Staat und Recht 1968, Seite 2027

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 2027 (StuR DDR 1968, S. 2027); der realen Lohn- und Arbeitsbedingungen, und der Fortschritt dieser „Rationalisierung“ ist zuweilen schneller als der der Arbeiterbewegung, d) Da die Lohn- und Arbeitsbedingungen in den Klein- und Mittelbetrieben trotz des gesetzlichen Verbots heute vielfach sogar noch unter dem Niveau des Arbeitsstandardgesetzes liegen, geht es auch noch darum, diesen Zustand zu verändern. 4. Mitbestimmung und Mitwirkung Neben den kollektiven Verhandlungen der Gewerkschaften bzw. des Gewerkschaftsbundes mit den Unternehmern oder Unternehmer verbänden sind als Organe für die Beratung über die Einzelheiten der Lohn- und Arbeitsbedingungen oder über die sie betreffenden kleineren Beschwerden Betriebsberatungskommissionen oder Beschwerdekommissionen errichtet worden. In diesen kollektiven Verhandlungen und Beratungen entscheidet der Unternehmer endgültig. Trotzdem wird von den Unternehmern eine solche Beratung als „Mitbestimmung“ bezeichnet. Sie predigen „Klassenharmonie“ und „Sozialpartnerschaft“, um in Wirklichkeit ihre Alleinherrschaft reibungslos funktionieren zu lassen. Die Dachorganisation DOMEI, die die Sozialpolitische Partei unterstützt, folgt dieser Linie des Monopolkapitals. Der SOHYO3 hingegen bekämpft derartige Pseudomitbestimmungsrechte und setzt sich für ein echtes demokratisches Mitbestimmungsrecht ein. * * * Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Arbeiterrechte und der Arbeitslohn in Japan als einem kapitalistischen Land nichts anderes als spezifische Ausbeutungsmethoden darstellen. In der japanischen Arbeitsrechtswissenschaft wird zwar die Auffassung vertreten, daß durch das Arbeitsrecht das bürgerliche Rechtssystem eine Veränderung erfahren habe, da das Arbeitsstandardgesetz mit seinem zwingenden Charakter von der „Vertragsfreiheit“ abweicht und das Koalitionsrecht der Arbeiter anerkannt ist. Doch wenn auch die Arbeiterklasse zu ihren Gunsten einige Veränderungen des klassischen bürgerlichen Rechtssystems erkämpft hat, so besitzt sie damit doch noch keineswegs echte Arbeiterrechte. Die herrschende Ausbeuterklasse hält diese Zugeständnisse immer im Rahmen ihrer Profitsteigerung. Grundlegende Veränderungen zugunsten der Arbeiterklasse können erst in den sozialistischen Ländern, wie in der DDR, erreicht werden, wie das die Bestimmungen über den Arbeitslohn, die soziale Seite der Rationalisierung, die Mitbestimmung und Mitwirkung u. a. sowie die Praxis des Arbeitslebens hier zeigen. Auf diese Ziele muß der Kampf der Arbeiterklasse auch in unserem Land gerichtet sein, und dazu muß sie auch das kapitalistische Arbeitsrecht ausnutzen. Die japanische Arbeitsrechtswissenschaft beschäftigt sich bis heute ausschließlich mit der Erweiterung der Arbeiterrechte. In Zukunft muß sie sich aber dem gesamten Rechtssystem als einem der wichtigsten Herrschaftsmittel des staatsmonopolistischen Kapitalismus zuwenden, um es in den Dienst der Arbeiterbewegung und der echten Befreiung der Arbeiterklasse zu stellen. 3 im Jahre 1966 betrug die Zahl der Mitglieder 4 280 000 (etwa 25 % der Arbeitenden des ganzen Landes). 2027;
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Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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