Staat und Recht 1968, Seite 790

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 790 (StuR DDR 1968, S. 790); fall gänzlich ausgeschaltet. Ein Extremfall tritt z. B. bei den reinen Impulsivhandlungen auf. Diese „Handlungen“ können deshalb auch nicht zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Das mögliche Spektrum, von der normalgesteuerten Handlung bis zur bloßen Reiz-Reaktions-Verbindung ist sehr groß und in seiner ganzen Differenziertheit bei der Festlegung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu beachten. Das Handlungsmodell bestätigt so die Wichtigkeit des Entscheidungsbegriffs in den verschiedenen Schulddefinitionen des neuen Strafgesetzbuches. Einige Schlußfolgerungen aus dem Modell für die Bekämpfung der Rückfallstraftaten Wie bereits angeführt, können aus dem Modell auch Schlußfolgerungen für die Bekämpfung der Rückfallkriminalität gezogen werden. Das gilt sowohl für die Klassifizierung der Rückfallstraftaten als auch für die Aufklärung dieser Straftaten und für die Anwendung entsprechender Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Aus den Handlungsabläufen wird auch erkennbar, wie einseitig die These ist, daß wiederholte Straffälligkeit nur ein Ausdruck mangelnder Wirksamkeit der vorangegangenen Straf- und Erziehungsmaßnahmen ist. Für die Rückfallstraftaten gibt es keine besonderen Handlungsabläufe, die neben den in Abb. 3 und 4 genannten stünden. Auch eine Rückfallstraftat ist der Spezialfall einer der beiden Klassen von Handlungsabläufen. Der typische Ablauf bei einer Rückfallstraftat ist allerdings der in Abb. 3 charakterisierte. Bei diesen Tätern hat sich eine relativ stabile negative Persönlichkeitsstruktur herausgebildet, so daß entsprechende äußere Einwirkungen zu Straftaten verarbeitet werden. Die in der Vortat ausgesprochenen Straf- und Erziehungsmaßnahmen sind nur insoweit in dem Bedingungskomplex der neuen Straftat enthalten, als sie nicht in dem notwendigen Maße dazu beigetragen haben, die Persönlichkeitsstruktur zu verändern. Die Umstrukturierung der Persönlichkeit ist aber, wie noch zu zeigen sein wird, ein langwieriger Prozeß, dessen optimaler Verlauf ein einheitlich orientiertes System der erzieherischen Einwirkungen auf den Täter zur Voraussetzung hat. Aber selbst wenn in erfolgreicher Erziehungsarbeit die negativen Verhaltensmuster zerstört sind, muß ein positives inneres Bewertungsssystem erst entwickelt und nach und nach gefestigt werden. In diesem Anfangsstadium der Umgestaltung kann es durchaus noch geschehen, daß starke negative äußere Einwirkungen die geringe Stabilität der positiven Verhaltensmuster überwinden und zu einer Straftat verarbeitet werden. Auch diese Straftat wäre eine Rückfallstraftat, aber wie zu erkennen ist, gehört sie zu der in Abb. 4 dargestellten Klasse von Handlungsabläufen und muß, weil sie anders strukturiert ist, ganz anders gesellschaftlich gewertet werden. Von den im Modell dargestellten Handlungsabläufen ausgehend, können zwei Gruppen von Rückfallstraftaten unterschieden werden: Zur ersten Gruppe gehören Rückfallstraftaten, die im wesentlichen durch die relativ stabile negative Gerichtetheit der Verhaltensmuster (des inneren Bewertungssystems) bedingt werden (vgl. dazu auch Abb. 3). Diese Gruppe kann in zwei Untergruppen geteilt werden. Untergruppe a : Bei den Tätern dieser Gruppe werden äußere Einwirkungen, die von einer Situation und von einem Gegenstand, Prozeß usw. ausgehen, durch die negative Gerichtetheit der Verhaltensmuster zu Straftaten verarbeitet. Es kommt dabei zu einer Kanalisation der negativen Verhaltensweisen. Die Täter dieser Untergruppe nutzen jede sich ihnen bietende günstige Situation für Straftaten aus. 790;
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Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen Rechtspflegeorganen hat sich insgesamt - bei strikter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Organe - im Berichtszeitraum kontinuierlich entwickelt. Das Verständnis und die Aufgeschlossenheit der anderen Rechtspflegeorgane für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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