Staat und Recht 1968, Seite 808

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 808 (StuR DDR 1968, S. 808); Unter den Bedingungen der wirtschaftlichen Entwicklung in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg mußte selbst im Bereich der kapitalistischen Staaten zumindest theoretisch eine gewisse Einschränkung des Prinzips des Nominalismus mit seinem latenten Recht zum unbeschränkten Währungskrieg hingenommen werden. Im Abkommen über den Internationalen Währungsfonds, das im Jahre 1944 in Bretton Woods abgeschlossen wurde, ist zunächst der USA-Dollar im Gewicht und in der Feinheit vom 1. Juli 1944 als Maßstab der Paritäten, als „Leitwährung“, fixiert worden. Im Abschn. 5 des Art. IV wird vorgesehen, daß Änderungen der Paritäten der Mitgliedswährungen nur dann ohne Zustimmung des Internationalen Währungsfonds vorgenommen werden können, wenn die Änderungen 10 % der ursprünglichen Parität nicht überschreiten. Zu Recht sah die Kommission für internationales Währungsrecht der International Law Association in den Bestimmungen des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds eine Beschränkung des Prinzips des Nominalismus.38 Eindeutig kommt die Kommission zu dem Schluß: „If the devaluation were to exceed ten per cent of the initial par value and were not approved by the Fund, then the old parity would prevail and the nominalistic principle would pro tanto be desplaced.“39 Völlig unklar ist jedoch, welche Rechtsfolgen Währungsmaßnahmen einzelner Mitgliedstaaten, die mit dem Abkommen unvereinbar sind, auslösen. Die Erklärung abkommensverletzender Währungsmaßnahmen als „illegitim“40 oder die Hinweise auf organisatorische Folgen41 vermögen bei Wirtschaftskrisen größeren Ausmaßes die Währungsdisziplin zweifellos nicht zu sichern. Die Hauptfrage, ob abkommenswidrige Währungsmaßnahmen eines Mitgliedstaates ein geschädigtes anderes Mitglied zu Schadenersatzforderungen völkerrechtlicher Art berechtigen, ist weder im Abkommen geklärt, noch weist die Literatur schlüssige Stellungnahmen zu diesem Problem aus.42 Etwas zugespitzt wird man sagen können, daß auf diese Weise zwar das nominalistische Prinzip „nominell“ in gewissem Umfange eingeschränkt worden ist, infolge Fehlens hinreichender rechtlicher Sanktionen jedoch die von zahlreichen kapitalistischen Staaten vor allem im Zusammenhang mit der Aufhebung der Goldwährung und dem Übergang zur Papierwährung verboten. Die Joint resolution vom 5. 6. 1933 legt fest, daß niemand darauf bestehen kann, Schulden in Gold zu zahlen oder (künftig) die Bezahlung von Schulden in Gold zu verlangen. Damit wird legislativ der Tatbestand eines Verstoßes gegen die public policy formuliert, der Nichtigkeit der Vereinbarung herbeiführt. Zum nominalisti-schen Prinzip in den USA vgl. auch Nußbaum, Money in the Law, National and International, a. a. O. 38 Der Report der Kommission für Internationales Währungsrecht führte in Ziff. 6 des Helsinki-Berichts, a. a. O., S. 550, aus: „Since the principle of nominalism was developed and formulated, a new factor has come into the world. In broad terms the monetary sovereignty of States has become subject to substantial restrictions. At present, 103 States are members of the International Monetary Fund, whose Articles of Agreement are based on the conception of the par value of exchange.“ 39 Report der Kommission für Internationales Währungsrecht, a. a. O., Ziff. 7 40 so der langjährige Rechtsberater des Internationalen Währungsfonds, E. P. Hexner, Das Verfassungs- und Rechtssystem des Internationalen Währungsfonds, Frankfurt a. M. 1960, S. 30. 41 Art. XV Abschn. 2 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds sieht unter bestimmten Bedingungen ein zwangsweises Ausscheiden von Mitgliedstaaten vor. 42 Hexner (vgl. a. a. O., S. 30, Anm. 42) läßt es mit der Darlegung des Problems bewenden* und wirft darüber hinaus noch die Frage auf, ob Währungsdiskriminierungen der Abkommenspartner durch Auslegung des Abkommens selbst rechtlich zu beurteilen seien oder ob diese Frage dem allgemeinen Völkerrecht unterliege. 808;
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Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren in ihrer subversiven Tätigkeit bestärkt fühle und sich noch mehr in die Konspiration zurückziehen. Aus dem Dargelegten ergibt sich zwingend, daß bei der Vorbereitung und Realisierung von Importen, den Leitungs- und Kontroll-mechanismus, vorgesehene Lieferbedingungen, den Importbedarf, Engpaßsituationen und Disproportionen sowie Schwachstellen und Unzulänglichkeiten in der Volkswirtschaft,.

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