Staat und Recht 1968, Seite 796

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 796 (StuR DDR 1968, S. 796); Die öffentliche Bekanntmachung des Urteils, die bei Verurteilung zu Besserungsarbeit ohne Freiheitsentzug verbindlich anzuordnen ist, verfolgt nach dem bulgarischen Strafgesetzentwurf das Ziel, die erzieherische sowie die vorbeugend-warnende Wirkung der Strafe zu erhöhen. Bisher wurde in diesen Fällen vielfach, insbesondere seitens des Täters und seiner Angehörigen, versucht, den Eindruck der Unbestraftheit zu erwecken, was der Verwirklichung der Strafziele hinderlich war. Um die Wirksamkeit der Besserungsarbeit zu erhöhen, wurde de lege ferenda vorgeschlagen, die Unterschiede zur kurzfristigen Freiheitsstrafe in der Hinsicht zu verringern, daß sie eine Unterbrechung der Beschäftigung bewirkt. Die Dauer der Besserungsarbeit wird gegenwärtig zwar nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet, diese gilt aber als ununterbrochen. Der vorgeschlagene Weg könnte eine häufigere Anwendung der Besserungsarbeit fördern, namentlich dann, wenn das Gericht eine stärkere vorbeugend-warnende Einwirkung1, jedoch keine Freiheitsstrafe für notwendig hält. Dieser Vorschlag befindet sich noch in der Diskussion. Untersuchungen unserer Gerichtspraxis zeigen, daß der Freiheitsentzug in Fällen, in denen keine der genannten gesellschaftlichen Notwendigkeiten besteht, nicht nur unnötig ist, sondern sogar schädliche Auswirkungen haben kann. Dies ist auf die negativen Seiten des Freiheitsentzugs im allgemeinen und der kurzfristigen Freiheitsstrafe im besonderen zurückzuführen. Sie kann keine stärkere vorbeugend-warnende Wirkung ausüben als die bedingte Verurteilung, die Besserungsarbeit, die Zwangsansiedlung, die Entlassung oder die Geldstrafe, und zwar aus folgenden Gründen : 1. Mit solchen Strafgefangenen wird keine systematische, organisierte und zweckmäßige Erziehungsarbeit geleistet und kann auch nicht geleistet werden. 2. In einem Zeitraum von 2 bis 3 Monaten können die Strafgefangenen, bei denen dies erforderlich wäre, nicht an eine gesellschaftsnützliche Tätigkeit gewöhnt werden, keinen Beruf erlernen und keine qualifiziertere Ausbildung erhalten. 3. Die erstmalig zu einer kurzfristigen Freiheitsstrafe Verurteilten werden in das leichteste Regime eingewiesen, weshalb diese Strafe schwerlich eine nachhaltige vorbeugend-warnende Wirkung ausüben kann. Im Gegenteil, die Untersuchungen unter den rückfälligen Strafgefangenen im Gefängnis von Sofia ergaben, daß diese sich vor ihrer ersten Verurteilung mehr vor der Bestrafung fürchteten als nach der Verbüßung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe. Das erklärt sich daraus, daß die Freiheitsstrafe zur Herabsetzung des Schamgefühls gegenüber der Umwelt und zu der Auffassung führt, daß eine neue Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht mehr in der Lage ist, die Meinung der anderen über die eigene Person erheblich zu verschlechtern. Eine unnötige Freiheitsstrafe wirkt sich vielfach negativ aus. Erstens führt sie zur Bildung der spezifischen und manchmal schädlichen Einstellung bei den betreffenden Personen, daß sie nunmehr als Verbrecher gebrandmarkt seien und zu einer minderwertigen Kategorie von Bürgern gehören. Zweitens werden manche Strafgefangene durch andere negativ beeinflußt, die noch stärkere verbrecherische Gewohnheiten und Auffassungen besitzen. Drittens übt die Strafanstaltsatmosphäre oft einen ungünstigen Einfluß aus. Da die Verurteilten ständig mit anderen Bestraften zusammen sind, bildet sich viertens zwangsläufig die Anschauung heraus, daß ein Verbrechen nichts Außergewöhnliches sei, wie das vor der Bestrafung angenommen wurde. Trotz der systematischen und energischen Arbeit der staatlichen Organe zur Überwindung dieser negativen Resultate gelang es nicht immer, ihnen wirksam zu begegnen. 796;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 796 (StuR DDR 1968, S. 796) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 796 (StuR DDR 1968, S. 796)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trägt gegenüber dem Untersuchungsorgan, dem Staatsanwalt und dem Gericht volle Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend der vorgenannten Grundsätze.

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