Staat und Recht 1968, Seite 279

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 279 (StuR DDR 1968, S. 279); und worin im einzelnen seine verantwortungslose Fehlentscheidung besteht. Besondere Bedeutung besitzt dabei die Stellung und Rolle des Gruppentäters in der Gruppe, aber auch das Motiv für seine Zugehörigkeit zur Gruppe und die Teilnahme an der Gruppenstraftat. Für die Ausgestaltung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist es ferner bedeutsam, inwieweit und mit welchen Mitteln die Schwierigkeiten der Integration des Gruppentäters in normale Lebensgruppen überwunden, die „kriminelle Gruppierung“ als relativ eigenständiger Determinationsfaktor aufgehoben und damit Voraussetzungen für seine Integration in das gesellschaftliche Leben geschaffen werden können. In dem Vortrag „Arzt und sozialistisches Recht“ befaßte sich Franz Lindenthal, Staatsanwalt bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Gera, mit der bisherigen strafrechtlichen Regelung der ärztlichen Schweigepflicht. Anhand interessanter Beispiele wies er auf die Unzulänglichkeiten dieser Regelung hin, die nach seiner Ansicht „schon in ihren Grundgedanken verkrampft, dogmatisch und verbürokratisiert“ war. Sie konnte so lange den gesellschaftlichen Erfordernissen nicht gerecht werden, wie alles, was der Arzt aufgrund seiner Beziehungen zum Patienten erfährt, zum geschützten Objekt, zum geschützten gesellschaftlichen Verhältnis, erklärt wurde. Einen weiteren Mangel der bisherigen Rechtslage sah der Referent in dem Bestreben, dem Arzt jegliche eigenverantwortliche Entscheidung abzunehmen. In der Sektion für Wirtschaftsjuristen, die von Prof. Dr. habil. Oberländer geleitet wurde, hielt Dr. Penig einen Vortrag zum Thema „Der ökonomische Ausgleichsanspruch des Betriebes gegenüber dem übergeordneten Organ“. Diese Problematik bedarf schon seit geraumer Zeit nunmehr verstärkt mit dem Übergang zur Eigenerwirtschaftung der Invest- und Importmittel der wirtschaftsrechtswissenschaftlichen Bearbeitung und vor allem der praktischen Lösung. Zunächst unternahm Penig den schwierigen Versuch, den rechtlichen Charakter des ökonomischen Ausgleichsanspruchs zu charakterisieren. Er definierte ihn als „die rechtlich sanktionierte Reaktion des VEB auf ein systemfremdes Handeln der WB, als dessen Folge materielle Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Rechnungsführung des Betriebes und der materiellen Interessiertheit des Betriebskollektivs eingetreten sind“. Ein dergestalt charakterisierter Ausgleichsanspruch kann weder für die Beziehungen der VEB zu den Bilanzorganen noch der WB und VEB zu den Industrieministerien rechtlich relevant werden. Eine Inanspruchnahme des Staatshaushalts ist nach Meinung Penigs abzulehnen und zudem auch nicht notwendig, weil sich die Staatsorgane auf die strukturbestimmenden Grundsatzaufgaben zu beschränken haben und jedes unmittelbare Eingreifen in die Geschäftstätigkeit der Betriebe folglich nicht zu ihren Aufgaben gehört. Der ökonomische Ausgleichsanspruch besitzt auch keinen Sanktionscharakter, woraus folgt, daß der Beweis der Kausalität zwischen Weisung und Störung sowie des Umfangs der Störung für seine Geltendmachung ausreicht. Dabei bereitet der Beweis über den Umfang der eingetretenen Störungen praktisch die größten Schwierigkeiten. Der Ausgleichsanspruch soll nach Ansicht des Referenten auf das Plan- oder Kalenderjahr beschränkt sein, in dem die Ursachen für dessen Entstehen gesetzt wurden, zumal die WB hinsichtlich des zukünftigen Planjahres durch eine entsprechende Reduzierung der Planauflagen sowohl den Gewinnausfall als auch die Prämienzuführungen regulieren kann. Der Ausgleichsanspruch kann vor dem Staatlichen Vertragsgericht geltend gemacht und von diesem auch vollstreckt werden. Seine Durch-setzbarkeit will Penig aus Gründen der Planwirksamkeit zeitlich bis zum 31. März des folgenden Jahres begrenzt wissen. Die Befriedigung soll aus 279 dem Reservefonds der WB erfolgen.;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 279 (StuR DDR 1968, S. 279) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 279 (StuR DDR 1968, S. 279)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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