Staat und Recht 1968, Seite 795

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 795 (StuR DDR 1968, S. 795); sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse notwendig ist. Darin äußert sich das revolutionäre Wesen der sozialistischen Straf politik, die die Prinzipien des sozialistischen Humanismus verwirklicht. Um das Verhältnis zwischen den verschiedenen Strafarten richtig zu bestimmen, ist erstens zu klären, welche spezifischen gesellschaftlichen Aufgaben die Strafe überhaupt zu lösen hat, d. h. welche unmittelbaren Ziele sie verfolgt, und zweitens, inwiefern jede Straf art dazu beitragen kann, diese Strafziele im einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu erreichen. In der Volksrepublik Bulgarien wird daher seit geraumer Zeit den Problemen der Strafziele und ihrer Wirksamkeit erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet. Ausgehend von dem allgemeinen Gesichtspunkt, daß das Strafrecht des sozialistischen Staates auf den Schutz der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse vor verbrecherischen Angriffen gerichtet ist, sind die Strafziele konkreter zu bestimmen. Ohne das zu tun, können keine soliden Grundlagen, keine tauglichen Kriterien für die Lösung der komplizierten Fragen der Strafanwendung, der Strafzumessung und des Strafvollzugs gefunden werden. Nach unserer Auffassung muß die Strafe darauf gerichtet sein, 1. den Verurteilten zur Achtung der Gesetzlichkeit und zur Einhaltung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu erziehen; 2. auf den Verurteilten vor-beugend-warnend einzuwirken; 3. ihm für eine bestimmte Zeit oder für immer die faktische Möglichkeit zu nehmen, neue Straftaten zu begehen; 4. auf die anderen Gesellschaftsmitglieder einen vorbeugend-erzieherischen Einfluß auszuüben. In den einzelnen Fällen ist die Notwendigkeit des Wirkens in diese Richtungen zweifellos sehr unterschiedlich, ja oft werden einige der konkreten Ziele sogar gänzlich außer Betracht bleiben. So wird es in bestimmten Fällen gar nicht notwendig sein, dem Täter die faktische Möglichkeit zu nehmen, neue Straftaten zu begehen, während in anderen Fällen gerade diese Seite sehr wichtig sein kann. Erhebliche Unterschiede bestehen insbesondere zwischen der erzieherischen und der vorbeugend-warnenden Zielsetzung. Verbunden mit den notwendigen physischen Einschränkungen für den Täter spielen sie eine wichtige Rolle bei der Wahl zwischen der Freiheitsstrafe und der Strafen, die nicht mit Freiheitsentzug verbunden sind, zwischen der effektiven Strafvollstreckung und der Strafaussetzung im Zusammenhang mit der bedingten Verurteilung. In Übereinstimmung mit den Zielen der Strafe erscheint die unbedingte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nur dann als gerechtfertigt, wenn es sich als notwendig erweist: 1. dem Täter für eine bestimmte Zeit die Möglichkeit zu nehmen, neue Straftaten zu begehen; 2. auf den Straftäter oder andere labile Gesellschaftsmitglieder intensiver vorbeugend-erzieherisch einzuwirken, als das mit einer bedingten Verurteilung oder mit der Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentzug zu erreichen wäre; 3. auf den Verurteilten einen längeren, organisierteren, systematischeren und zweckmäßigeren Erziehungseinfluß auszuüben, als das bei einer leichteren (kürzeren) Strafmaßnahme möglich ist. Der Freiheitsentzug wird am häufigsten beim gleichzeitigen Vorhandensein aller dieser drei gesellschaftlichen Notwendigkeiten angewandt. Besteht aber keine dieser Notwendigkeiten, so ist er unangebracht, weil andere, leichtere Strafmaßnahmen die erforderliche Einwirkung erreichen. Steht eine Auswahl von leichteren Strafarten zur Verfügung, dann ist es möglich, jeden einzelnen Fall adäquat zu behandeln. In diese Richtung gehen auch die projektierten Änderungen des bulgarischen Strafgesetzbuches. Diese Maßnahmen haben nicht nur vorbeugend-warnenden und erzieherischen Einfluß, sondern schränken in gewissen leichteren Fällen für den 795 Täter die Möglichkeit ein, neue Straftaten zu begehen.;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 795 (StuR DDR 1968, S. 795) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 795 (StuR DDR 1968, S. 795)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

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