Staat und Recht 1968, Seite 809

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 809 (StuR DDR 1968, S. 809); Durchsetzbarkeit äquivalenter Währungsbeziehungen nicht gesichert erscheint.43 Im übrigen ergibt sich das in bestimmtem Umfange bereits aus dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds selbst. Nach Art. IV Abschn. 5 Buchst, f ist der Internationale Währungsfonds automatisch verpflichtet, WährungsVeränderungen eines Mitgliedslandes zuzustimmen, wenn eine „grundlegende Störung des Gleichgewichts“ vorliegt. Diese Bestimmung, .zuweilen als Beweis der bei den Mitgliedstaaten verbliebenen Währungssouveränität angeführt, ist Ausdruck für die Unlösbarkeit des Problems, unter kapitalistischen Bedingungen mit nationalen Währungseinheiten äuquiva-lente internationale Währungsaustauschbeziehungen zu sichern. Ein weiteres, wenn auch ähnlich unzulänglich ausgestaltetes Beispiel für die Einschränkung des Prinzips des Nominalismus ist im Übereinkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank enthalten.44 Auch hier wurde als Abkommenswährung der US-Dollar mit einem fixierten Feingehalt in Gold als Vertragswährung benutzt.45 Die Versuche, im Rahmen dieses Übereinkommens wechselseitige Währungsschädigungen einzuschränken, sind in mancher Hinsicht dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds nachgebildet. Darüber hinaus findet sich auch die Festlegung, daß im Falle der Veränderung der Parität eines Mitgliedslandes im Verhältnis zum fixierten Dollar eine Ausgleichsverpflichtung des Mitglieds, gegenüber der Bank ausgelöst wird.46 Das gewährt zwar eine gewisse Aussicht, daß die Fonds der Bank selbst einen Ausgleich für einseitig herbeigeführte Währungsschädigungen fordern kann, jedoch sind die Folgen solcher Währungs Verluste im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten untereinander damit nicht abdingbar. Im übrigen hat das Übereinkommen zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank infolge seiner Bindung an den Internationalen Währungsfonds und an den US-Dollar bereits statutenmäßig die prinzipiellen Komplikationen und latenten Verfallserscheinungen übernommen, die den imperialistischen zwischenstaatlichen Währungsbeziehungen und ihren nationalen Währungseinheiten anhaften. Die UdSSR, ursprünglich an der Vorbereitung des Übereinkommens zur Asiatischen Entwicklungsbank beteiligt und um die Einführung eines Systems die Interessen der Entwicklungsländer unterstützender gleichberechtigter Leitung und äquivalenter Währungsbeziehungen bemüht, sah sich wegen der Nichterreichbarkeit dieser Ziele außerstande, der Asiatischen Entwicklungsbank beizutreten.47 Damit bestätigt sich, daß es auch im Über- 63 Selbst Dahm räumt hinsichtlich der Sanktionen des Fonds ein, daß es zweifelhaft sein kann, ob sie ausreichen, um „unzuverlässigen Währungsmanipulationen wirksam zu begegnen“, a. a. O., S. 615. Als 1948 Frankreich ohne Zustimmung des Internationalen Währungsfonds den Franc abwertete, wurde festgestellt, daß Frankreich vertragswidrig gehandelt habe. Gleichwohl ist die Zusammenarbeit zwischen Frankreich und dem Fonds nicht unterbrochen worden, und die Mitgliedschaftsrechte Frankreichs wurden in keiner Weise eingeschränkt. 44 BGBl. II 1966 S. 617 ff. 45 Nach Кар. II Art. 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank basiert das Abkommen auf einem USA-Dollar „mit dem Gewicht und dem Feingehalt vom 31. Januar 1966“. 46 Nach Art. 25 des Übereinkommens „zahlt dieses Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen zusätzlichen Betrag in seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller im Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung aufrechtzuerhalten“. 47 Die Forderungen der UdSSR bei der Vorbereitung des Übereinkommens richteten sich vor allem auf die Durchsetzung des Prinzips, daß jeder beteiligte Staat bei der Willensbildung in den Leitungsorganen der Bank unabhängig vom Kapitalbeitrag jeweils über eine Stimme verfügen solle, wie dies etwa bei der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit oder im Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe beherrschendes Prinzip ist. Im fixierten Abkommen werden jedoch nur;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 809 (StuR DDR 1968, S. 809) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 809 (StuR DDR 1968, S. 809)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit.

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