Staat und Recht 1968, Seite 71

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 71 (StuR DDR 1968, S. 71); das im angenommenen Rechtscharakter des Lizenzvertrages eingeschlossene Rückforderungsrecht des Gebers theoretisch begründbar werden läßt. Die Verbindung der neuen tatsächlichen Erscheinungen zu der an der Patentlizenz ausgebildeten Rechtsform scheint im Recht hergestellt. Der alte Lizenzbegriff wäre so gerechtfertigt.62 Tatsächlich aber hat die Patentlizenz als Modell der allgemeinen Rechtsform „Lizenzvertrag“ ihre Rolle ausgespielt. Der an ihr entwickelte Lizenzbegriff erfaßt den ökonomischen Sachverhalt der überwiegenden Zahl von Lizenzgeschäften nicht mehr. Das Festhalten an ihm und an der Patentlizenz als Prototyp der Lizenz führt zu Verkrampfungen und Fehlorientierungen der Praxis, widerspricht ihren Bedürfnissen und geht am gegenwärtigen Entwicklungsprozeß vorbei. Will man die Lizenz als spezifische Rechtsform des Ideenhandels zweckmäßig und den praktischen Bedürfnissen entsprechend weiterentwickeln, so ist es unumgänglich, ihre Bindung an das Patent und die Patentlizenz aufzuheben. Es ist eine allgemeine Rechtsform auszubilden, die als Vertragstyp alle möglichen Lizenzarten (darunter die Patentlizenz, die auch künftig ihre spezifische Bedeutung behalten wird) umfaßt. Das Modell dieser Rechtsform kann nur die gegenwärtig typische Art von Lizenzgeschäften werden, die ich „Fabrikationslizenz“ genannt habe und die von anderen Know-how-Lizenz, Nachbaulizenz u. a. bezeichnet wird. Ohne auf Einzelheiten näher einzugehen, wird man diese Rechtsform als Vertrag charakterisieren müssen, der die Vermittlung wissenschaftlich-technischer; aber auch betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen zur Nach-, nutzung und die Befähigung des Nachnutzers zu ihrer produktionswirksamen Beherrschung zum Inhalt hat. Ein Verzicht auf die bisher feststellbare verbale Deutung des Lizenzbegriffs ist ohne Schaden für die Rechtsform möglich und notwendig. 62 Zum Begriff des know how, dem juristischen Status, der als Know-how bezeichneten Ergebnisse und zum Rechtscharakter des Know-how-Vertrages vgl. im einzelnen W. Linden, „Die Notwendigkeit zur Ausbildung der Fabrikationslizenz .“, a. a. O., S. 112 ff. Die Anwendung in- und ausländischen „öiientlichen Hechts“ auf Außenhandelsverträge Fritz Enderlein * 1 I 1. Die Gesetzgebungsaufgaben im Bereich der Außenwirtschaftsbeziehungen der DDR geben Veranlassung, sich unter anderem einem Gebiet zuzuwenden, das bisher in unserer Literatur vernachlässigt wurde: der Anwendung des in- und ausländischen „öffentlichen Rechts“ auf Außenhandelsverträge. Der Begriff „öffentliches Recht“ wird in diesem Beitrag gebraucht, ohne damit die von der sozialistischen Rechtswissenschaft abgelehnte Trennung in „öffentliches“ und „privates“ Recht wieder einführen zu wollen. Von Lunz wird folgender Ausspruch Lenins;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 71 (StuR DDR 1968, S. 71) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 71 (StuR DDR 1968, S. 71)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sind vom Leiter der Abteilung der im Ergebnis der allseitigen Einschätzung der Moniereten Ein-Satzbedingungen und den operativen Erfordernissen fest zulegen und zu kontrollieren.

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