Staat und Recht 1968, Seite 478

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 478 (StuR DDR 1968, S. 478); nisation der Arbeit, die die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die Senkung der Produktionskosten und der Arbeitszeitverluste sichern helfen. Auf der Grundlage des Studiums der Entwicklungsgesetzmäßigkeiten der Gesellschaftsverhältnisse müssen sowohl die Sphäre der Rechtsanwendung als auch die Wahl der konkreten Methoden der rechtlichen Regulierung festgelegt werden. Nur unter dieser Voraussetzung können mit Hilfe des Rechts wissenschaftliche Prinzipien in die Organisation der gesellschaftlichen Verhältnisse eingeführt werden. Die technische Organisation der Arbeit wird, wie bereits festgestellt, durch technische Normen geregelt. Das Recht kann auf die sachlichen Elemente der Produktion nur indirekt, über die gesellschaftlichen Formen der Produktions- und Arbeitsverhältnisse, einwirken. So hat sich z. B. die Einführung einer betrieblichen Grundfondsabgabe auf die rationellere Ausnutzung der Ausrüstung, die Senkung der Produktionskosten und damit auch der Selbstkosten positiv ausgewirkt. Zugleich kann aber auch die Nutzung der neuen Technik und anderer Naturkräfte bestimmte soziale Folgen nach sich ziehen. Deshalb wird den technischen Regeln zuweilen Rechtskraft beigemessen. Das gilt z. B. für die TGL, die Materialverbrauchsnormen, die technischen Bedienungsvorschriften für Ausrüstungen usw. In der juristischen Literatur werden derartige Akte als „Rechtsnormen technischen Inhalts“11 bezeichnet. In diesen Fällen wird die Nichteinhaltung technischer Normvorschriften als Verletzung gesellschaftlicher Verpflichtungen betrachtet, die zur juristischen Verantwortlichkeit der schuldigen Personen führen kann. Es ist anzunehmen, daß mit der Entwicklung von Wissenschaft und Technik die Rolle der Rechtsnormen technischen Inhalts bei der Regulierung von gesellschaftlichen und insbesondere Arbeitsverhältnissen anwachsen wird. 3. Auf die Frage, in welchen konkreten Formen wissenschaftliche Methoden der Arbeitsorganisation in der Produktion eingeführt werden, kann keine eindeutige Antwort gegeben werden. Die Rolle des Rechts bei der Vervollkommnung der Arbeitsorganisation wird bestimmt durch den Charakter der zu regulierenden Verhältnisse, ferner durch den Entwicklungsstand der Wissenschaft, durch den Grad der Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Begründung von Formen und Methoden der rechtlichen Regulierung sowie durch andere Faktoren. Selbstverständlich wäre es ideal, wenn alle Rechtsnormen wissenschaftlich begründete Verhaltensregeln wären. Erstens ist aber die heutige Wissenschaft nicht in der Lage, erschöpfende Antwort auf alle komplizierten Fragen des gesellschaftlichen Lebens zu geben, deren Lösung von vielen objektiven und subjektiven Faktoren abhängt. Zweitens kann nicht jeder Normativakt mit der Exaktheit einer technischen Regel formuliert werden. Ein und dieselbe gesellschaftliche Gesetzmäßigkeit kann mehrere unterschiedliche Verhaltensvarianten hervorbringen, wobei die Wahl der jeweiligen Variante von der konkreten sozialen Situation abhängt. Darin äußert sich insbesondere die Freiheit des menschlichen Handelns. Hinzu kommt, daß die Rechtsnormen aufgrund ihres abstrakten Charakters nicht die individuellen Besonderheiten der Rechtssubjekte berücksichtigen können. Deshalb würde eine übermäßige Konkretisierung des geforderten Verhaltens der an den gesellschaftlichen Verhältnissen Beteiligten deren Initiative einengen und ihnen die Handlungsfreiheit dort nehmen, wo es unangebracht wäre. Heute ist es beispielsweise für alle offenkundig geworden, daß die detaillierte Reglemen- 11 So auch G. I. Schatkow, Die sowjetische Rechtsnorm, Kand.-Diss., Autorreferat, Moskau 1962, S. 5 f. 478;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 478 (StuR DDR 1968, S. 478) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 478 (StuR DDR 1968, S. 478)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung unbedingt gewahrt bleiben. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat bei lohn- sozialpolitischen Maßnahmen für die Angehörigen Staatssicherheit in Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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