Staat und Recht 1968, Seite 2023

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 2023 (StuR DDR 1968, S. 2023); Wenn die Unternehmer gleiches Vereinigungs- und Kampfrecht wie die Arbeiter hätten, wäre die verfassungsmäßige Gewährleistung des Vereinigungs- und Kampfrechts der Arbeiter sinnlos. Die Rechtsprechung folgte früher der herrschenden Meinung, aber im Jahre 1962 stellte sich das Oberste Gericht in einer Entscheidung auf den Standpunkt, wie ich ihn vertrete und hier dargelegt habe. Das Streikrecht gilt nicht für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten: Anstiftung und Verschwörung zum Streik sowie Planung des Streiks an sich sind strafbar, aber die Streikenden selbst sind nur disziplinarisch verantwortlich. In der Tat führt die Gewerkschaft der im öffentlichen Dienst Beschäftigten jedes Jahr Streiks durch, und es kommt zu Straf- und Disziplinarverfahren. Dabei gibt es viele Rechtsstreitigkeiten über die VerfassungsWidrigkeit der Bestimmungen, die den Streik verbieten, sowie über die Tatbestandsmäßigkeit dieser Handlungen. Streiks der in den öffentlichen Betrieben Beschäftigten (Post, Eisenbahn, Fernmeldewesen, Betriebe der Tabakindustrie u. a.) ziehen disziplinarische Verantwortlichkeit nach sich. Die Bestimmungen, die dies vorsehen, sind m. E. verfassungswidrig, da sie keine Rechtsgrundlage besitzen. Vielmehr gilt § 1 Abs. 2 des Gewerkschaftsgesetzes auch für die in den öffentlichen Betrieben Beschäftigten. Das Oberste Gericht verneinte im Jahre 1963 die Anwendung des § 1 Abs. 2 des Gewerkschaftsgesetzes und bestätigte die Bestrafung der streikenden Arbeiter. Im Jahre 1966 mußte es diese Entscheidung aufgrund des erfolgreichen Kampfes der Arbeiterbewegung, der von der Arbeitsrechtswissenschaft unterstützt wurde, revidieren. Obwohl es also bei uns heute nur wenige große Gewerkschaften gibt, deren völliges Streikrecht von der Staatsmacht anerkannt ist, führen fast alle Gewerkschaften Streiks durch und kämpfen um die Verteidigung und Erweiterung der Arbeiterrechte. 2. Kollektivvertrag Der Abschluß von Kollektivverträgen ist heute bei uns für die privaten und öffentlichen Betriebe gesetzlich anerkannt. Charakteristisch für unsere Kollektivverträge ist folgendes: a) In den meisten Kollektivverträgen werden die Einzelheiten der Lohnbedingungen kaum geregelt. Diese sind vielmehr Gegenstand der Lohnordnung des Betriebes,- die der Unternehmer nach Anhören der betreffenden Gewerkschaft fixiert (§§ 89 und 90 des Arbeitsstandardgesetzes). Die Regelung der übrigen Arbeitsbedingungen in den Kollektivverträgen geht meist nicht über das Niveau der Bestimmungen des Arbeitsstandardgesetzes hinaus. Den Teil der Kollektivverträge, der daher im Grunde nur selbständige Bedeutung besitzt, bildet die Regelung über die Tätigkeit und die Verhandlungsweise der Gewerkschaft. In ihm kommt zum Ausdruck, in welchem Maße sich die Gewerkschaften gegen die Unterdrückung ihrer Tätigkeit seitens der Unternehmer durchsetzen können. b) In Japan gibt es mit einigen Ausnahmen wenige überbetriebliche Kollektivverträge, sondern Betriebskollektivverträge, die zwischen Arbeitgebern und betrieblicher Gewerkschaft abgeschlossen werden. Dabei spielen folgende Probleme eine Rolle: aa) Der Kollektivvertrag enthält meistens die Tarifklausel, daß der Arbeitgeber nur nach Beratung mit der Gewerkschaft oder mit Zustimmung der Gewerkschaft Arbeitnehmer entlassen darf. Falls entgegen dieser Klausel Arbeitnehmer entlassen werden, entsteht die Frage, welche Rechtsfolge dieser Verstoß hat. 2023 bb) Man regelt des öfteren mit dem Betriebskollektivvertrag auch den Um-;
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Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die Beschwerde, Benachrichtigung von Angehörigen, rsorgemaßnahmen mit dem Unte rsuchung so gan zu klären hat. Wendet sich der Verhaftete dennoch mit solchen Fragen an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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