Staat und Recht 1968, Seite 56

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 56 (StuR DDR 1968, S. 56); gesellschaftlichen Beziehungen gewandelt. Es ist zu fragen, ob sich diese Veränderungen im Lizenzrecht, d. h. vor allem in der juristischen Lösung der Grundfragen des Lizenzvertrages als Rechtsform widerspiegeln? Die Verneinung dieser Frage hebt nicht die Gemeinsamkeiten auf, die den internationalen Lizenzvertrag in den verschiedenen Gesellschaftssystemen aus-zeichnen. Sie ist nur die bewußte Negation einer Rechtsform, deren Inhalt die gesellschaftliche Praxis bereits negiert hat. Die primär von den materiellen Produktionsbedingungen ausgehenden allgemeinen Veränderungen müssen als neue Prämissen des Lizenzvertrages zu neuen Schlüssen führen. Das erfordert, scheinbar gesicherte Ergebnisse in Frage zu stellen und nach neuen rechtstheoretischen Lösungen der Grundfragen der Lizenz zu suchen. Daraus leitet sich u. a. die Frage ab, auf die allein an dieser Stelle eingegangen werden soll; sie birgt m. E. den Schlüssel für eine zweckmäßige Weiterentwicklung des Lizenzrechts : Kann die als „Patentlizenz“ ausgebildete Rechtsform noch als Modell der allgemeinen Rechtsform „Lizenzvertrag“ fungieren, ist sie überhaupt noch geeignet, eine Funktion zu erfüllen? 2. Die Patentlizenz als Modell der allgemeinen Rechtsform „Lizenzvertrag“ Gegenwärtig gelten für die bürgerliche, aber auch für die sozialistische Rechtslehre die Grundfragen der Lizenz als im wesentlichen gelöst. Der Patentlizenz10 wird immer noch die zentrale Bedeutung eingeräumt.11 An ihr 10 Eine „Patentlizenz“ liegt m. E. nur vor, wenn ein Teil des „Rechts aus dem Patent“ ausdrücklich oder der Sache nach den Lizenzgegenstand bildet. Ist eine patentierte technische Lösung (Erfindung) Lizenzgegenstand, das Recht des Patentinhabers nach dem erschließbaren Vertragsinhalt als Leistungsgegemstand aber unberücksicht gelassen oder bewußt ausgeklammert worden, so kann man von einer Patentlizenz nicht mehr sprechen. Das wird in unserer Literatur häufig bestritten. Man hält das Patent als Recht und die Erfindung als tatsächliche Schöpfung für untrennbar. Das ist aber nur insoweit richtig, als das subjektive Patentrecht ohne eine patentfähige Erfindung nicht denkbar ist. Umgekehrt jedoch verliert eine technisch-schöpferische Leistung ihre Eigenschaft, „Erfindung“ zu sein und als Produktivkraft Verwendung zu finden, nicht, wenn an ihr ein Patentrecht nicht besteht. Außerdem ist das „Patentrecht“ durchaus übertragbar, ohne daß die ihm zugrunde liegende Erfindung für den Patenterwerber unmittelbar verfügbar wird. Man denke an den Verkauf eines Patents, das für die gesamte Laufdauer mit einer ausschließlichen Lizenz belastet ist, die dem Patentinhaber selbst kein Nutzungsrecht an der Erfindung beläßt. Im Falle der Lizenzierung versteht es sich selbstverständlich, daß die Rechtsübertragung ohne Erfindung unsinnig wäre, aber erstens muß die Erfindung nicht übermittelt werden, da sie durch ihre Offenbarung bereits geistiger Besitz der Allgemeinheit geworden ist; zweitens läßt sich aus der Tatsache, daß die Übertragung des Patentrechts die Erfindung mit erfaßt, nicht der Umkehrschluß ziehen, daß die Überlassung einer patentierten Erfindung auch das subjektive Patentrecht ergreifen muß. Man bedenke auch, daß die Laufdauer von Patenten zeitlich begrenzt ist. Aus welchem Grunde immer es zum Untergang des Patentrechts kommt, die Erfindung existiert weiter, und ihr Wert für den Lizenznehmer kann der gleiche bleiben. Die Unterscheidung von Patent und Erfindung als Lizenzgegenstand ist also nicht begriffsjuristische Haarspalterei (so G. Feige / W. Seiffert, Internationale Lizenz, Berlin 1966, S. 109, 111), sondern eine Wiedergabe möglicher Realitäten. И Vgl. beispielsweise W. Schönrath / W. Seiffert, . „Zum Wesen des internationalen Lizenzvertrages“, der neuerer, 1965, S. 475; G. Feige / W. Seiffert, Internationale Lizenzen, a. a. O., S. 120, 122; M. M. Boguslawski, Prawowye woprossy technitsches-koj pomostschi inostrannym gossudarstwam i lizensionnye dogowory, Moskau 1963, S. 160 ff.;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 56 (StuR DDR 1968, S. 56) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 56 (StuR DDR 1968, S. 56)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittiungsverfainrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft, insbesondere die konsequente und einheitliche Nutzung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit Referat auf der Kreisparteiaktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res und jah res, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . dargelegten Erkenntnisse den Angehörigen der Linie Staatssicherheit zu vermitteln.

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