Staat und Recht 1968, Seite 479

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 479 (StuR DDR 1968, S. 479); tierung der Rechte der Betriebsleiter und die Einschränkung ihrer Selbständigkeit bei der Entscheidung von Wirtschaftsfragen die Entwicklung der Produktion gehemmt haben. Unter diesen Bedingungen beschränkt sich die rechtliche Regulierung auf die Festlegung der optimalen Verhaltensvariante, oder sie räumt den Rechtssubjekten selbst das Recht ein, im gesetzlich festgelegten Rahmen die Regeln für die gegenseitigen Beziehungen auszuarbeiten. Auf dem Gebiet der Arbeitsorganisation kann und muß es jedoch auch Rechtsnormen geben, die nicht nur Verhaltensregeln, sondern auch Normen im eigentlichen Sinne dieses Terminus sind. Das gilt z. B. für die gesetzlich festgelegten Normen für das Höchstgewicht der von einer Person zu tragenden Lasten, das Jahreslimit für Überstunden, die Dauer des Arbeitstages, das staatlich garantierte Lohnminimum, die Höhe der Tarifsätze und der Angestelltengehälter, die Garantiefristen bei Erprobungen usw. Diese Normen, die ein extensives Arbeitsmaß, die Grenze des physischen Arbeitsaufwands oder die Höhe der Arbeitsentlohnung zum Inhalt haben, stützen sich in der Regel auf errechnete Werte. Die Verletzung derartiger Regeln gestattet es, mit hinreichender Genauigkeit Störungen in der Arbeitsorganisation aufzudecken (Arbeitszeitverluste, Überziehung des Lohnfonds, Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen usw.). Analoger Natur sind auch die Leistungszeit-) Normen. Unseres Erachtens erübrigt sich der Streit, ob die Leistungsnormen juristische Verhaltensregeln oder technisches Arbeitsmaß darstellen.12 Eine technisch begründete Leistungsnorm bringt ein unter normalen Produktionsbedingungen objektiv mögliches Maß an Arbeit zum Ausdruck und bestimmt damit die optimale Variante der Auslastung der Ausrüstung. Sie ist eine Kennziffer für die Menge der lebendigen Arbeit pro Zeiteinheit. In dieser Eigenschaft erfüllt sie die Funktion einer technischen Norm (eines intensiven Arbeitsmaßes), die es gestattet, den jeweils unterschiedlichen Umfang der Arbeit zu messen. Zugleich ist sie aber auch eine juristische Verhaltensregel, die alle Strukturelemente einer Rechtsnorm enthält (Hypothese, Disposition, Sanktion). Wie die Gesetzesnorm über die Dauer des Arbeitstages ist auch die Leistungsnorm obligatorisches (gesellschaftlich notwendiges) Arbeitsmaß, das mit Hilfe technischer Normierungsmittel festgelegt wird. Sie umreißt den Umfang der Anforderungen, die unter bestimmten technischen Bedingungen an den Werktätigen gestellt werden, und reguliert damit sein Verhalten im Arbeitsprozeß. Je exakter dabei die Norm, um so effektiver ihre Einwirkung auf den Arbeitsprozeß des Menschen. Ist die Norm dagegen willkürlich festgelegt oder hängt ihre Anwendung vom Ermessen des Meisters ab, so hört sie auf, ein Resultat der Arbeitsverhältnisse zu sein und zur Achtung gegenüber der Arbeit zu erziehen. Ohne wissenschaftlich begründete Arbeitsnormen kann das sozialistische Recht nicht die Funktion der Verteilung der Arbeitsprodukte und der Arbeit unter die Mitglieder der Gesellschaft und der Kontrolle über das Maß der Arbeit und des Verbrauchs ausüben. Eine weitere Methode der staatlichen Leitung der gesellschaftlichen Arbeitsorganisation ist die Festlegung von Typen- oder Zweignormativen, die auf der Ausnutzung wissenschaftlich-technischer Errungenschaften und fortschrittlicher Erfahrungen basieren. Mit Hilfe dieser Normative wird der 12 Vgl. P. T. Poleshaj / W. S. Scheiestow, „Uber das Verhältnis zwischen juristischen und technischen Normen in der sozialistischen Gesellschaft“, Sowjetskoje gossu-darstwo i prawo, 1960, Nr. 10, S. 20; Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Rechtsfragen, Moskau 1963, S. 32; P. F. Petroschenko, Die Normierung der Arbeit in der UdSSR, Moskau 1964, S. 29. 479;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 479 (StuR DDR 1968, S. 479) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 479 (StuR DDR 1968, S. 479)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Regelungen des strafprozessualen Prüfungs-Stadiums und des Gesetzes als die beiden wesentlichsten rechtlichen Handlungsgrundlagen für die Tätigkeit der Linie Untersuchung vor Einleitung von Ermittlungsverfahren. Strafprozessuale Prüfungshandlungen und Maßnahmen nach dem Gesetz grundsätzlich dann möglich, wenn einerseits Verdachtshinweise auf eine Straftat vorliegen, andererseits die konkrete Erscheinungsform der Straftat mit einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der Abteilung politischoperative Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten. Dies können sein: Ergebnisse, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

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