Staat und Recht 1968, Seite 427

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 427 (StuR DDR 1968, S. 427); sten Jahrzehnte mitbestimmen. Da wissenschaftliche und technische Neuerungen vielfach auch militärische Nutzeffekte aufweisen, wirkt z. B. die Erkundung von Sprungschichten, Unterwasserströmungen und Untiefen auf die Kampfführung mit Untersee-Kriegsmitteln zurück und beeinflußt die Abrüstung und das Kriegsrecht. Es fehlt schon jetzt nicht an Stimmen, die in Verbindung mit den Revisionsklauseln der vier Konventionen in naher Zukunft eine neue UNO-Seerechtskonferenz fordern. Gegenwärtig gibt es unter den rd. 130 Staaten der Erde etwa 106 Staaten mit einer Meeresküste von insgesamt 320 000 km Länge.7 Von diesen 130 Staaten haben 32 Staaten mit 120 000 km Küstenlänge die I. Genfer Konvention,8 39 Staaten mit 170 000 km Küstenlänge die II. Genfer Konvention,9 25 Staaten mit 85 000 km Küstenlänge die III. Genfer Konvention10 und 37 Staaten mit 136 000 km Küstenlänge die IV. Genfer Konvention11 7 Errechnet nach den Angaben in : L. M. Alexander (Hrsg.), The Law of the Sea, Ohio State University Press 1967, S. 72. 8 Australien, Belorussische SSR (V), Bulgarien (V), CSSR (V), Dominikanische Republik, Finnland, Großbritannien (V), Haiti, Israel (V), Italien, Jugoslawien, Kambodscha, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malta, Mexiko, Niederlande, Nigeria, Portugal, Rumänien (V), Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Südafrikanische Republik, Trinidad-Tobago, Uganda, Ukrainische SSR (V), Ungarn (V), UdSSR (V), USA, Venezuela (V). Die Vorbehalte (V) der sozialistischen Staaten erstrecken sich auf die Immunität der Staatsschiffe und die Durchfahrt von Kriegsschiffen. So erklärte z. B. Bulgarien zu Art. 20, daß Staatsschiffe in fremden Gewässern stets Immunität genießen; zu Art. 20 machte Bulgarien geltend, daß der Küstenstaat das Recht hat, Vorschriften für die Durchfahrt fremder Kriegsschiffe durch seine Territorialgewässer zu erlassen. Auch Mexiko legt die Immunität der Staatsschiffe weit aus. Gegen diese Vorbehalte wandten sich u. a. Australien, Großbritannien, Israel, Madagaskar und die USA. Wegen der Einzelheiten vgl. UN-Doc. ST/LEG/3, Rev. 1, S. XXI - 6 ff. 9 Afghanistan, Albanien (V), Australien, Belorussische SSR (V), Bulgarien (V), CSSR (V), Dominikanische Republik, Finnland, Großbritannien (V), Guatemala, Haiti, Indonesien (V), Israel (V), Italien (V), Jugoslawien, Kambodscha, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mexiko (V), Nepal, Niederlande, Nigeria, Obervolta, Polen (V), Portugal, Rumänien (V), Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Südafrikanische Republik, Trinidad-Tobago, Uganda, Ukrainische SSR (V), Ungarn (V), UdSSR (V), USA (V), Venezuela, Zentralafrikanische Republik. Die Vorbehalte der sozialistischen Staaten betrafen die Jurisdiktion des Flaggenstaates über seine Schiffe auf hoher See. So erklärte Polen, daß die Immunität nach Art. 9 sich auf alle unter seiner Flagge fahrenden Schiffe erstreckt, also auch auf Handelsschiffe; ferner wies Polen darauf hin, daß der Pirateriebegriff nach Art. 15 zu eng ist und nicht dem gegenwärtigen Völkerrecht entspricht. Auch Méxiko gab zur Immunität seiner Schiffe auf hoher See einen entsprechenden Vorbehalt ab. Dagegen erklärten sich Australien, Großbritannien, Israel, Madagaskar und die USA. Wegen der Einzelheiten vgl. UN-Doc. ST/LEG/3, Rev. 1, S. XXI - 13 ff. 10 Australien, Dominikanische Republik, Finnland, Großbritannien (V), Haiti, Jamaika, Jugoslawien Kambodscha, Kolumbien, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mexiko, Niederlande, Nigeria, Obervolta, Portugal, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Südafrikanische Republik, Trinidad-Tobago, Uganda, USA (V), Venezuela. Großbritannien erklärte, daß die Konvention nicht für die sog. Schutzstaaten am Arabischen Golf gilt. Die USA bekannten sich in ihrem Vorbehalt zum „Principle of Abstention“, zum Grundsatz, daß Staaten vom Befischen eines Bestandes Abstand nehmen bzw. nur in begrenztem Umfang fischen sollten, wenn ein anderer Staat diesen Bestand durch besondere Schutzmaßnahmen so gepflegt hat, daß ein vertretbares Befischen möglich wird. Wegen der Einzelheiten vgl. UN-Doc. ST/LEG/3, Rev. 1, S. XXI - 19 ff. И Albanien, Australien, Belorussische SSR, Bulgarien, CSSR, Dänemark, Domini-427 kanische Republik, Finnland, Frankreich (V), Großbritannien, Guatemala, Haiti,;
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Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Bestimmungen für den Verteidigungszustand unter besonderer Berücksichtigung der Kennziffer. Das Ziel der spezifisch-operativen Informations- und Auswertungstätigkeit unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, bei denen weitere Störungen der Ordnung und Sicherheit, die bis zu Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten eskalieren können, nicht auszuschließen sind, konzentriert sind; der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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