Staat und Recht 1968, Seite 709

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 709 (StuR DDR 1968, S. 709); aller Schüler der 8. Klassen in die 9. Klassen der zehnklassigen polytechnischen Oberschule bzw. der erweiterten Oberschule übergehen. Die Notwendigkeit, die Oberschulpflicht als Verfassungsauftrag auszugestalten, wurde von vielen sozialistischen Brigaden in Industrie und Landwirtschaft wie von Pädagogen hervorgehoben. In vielen Zuschriften an die Verfassungskommission und in zahlreichen Aussprachen brachten die Bürger zum Ausdruck, daß hohe Bildung immer mehr zu einem entscheidenden Merkmal der sozialistischen Persönlichkeit wird. Ohne hohe Bildung der Menschen, ohne bewußtes und ständiges Lernen aller sind die großen Aufgaben bei der Schaffung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus nicht zu meistern. Heute kann niemand mehr sagen, er habe für sein ganzes Leben ausgelernt. Mit dem Verfassungsauftrag für das Bildungswesen realisiert die sozialistische Gesellschaft das humanistische Bildungsanliegen der Arbeiterklasse, allen Kindern des Volkes die allseitige Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu sichern. In den Diskussionen wurde zu Recht hervorgehoben, daß die volle Verwirklichung der Oberschulpflicht und der weitere Ausbau der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule noch angestrengte Arbeit, viele schöpferische Überlegungen und die Kraft der ganzen Gesellschaft verlangen. Viele während der Volksaussprache übernommene neue Verpflichtungen von Pädagogen, Eltern, Werktätigen aus den Betrieben und Mitgliedern des sozialistischen Jugendverbandes zur Verbesserung der Arbeit an den Schulen zeigten den Weg zur Realisierung der Verfassung. In der Volksaussprache wurde angeregt, das große gesellschaftliche Anliegen der Entwicklung des Bildungssystems im Text der Verfassung noch stärker als Aufgabe zum Ausdruck zu bringen. Diesem Vorschlag dient die vorgeschlagene Veränderung des Artikels 25, Absatz 4. In einer Reihe von Zuschriften an die Verfassungskommission wurde die Frage gestellt, ob die Festlegung im Artikel 26, Absatz 1, richtig sei, daß beim Übergang zu höheren Bildungseinrichtungen unter anderem die soziale Struktur der Bevölkerung berücksichtigt wird. Die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule ist die Grundlage für jede weiterführende Bildung und die Berufstätigkeit. Sie vermittelt allen Jugendlichen die gleichen Voraussetzungen für ihren weiteren Entwicklungsweg. Es entspricht aber dem Charakter unseres Staates, bei den Aufnahmen und Zulassungen der Jugendlichen zu weiterführenden Bildungseinrichtungen nicht nur ihre Leistungen zu beachten, sondern die soziale Zusammensetzung der Bevölkerung zu berücksichtigen und einen entsprechenden Anteil von Arbeiter- und Bauernkindern zu gewährleisten. Die Entwicklung der Arbeiterkinder und ihre Vorbereitung auf Führungsfunktionen in der Gesellschaft ist unverrückbares Prinzip unserer Schulpolitik. Es ist ein ebenso wichtiges Anliegen unseres Staates und ein Erfordernis der Bündnispolitik der Arbeiterklasse, den Kindern der Genossenschaftsbauern die Tore der höchsten Bildungsstätten zu öffnen. Die Zuschriften an die Verfassungskommission hinsichtlich der Gewährung von Stipendien müssen gleichfalls von der vorgenannten Ausgangsposition beantwortet werden. Es entspricht dem Charakter unserer Gesellschaft, daß die Höhe der Grundstipendien entsprechend den ökonomischen und finanziellen Möglichkeiten unseres Staates von sozialen Gesichtspunkten bestimmt wird. Darunter ist die Höhe des Einkommens der Eltern bzw. der Unterhaltspflichtigen und die Anzahl der Geschwister zu verstehen. Unabhängig vom Grundstipendium können alle Studenten für gute Leistungen ein Leistungsstipendium erhalten. Gegenwärtig erhalten ca. 80 Prozent aller Studenten 709 ein Grund- und ca. 15 Prozent ein Leistungsstipendium. Allein dafür stellt;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 709 (StuR DDR 1968, S. 709) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 709 (StuR DDR 1968, S. 709)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

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