Staat und Recht 1968, Seite 1573

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1573 (StuR DDR 1968, S. 1573); schaft zu stärken, die Maßnahmen des Kollektivs zu unterstützen, und ihn zur Selbsterziehung zu befähigen. Er wird dann die gesellschaftliche Einwirkung nicht als Unterdrückung oder Zwang auffassen. Nicht bei allen Tätern kann dieses Verständnis für die Notwendigkeit einer Einflußnahme des Kollektivs sofort vorausgesetzt werden. Das Kollektiv muß Rechtsbrecher, die nicht gewillt sind, die notwendigen Schlußfolgerungen aus der Bestrafung zu ziehen, kontrollieren und ihnen durch kritische Auseinandersetzungen das Falsche ihres Verhaltens bewußt machen. Dabei sind die Kollektive vom Gericht zu unterstützen. Die Einsicht des Rechtsbrechers in die Notwendigkeit der gesellschaftlichen Erziehung wird oftmals erst im Laufe dieses Prozesses heranreifen. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß die gesellschaftlichen Kollektive der Betriebe und der Wohnbereiche ihre erzieherischen Maßnahmen koordinieren. Auf der 11. Tagung des ZK der SED wurden wertvolle Hinweise für die Einflußnahme des Betriebskollektivs auf das Verhalten ihrer Kollegen am Wohnort gegeben. Sie gelten auch für die gemeinsame Arbeit der gesellschaftlichen Kollektive zur Umerziehung von Rechtsbrechern. Im Zusammenhang mit der Tatsache, daß hauptsächlich im Betrieb die Erziehungsarbeit geleistet wird, gilt es zu beachten, daß der Großteil der Straftaten außerhalb des Arbeitsplatzes begangen wird, die negativen Verhaltensweisen sich besonders im Wohnbereich zeigen, jedoch die Erziehungsarbeit außerhalb der Arbeitszeit teilweise außerordentlich kompliziert ist. Ohne schematisch die Erfahrungen der Betriebskollektive auf die Wohnbereiche, z. B. Hausgemeinschaften, gesellschaftliche Organisationen und Ausschüsse ,der Nationalen Front, zu übertragen, muß gesichert werden, daß diese Erkenntnisse stärker für die Tätigkeit der Kollektive am Wohnort des Verurteilten genutzt werden. Der gemeinsamen Arbeit wirkt zuweilen noch der Standpunkt von Betriebskollektiven entgegen, daß sie keine Möglichkeit hätten, auf das Verhalten ihrer Kollegen außerhalb der Arbeitszeit einzuwirken. In Großbetrieben, wie z. B. dem VEB Schwermaschinenbau „Heinrich Rau“ in Wildau mit einem Einzugsbereich von über 40 Gemeinden, die sich über 4 Kreise erstrecken und mehrere Bezirke umfassen, bestehen auch tatsächlich solche Schwierigkeiten. Im allgemeinen ist aber die Möglichkeit, eine Verbindung zwischen Betriebsund Wohnbereichskollektiv herzustellen, durchaus vorhanden. Die Einflußnahme auf das Verhalten der Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit kann aber auch nicht ausschließlich darin gesehen werden, daß das Betriebskollektiv eine Verbindung zu den gesellschaftlichen Kräften des Wohnbereichs unterhält. In erster Linie besteht die Aufgabe der Kollektive und Gemeinschaften darin, die Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten mit hohem politischem und kulturellem Niveau zu fördern. Damit wird auf die gesamte Lebensweise der Arbeitskollegen, d. h. auch auf ihr Verhalten außerhalb der Arbeitszeit, eingewirkt. Zur erzieherischen Einwirkung auf einen Rechtsverletzer wird es z. T. erforderlich sein, daß der Betrieb unmittelbar auf dessen Verhalten außerhalb der Arbeitszeit Einfluß nimmt, sich auf die Tätigkeit eines Kollektivs im Wohnbereich stützt oder aber den Verurteilten verpflichtet, im Wohnbereich gesellschaftlich mitzuarbeiten. Auch in den Wohnbereichen sind Möglichkeiten der aktiven gesellschaftlichen Erziehung des Verurteilten vorhanden. Ihre Nutzung ist für die mit der Verurteilung auf Bewährung verbundene Zielstellung äußerst wertvoll. Vielfach wird in den Verfahren ausgeführt, daß der Täter im Betrieb als fleißiger Arbeiter in Erscheinung tritt, doch am Wohnort ein undiszipliniertes Verhalten an den Tag legt. Aufgrund der Tatsache, daß sich überlebte Vor-1573 Stellungen und Anschauungen im Wohnbereich beständer erhalten haben;
Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1573 (StuR DDR 1968, S. 1573) Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1573 (StuR DDR 1968, S. 1573)

Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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