Staat und Recht 1968, Seite 493

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 493 (StuR DDR 1968, S. 493); dabei darin, die inneren Widersprüche möglichst bis zur gewaltsamen Auseinandersetzung zuzuspitzen und so den Vorwand zu schaffen, um die Unabhängigkeit mit der Begründung hinauszuschieben, das Land sei offenbar für die Selbstregierung noch nicht reif. In dem Maße also, wie mit dem Wachstum und den Erfolgen der Unabhängigkeitsbewegung die direkte politische Unterdrückung in Form der Kolonialverwaltung zurückweichen mußte, orientierte sich der englische Imperialismus auf die Unterstützung der inneren reaktionären und liberalgemäßigten Kräfte und ihren möglichst effektiven Einbau in die sich herausbildende Verfassungsstruktur.2 Darin bestehen die wahren Ursachen, daß der Termin der Unabhängigkeitsgewährung weiter hinausgeschoben werden konnte. Die „Verfassungspolitik“ Großbritanniens nach 1945 war nichts anderes als die sich aufgrund der qualitativ neuen Verhältnisse in der Welt auf neokolonialistische Herrschaftsmethoden umgestellte Kolonialpolitik des britischen Imperialismus, die auf einer bestimmten Stufe des nationalen Befreiungskampfes * die politische Unabhängigkeit als unumstößliche Realität hinnehmen mußte. In dieser Entwicklungsperiode konzentrierte sich die Kolonialmacht nicht zuletzt auf eine ihr genehme inhaltliche und strukturelle Gestaltung der jungen Staatsmacht. Die Behauptung Clausens, der Kolonialpolitik Großbritanniens habe das bewußte Bestreben zugrunde gelegen, die Kolonialvölker der ehemaligen Goldküste zur Unabhängigkeit zu führen, ist für den Zeitraum nach 1945 unhaltbar. Um so absurder ist jedoch der Versuch, glaubhaft zu machen, die britische Kolonialpolitik habe von den frühesten Anfängen an das Ziel verfolgt, die Selbstverwaltung schrittweise bis zur Unabhängigkeit zu entwickeln. Waren 2 vgl. a. a. o. nach 1945 Verfassungsreformen Hauptinstrument der britischen Kolonialpolitik, so war es vor 1945 das System der indirect rule. Dieses von dem britischen Kolonialgouverneur Lugard in Nord-Nigeria entwickelte System stellte den Versuch dar, den einheimischen Verwaltungsmechanismus sowohl der feudalen Emirate als auch jener ethnischen Gemeinschaften, deren Organisation nicht oder nur in begrenztem Ausmaß durch einen staatlich-politischen Charakter geprägt wurde und folglich mit bestimmten Attributen staatlicher Macht ausgerüstet werden mußte, in das System der Kolonialverwaltung zu integrieren. Das Charakteristische besteht darin, daß sich das System der indirect rule in seinem entwickelten Stadium weitgehend vom sozialen und politischen Inhalt der traditionellen Macht entfernt hatte und sich hauptsächlich nur noch seiner Hülle bediente. Das System der indirekten Herrschaft verlegte die Quelle der traditionellen Macht auf das englische Recht. Im Unterschied zur offiziellen Doktrin waren die durch das System der indirect rule geprägten einheimischen Organe weit davon entfernt, die adäquaten Formen der Organisation dieser Völker und ihres Weges zum eigenen und unabhängigen Verwalten und Regieren zu sein. Sie waren vielmehr ein integrierter, untergeordneter und parasitärer Bestandteil des kolonialen Verwaltungsmechanismus. Clausen stellt sich hinter die offizielle Kolonialdoktrin. Für ihn bedeutet die innerhalb des Systems der indirect rule erfolgte „Umdeutung der Häuptlingsherrschaft“, nämlich „vom Herrscher aus eigener Macht zum Beauftragten der britischen Kolonialverwaltung“ (S. 181), die 2. Phase der Demokratisierung der Kommunalverwaltung, jene Ebene, auf der die „Entwicklung zur Selbstverwaltung begann“ (S. 181). Man kann zusammenfassend feststellen, daß die Behauptung Clausens von einer angeblich auf die Unab-;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 493 (StuR DDR 1968, S. 493) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 493 (StuR DDR 1968, S. 493)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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