Staat und Recht 1968, Seite 743

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 743 (StuR DDR 1968, S. 743); ner, sind sich zunächst dar'in einig, daß die Pflicht zur Arbeit in erster Linie durch Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen, durch Bewußtseinsbildung und entsprechende ökonomische Hebel durchgesetzt werden soll. Allerdings läßt Klenner dann die Möglichkeit administrativer Zwangsanwendung zu. Hier liegt nun der entscheidende Punkt. Die sozialistische Arbeit innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, das vom Arbeitsrecht oder anderen Rechtszweigen geregelt wird, ist ihrem Wesen nach freiwillige und bewußte Tätigkeit. Die Beseitigung der Ausbeutung verschloß den Weg, durch Ausbeutung anderer, ohne selbst zu arbeiten, eine materielle Lebensgrundlage zu erwerben. Die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses unterliegt angesichts der grundlegenden Interessenübereinstimmung auch einer entsprechend gelagerten Willensübereinstimmung von Betrieb und Werktätigem, deren beiderseitige Willen kraft eigener Überzeugung und materiell stimuliert übereinstimmen. Insoweit drückt die Formulierung des § 2 GBA den tatsächlichen, nämlich moralischen Gehalt dieser Pflicht zur Arbeit zutreffend aus. Die neue, sozialistische Verfassung verankert die ehrenvolle Pflicht zu gesellschaftlich nützlicher Tätigkeit in einer Situation, da im Vergleich zur Zeit der Schaffung des GBA die sozialistischen Züge unserer Gesellschaft noch plastischer hervorgetreten sind. Daher zielt sie nicht darauf ab, die bisherige bewährte Praxis zu verändern. Im Vertrauen auf die grundlegende Interessenübereinstimmung überläßt auch sie die Aufnahme einer Arbeit im Sinne eines Arbeitsrechts- oder Genossenschafts Verhältnis ses u. a. als der wichtigsten Form gesellschaftlich nützlicher Tätigkeit dem freien Entschluß des Bürgers und des Betriebes. Das arbeitsrechtliche Mittel zur Begründung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses bleibt neben der Berufung und der Wahl in bestimmte Funktionen der Arbeits vertrag. Das gestattet es einerseits dem Werktätigen, den seiner Qualifikation und seinen sonstigen Interessen am besten entsprechenden freien Arbeitsplatz auszuwählen, und andererseits dem Betrieb, aus den Bewerbern für die offenen Stellen diejenigen zu wählen, die angesichts ihrer Fähigkeiten den betrieblichen Anforderungen am meisten entsprechen. Das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ermöglicht also Bürgern und Betrieben, eigenverantwortlich und in übereinstimmendem Willen einen Arbeitsvertrag abzuschließen, der die persönlichen und betrieblichen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen in Einklang bringt. Diese Erfordernisse werden bereits in der Berufsausbildung, in der allgemeinen Planung, in der Kaderarbeit und Einstellungspolitik der Betriebe, durch die koordinierende Tätigkeit der Ämter für Arbeit und Berufsberatung (GBl. 1961 II S. 345), in der rechtlichen Regelung der Arbeitsverhältnisse, durch die Anforderungen an die Ausübung bestimmter Berufe (z. B. ärztliche Approbation) berücksichtigt. Ein demgemäßes Handeln wird im Prinzip durch die Gestaltung des Tarifsystems stimuliert. In freier Wahl des Arbeitsplatzes wird also die grundlegende Interessenübereinstimmung entsprechend den konkreten Bedingungen optimal hergestellt.38 Dieser neue, sozialistische Inhalt der Grundrechte auf dem Gebiet der Arbeit Leitung von E. Poppe, Staatsrecht der DDR (I), Verfassungsrecht, a. a. O., S. 92 ff. ; W. Büchner-Uhder / E. Poppe / R. Schüsseler, a. a. O., S. 43 ff. 38 Der Bereich, innerhalb dessen ausnahmsweise durch administrativen staatlichen Zwang die Aufnahme von Arbeitsverhältnissen rechtlich durchgesetzt wird, ergibt sich aus dem Strafrecht: Staatlichen Zwanges im Sinne der gerichtlichen Verurteilung zur Bewährung am Arbeitsplatz (§ 34 StGB) oder zur Arbeitserziehung (§ 42 StGB) bedarf es nur dann, wenn solche strafbaren Handlungen begangen werden, die sie erforderlich machen. So setzt Arbeitserziehung voraus, daß die öffentliche Ordnung durch asoziales Verhalten gefährdet wurde (§ 249 StGB). 743;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 743 (StuR DDR 1968, S. 743) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 743 (StuR DDR 1968, S. 743)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen politisch-operativen Diensteinheiten stets davon auszugehen, möglichst im frühesten strafrechtlich relevanten Stadium die strafrechtlichen Potenzen wirksam zur vorbeugenden Verhinderung, zur schadensverhütenden und schadensabwendenden Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen. Unter den spezifischen politisch-operativen Bedingungen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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