Staat und Recht 1968, Seite 768

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 768 (StuR DDR 1968, S. 768); b) Der entfallende Besteller trägt die Folgen; dies wäre nur systemgerecht, wenn er durch fehlende Prognose, falsche Bedarfsanmeldung, mangelnde Information u. ä. die Aufhebung zu vertreten hat. c) Das Bilanzorgan trägt die Folgen; dies wäre nur gerechtfertigt, wenn es durch unrichtige Prognose oder Mißachtung von Formvorschriften zur Bilanzänderung gekommen ist. d) Der von der Bilanzentscheidung begünstigte Partner (neu, zusätzlich oder vordringlich zu befriedigender Bedarf) trägt die Folgen; diese Variante ist nur systemgerecht, wenn keine der vorgenannten Ursachengruppen in Frage kommt.31 Es darf also nicht pauschal wie in einem frühen Entwurf der Bilanzordnung geschehen der begünstigte Partner in jedem Fall in Anspruch genommen werden. Notwendig wird aber die Konsequenz, daß der begünstigte Bedarfsträger, sofern er die Änderung verursacht hat, auch dann ersatzpflichtig ist, wenn sein Bedarf der volkswirtschaftlichen Strukturentscheidung entspricht, die Lösung aber nicht früher oder nicht abgestimmt in den Plan aufgenommen werden konnte. Zugehörigkeit zu strukturbestimmenden Erzeugnissen darf nicht schlechthin einer Ökonomisierung der Folgen der Bilanzänderung entgegengestellt werden. Die Realisierung dieser Vorschläge erfordert differenzierte, mehrstufig ausgestaltete Regelkreise. Die zu wählende Variante müßte sich in bestehende Regelungsstrecken der Verantwortlichkeit nach dem Vertragsgesetz und des Ausgleichs nach §17 Betriebs-VO einfügen: a) Bei einer Vertragsaufhebung infolge Bilanzänderung hat der entfallende Bedarfsträger keine Ansprüche gegen den Lieferer, wenn er selbst die Ursachen gesetzt hat; u. U. ist er aber dem Lieferer nach §§ 23 ff. VG ersatzpflichtig. b) In allen übrigen Fällen hat der Lieferer für die Vertragsaufhebung oder Änderung gemäß § 23 VG einzustehen, ist seine Verantwortlichkeit gegeben, hat er Sanktionen gemäß § 24 VG zu zahlen. c) Hat der Lieferer Aufwendungen nach § 23 VG erstattet, jedoch die Aufhebung oder Änderung nicht verursacht, so hat er in Höhe der Aufwendungen einen Anspruch gegen das Bilanzorgan. Hat das Bilanzorgan eine einseitige Weisung erteilt, so ist es nicht nur zum Ersatz der Aufwendungen, sondern auch der darüber hinausgehenden Sanktionen verpflichtet. d) Ist die Änderung nicht durch das Bilanzorgan, sondern auf Weisung übergeordneter Organe vorgenommen worden, so haben diese eine Regelung des Ausgleichs nach c) zu treffen. e) Wurde die Bilanzänderung durch begünstigte Bedarfsträger verursacht, so haben sie dem Bilanzorgan den Anspruch nach c) zu ersetzen. f) Für die Durchsetzung der Ansprüche sollte ein analoges Verfahren wie für die Ansprüche des § 17 Betriebs-VO vorgesehen werden, da mitunter eine Identität der Ansprüche vorliegen kann und durch die Konzentration der Verfahren bei einem Organ eine rationelle und komplexe Klärung ermöglicht wird. 31 vgl. R. Streich, „Bilanzierung und Kooperation* Die Wirtschaft vom 2. 3. 1967, S. 13. 768;
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Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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