Staat und Recht 1968, Seite 2022

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 2022 (StuR DDR 1968, S. 2022); Hinsichtlich der Streikposten werden nach vielen Entscheidungen der Rechtsprechung und einigen Lehrmeinungen nur friedliche und demonstrative Handlungen als sozaladäquat und demzufolge als rechtmäßig angesehen. Würden die Streikenden vor dem Betriebseingang keine Streikposten in Form von Menschenketten bilden, so würde der Streik unweigerlich niedergeschlagen. Meist sind es die Streikbrecher, die zuerst Gewalt anwenden, weil die Menschenketten an sich, die vor den Eingängen stehen, keine Gewalt gegenüber Personen sowie dem Eigentum des Unternehmers gebrauchen. Das Bilden von Streikposten ist daher kein Verbrechen und keine unerlaubte Handlung. Es wird vom Streikrecht eingeschlossen und steht im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung. Ähnliches gilt für die vorübergehende Übernahme der Betriebsführung durch die Arbeitnehmer, die Fabrikokkupation und den Sitzstreik während des Arbeitskampfes. Vom Zweck des Streiks her werden der politische Streik sowie der Sympathie- und Solidaritätsstreik, deren Zweck außerhalb der Verhandlung zwischen den Streikenden und dem Arbeitgeber liegt, nach der herrschenden Meinung als rechtswidrig angesehen. Diese Auffassung teile ich nicht, da die „sozialadäquate Handlung“, die als Maßstab für die Rechtmäßigkeit des Streiks angesehen wird, durchaus nicht immer die Möglichkeit der Verhandlung bei Streiks voraussetzt. Bei einem als nicht sozialadäquat angesehenen Streik entläßt der Unternehmer die Vorstandsmitglieder der Gewerkschaft, die den Streik leiten, auch wenn eine bestimmte unerlaubte Handlung nicht auf die Leitung des Streiks zurückzuführen ist, sowie die unmittelbar tätig Gewordenen. Daneben erhebt der Unternehmer gegen die Gewerkschaft und ihre Vorstandsmitglieder Klage auf Ersatz des Schadens, den er durch Gewinnverlust während des Streiks erlitten hat, und diese Klage wird von der Gerichtspraxis als rechtens anerkannt. Nach meiner Auffassung kann aber dieser Anspruch, auch wenn die Kampfhandlung der Streikenden nicht sozialadäquat ist, nicht geltend gemacht werden, weil erstens die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verantwortlichkeit der juristischen Person als Subjekt der Warenproduktion im Falle einer unerlaubten Handlung ihres Vorstandes sowie die Verantwortlichkeit der Arbeitnehmer bei vertragswidrigen Handlungen ungerechtfertigt erweitert würden und weil zweitens, wenn die mit Streikposten kämpfende Gewerkschaft faktisch aufgelöst wird, die Vorstandsmitglieder den Schadenersatz lebenslang bezahlen müßten. Die Verfassung Japans sieht im § 21 Vereinsfreiheit, im § 14 Gleichheit vor dem Gesetz und im § 28 Vereinigungs- und Streikrecht nur der Werktätigen vor. Die formelle Ungleichheit, die sich daraus ergibt, daß § 28 keine Vereinigungen der Unternehmer erfaßt, berücksichtigt in dieser Hinsicht die unterdrückte Lage der Arbeiter in Japan. Die herrschende Lehre geht davon aus, daß man irgendeine Gegenmaßnahme gegen den Streik anerkennen müsse und, obgleich es in der Verfassung keine Bestimmung über die Vereinigungs- und Kampffreiheit des Unternehmers und also keinen besonderen Grundsatz der „Waffengleichheit“ oder Kampfparität gibt, dieser in einem gewissen Grad aus den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu folgern sei. Diese Auffassung verkennt, daß das bürgerliche Recht auf ungleichen gesellschaftlichen Verhältnissen beruht, auf die man nicht den Grundsatz von Gleichheit und Billigkeit abstrakt und allgemein anwenden kann. Das Recht spiegelt nicht die ökonomische Überlegenheit der Unternehmer wider. Daher nimmt die bürgerliche Rechtsordnung unsichtbar eine Position gegen den Arbeitnehmer ein. Die Arbeiter führen nur den sichtbaren Kampf gegen diese unsichtbaren Unternehmerpositionen. 2022;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 2022 (StuR DDR 1968, S. 2022) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 2022 (StuR DDR 1968, S. 2022)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft im Staatssicherheit bestimmt werden.

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