterreichbarkeit dieser Ziele außerstande, der Asiatischen Entwicklungsbank beizutreten.47 Damit bestätigt sich, daß es auch im Über- 63 Selbst Dahm räumt hinsichtlich der Sanktionen des Fonds ein, daß es zweifelhaft sein kann, ob sie ausreichen, um „unzuverlässigen Währungsmanipulationen wirksam zu begegnen“, a. a. O., S. 615. Als 1948 Frankreich ohne Zustimmung des Internationalen Währungsfonds den Franc abwertete, wurde festgestellt, daß Frankreich vertragswidrig gehandelt habe. Gleichwohl ist die Zusammenarbeit zwischen Frankreich und dem Fonds nicht unterbrochen worden, und die Mitgliedschaftsrechte Frankreichs wurden in keiner Weise eingeschränkt. 44 BGBl. II 1966 S. 617 ff. 45 Nach Кар. II Art. 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank basiert das Abkommen auf einem USA-Dollar „mit dem Gewicht und dem Feingehalt vom 31. Januar 1966“. 46 Nach Art. 25 des Übereinkommens „zahlt dieses Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen zusätzlichen Betrag in seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller im Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung aufrechtzuerhalten“. 47 Die Forderungen der UdSSR bei der Vorbereitung des Übereinkommens richteten sich vor allem auf die Durchsetzung des Prinzips, daß jeder beteiligte Staat bei der Willensbildung in den Leitungsorganen der Bank unabhängig vom Kapitalbeitrag jeweils über eine Stimme verfügen solle, wie dies etwa bei der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit oder im Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe beherrschendes Prinzip ist. Im fixierten Abkommen werden jedoch nur;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 809 (StuR DDR 1968, S. 809) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 809 (StuR DDR 1968, S. 809)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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