Staat und Recht 1968, Seite 2001

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 2001 (StuR DDR 1968, S. 2001); Anwendung des neuen Ordnungsgedankens bewirke, so fährt er fort, „daß Treue, Gefolgschaft, Disziplin und Ehre als Wesenselemente einer neuen Gemeinschaft und ihrer konkreten Lebensordnung und -gestaltung aufgefaßt werden“.26 In der Tat war aus dem von der bürgerlichen Arbeitsrechtslehre entwickelten Treueverhältnis als Wesenselement des ArbeitsVerhältnisses ohne Schwierigkeiten ein faschistisches Gemeinschaftsverhältnis geworden. Nach dem zweiten Weltkrieg ging die bürgerliche Arbeitsrechtslehre in Westdeutschland zunächst zu den Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung wieder zurück und damit auch zum Schuldverhältnis des BGB. Die Lehre vom personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis war durch das Arbeitsordnungsgesetz zu sehr diskreditiert, als daß sie sofort wieder aufgenommen werden konnte. Hinzu kamen die Forderungen der demokratischen Kräfte, im Rahmen einer neuen demokratischen Staats- und Wirtschaftsordnung auch das Arbeitsrecht zu demokratisieren und es zu einem Schutzrecht für die Werktätigen auszubauen. Da die Theorie vom personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis jedoch ihrem Wesen nach eine imperialistische Theorie ist, die im Faschismus in höchster Blüte stand,27 mußte sie spätestens mit dem Abschluß der Wiederbelebung und Wiederformierung des staatsmonopolistischen Kapitalismus erneut hervortreten. Das war auch Anfang der 50er Jahre der Fall, allerdings in modifizierter Form und ihren reaktionären Charakter verbrämend. Es ist nicht zu übersehen, daß eine Festigung dieser Theorie, mit der das westdeutsche Arbeitsrecht zu einem wirksamen Instrument der „Klassenharmonie“ und der Integration der Werktätigen und ihrer Organisationen in das staatsmonopolistische System umgestaltet werden soll, mit der Restauration der ökonomischen und politischen Kräfte des westdeutschen Imperialismus einhergegangen ist. Heute ist dieser Prozeß längst abgeschlossen.28 Jetzt wird von der westdeutschen Arbeitsrechtslehre der Arbeitsvertrag nicht nur als ein schuldrechtlicher Vertrag bezeichnet, der Treue- und Fürsorgepflicht als Hauptpflichten enthält, die weit über § 242 BGB (Obhuts- und Sorgfaltspflichten) hinausgehen, wie das von Wiedemann29 noch e:ngeschätzt wird, sondern das Arbeitsverhältnis wird wegen angeblicher verbindender Treuebande zwischen den Vertragsparteien als ein personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis und der Arbeitsvertrag als ein gemeinschaftsbegründeter Vertrag angesehen, der seine Parallele nicht im Kauf, sondern im Gesellschaftsvertrag findet.30 In gleicher Weise haben das westdeutsche Bundes- 26 c. Schmitt, Uber die drei Arten des rechtswissenschaftlichen Denkens, Hamburg 1934, S. 64 27 vgl. R. Schneider, „Zur Theorie über den Arbeitsvertrag im Kapitalismus“, a. a. O., S. 474. 28 Unserem Überblick nach werden auch von einzelnen Vertretern der westdeutschen Arbeitsrechtswissenschaft keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben. So sieht z. В. H. Pinther zwar Interessengegensätze zwischen Unternehmer und Arbeiterklasse, so daß er keine Voraussetzungen für eine Gemeinschaft findet, lehnt aber dennoch die Lehre nicht ab. Pinther verlangt vielmehr einen anderen Begriff, eine Ausdeutung des Personenrechtlichen im Arbeitsverhältnis, der zur richtigen Synthese zwischen den schuldrechtlichen und den personenrechtlichen Elementen im Arbeitsverhältnis führt (vgl. H. Pinther, „Ist das Arbeitsverhältnis ein personenrechtliches Gemeinschaftsverhäitnis?“, Arbeit und Recht, 1961, S. 225, bes. S. 229). 29 vgl. H. Wiedemann, Das Arbeitsverhältnis als Austausch- und Gemeinschaftsverhältnis, Karlsruhe 1966. 30 vgl. z. В. A. Hueck-H.C. Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 1. Bd., 7. Aufl., (West-)Berlin und Frankfurt a. M. 1963, S. 129, 241. Dersch formuliert das Arbeitsverhältnis als „ein stark personenrechtlich bestimmtes Rechtsverhältnis eigener Art mit gegenseitiger Treuepflicht, die über den vermögensrechtlich-schuldrechtlichen 2001 Grundsatz von Treu und Glauben hinausreicht ., und mit dem aus der Betriebs- 6 StR;
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Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Verhindern dieser Erscheinungsformen feindlich-negativer Handlungen zu erweitern; Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und andere Sanktionen sowie sonstige gesellschaf Reaktionen differenziert durchzueeizon.

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