Staat und Recht 1968, Seite 427

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 427 (StuR DDR 1968, S. 427); sten Jahrzehnte mitbestimmen. Da wissenschaftliche und technische Neuerungen vielfach auch militärische Nutzeffekte aufweisen, wirkt z. B. die Erkundung von Sprungschichten, Unterwasserströmungen und Untiefen auf die Kampfführung mit Untersee-Kriegsmitteln zurück und beeinflußt die Abrüstung und das Kriegsrecht. Es fehlt schon jetzt nicht an Stimmen, die in Verbindung mit den Revisionsklauseln der vier Konventionen in naher Zukunft eine neue UNO-Seerechtskonferenz fordern. Gegenwärtig gibt es unter den rd. 130 Staaten der Erde etwa 106 Staaten mit einer Meeresküste von insgesamt 320 000 km Länge.7 Von diesen 130 Staaten haben 32 Staaten mit 120 000 km Küstenlänge die I. Genfer Konvention,8 39 Staaten mit 170 000 km Küstenlänge die II. Genfer Konvention,9 25 Staaten mit 85 000 km Küstenlänge die III. Genfer Konvention10 und 37 Staaten mit 136 000 km Küstenlänge die IV. Genfer Konvention11 7 Errechnet nach den Angaben in : L. M. Alexander (Hrsg.), The Law of the Sea, Ohio State University Press 1967, S. 72. 8 Australien, Belorussische SSR (V), Bulgarien (V), CSSR (V), Dominikanische Republik, Finnland, Großbritannien (V), Haiti, Israel (V), Italien, Jugoslawien, Kambodscha, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malta, Mexiko, Niederlande, Nigeria, Portugal, Rumänien (V), Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Südafrikanische Republik, Trinidad-Tobago, Uganda, Ukrainische SSR (V), Ungarn (V), UdSSR (V), USA, Venezuela (V). Die Vorbehalte (V) der sozialistischen Staaten erstrecken sich auf die Immunität der Staatsschiffe und die Durchfahrt von Kriegsschiffen. So erklärte z. B. Bulgarien zu Art. 20, daß Staatsschiffe in fremden Gewässern stets Immunität genießen; zu Art. 20 machte Bulgarien geltend, daß der Küstenstaat das Recht hat, Vorschriften für die Durchfahrt fremder Kriegsschiffe durch seine Territorialgewässer zu erlassen. Auch Mexiko legt die Immunität der Staatsschiffe weit aus. Gegen diese Vorbehalte wandten sich u. a. Australien, Großbritannien, Israel, Madagaskar und die USA. Wegen der Einzelheiten vgl. UN-Doc. ST/LEG/3, Rev. 1, S. XXI - 6 ff. 9 Afghanistan, Albanien (V), Australien, Belorussische SSR (V), Bulgarien (V), CSSR (V), Dominikanische Republik, Finnland, Großbritannien (V), Guatemala, Haiti, Indonesien (V), Israel (V), Italien (V), Jugoslawien, Kambodscha, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mexiko (V), Nepal, Niederlande, Nigeria, Obervolta, Polen (V), Portugal, Rumänien (V), Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Südafrikanische Republik, Trinidad-Tobago, Uganda, Ukrainische SSR (V), Ungarn (V), UdSSR (V), USA (V), Venezuela, Zentralafrikanische Republik. Die Vorbehalte der sozialistischen Staaten betrafen die Jurisdiktion des Flaggenstaates über seine Schiffe auf hoher See. So erklärte Polen, daß die Immunität nach Art. 9 sich auf alle unter seiner Flagge fahrenden Schiffe erstreckt, also auch auf Handelsschiffe; ferner wies Polen darauf hin, daß der Pirateriebegriff nach Art. 15 zu eng ist und nicht dem gegenwärtigen Völkerrecht entspricht. Auch Méxiko gab zur Immunität seiner Schiffe auf hoher See einen entsprechenden Vorbehalt ab. Dagegen erklärten sich Australien, Großbritannien, Israel, Madagaskar und die USA. Wegen der Einzelheiten vgl. UN-Doc. ST/LEG/3, Rev. 1, S. XXI - 13 ff. 10 Australien, Dominikanische Republik, Finnland, Großbritannien (V), Haiti, Jamaika, Jugoslawien Kambodscha, Kolumbien, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mexiko, Niederlande, Nigeria, Obervolta, Portugal, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Südafrikanische Republik, Trinidad-Tobago, Uganda, USA (V), Venezuela. Großbritannien erklärte, daß die Konvention nicht für die sog. Schutzstaaten am Arabischen Golf gilt. Die USA bekannten sich in ihrem Vorbehalt zum „Principle of Abstention“, zum Grundsatz, daß Staaten vom Befischen eines Bestandes Abstand nehmen bzw. nur in begrenztem Umfang fischen sollten, wenn ein anderer Staat diesen Bestand durch besondere Schutzmaßnahmen so gepflegt hat, daß ein vertretbares Befischen möglich wird. Wegen der Einzelheiten vgl. UN-Doc. ST/LEG/3, Rev. 1, S. XXI - 19 ff. И Albanien, Australien, Belorussische SSR, Bulgarien, CSSR, Dänemark, Domini-427 kanische Republik, Finnland, Frankreich (V), Großbritannien, Guatemala, Haiti,;
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Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat sich unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Untergrundtätigkeit zu beachtende Straftaten Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angri gegen Staatsgrenze ffe. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden im Jahre gegen insgesamt Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenze der Errnittlungs-verfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen.

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