Staat und Recht 1968, Seite 1568

Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 1568 (StuR DDR 1968, S. 1568); an der Zeit, eine Atmosphäre zu schaffen, in der diejenigen, die gegen die Gesetze und die Prinzipien der Sowjetmoral verstoßen, spüren, daß ihre Handlungen durch die ganze Gesellschaft, durch das ganze Volk verurteilt werden.“7 Die Zusammenarbeit des Gerichts mit den gesellschaftlichen Kollektiven erstreckt sich auch darauf, daß die Kollektivvertreter über die ihnen zur Verfügung stehenden Rechte und Möglichkeiten informiert werden. Das betrifft z. B. die Bestimmungen des § 35 Abs. 3 Ziff. 3 und 4 StGB, nach denen sie die Vollstreckung der angedrohten Freiheitsstrafe beantragen können, wenn der Verurteilte sich böswillig den mit der Bürgschaft verbundenen Verpflichtungen entzieht oder sich ihnen gegenüber hartnäckig undiszipliniert verhält. Nach § 35 Abs. 2 StGB haben die Kollektivvertreter die Möglichkeit, einen Antrag auf Verkürzung der Bewährungszeit zu stellen, wenn in der gesellschaftlichen und persönlichen Entwicklung des Verurteilten besonders anzuerkennende Fortschritte, verbunden mit der vorbildlichen Erfüllung der ihm in der Bewährungszeit auferlegten Pflichten, festzustellen sind. Das Gericht darf aber seine Tätigkeit zur Unterstützung der gesellschaftlichen Einflußnahme auf den Rechtsbrecher nicht auf die gesellschaftlichen Kollektive beschränken. Das würde letztlich bedeuten, daß die im Art. 3 StGB enthaltenen Verpflichtungen für die Staats- und Wirtschaftsorgane, Vorstände der Genossenschaften und Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen zur Erziehung der Gesetzesverletzer unberücksichtigt blieben. Zur kameradschaftlichen Unterstützung der Erziehungsarbeit der gesellschaftlichen Kollektive muß das Gericht mit diesen Organen und Leitungen Zusammenarbeiten. Das wird besonders dann von Bedeutung sein, wenn dem Gericht Umstände bekannt werden, deren Überwindung eine derartige Zusammenarbeit bedingt, oder wenn bei der Anleitung der gesellschaftlichen Kollektive Probleme auftreten, die über deren Verantwortungsbereich hinausgehen. Partner dieses Zusammenwirkens sind in den Betrieben vor allem die Betriebsleitungen, aber auch die BGL, in den Wohnbereichen die Ausschüsse der Nationalen Front, die Leitungen von Massenorganisationen, z. B. des DFD, sowie die Volksvertretungen mit ihren Organen. Das Gericht muß durch die Einbeziehung besonders der Schöffen, Kollektivvertreter, gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger oder anderer Bürger die Verbindung mit den gesellschaftlichen Kollektiven innerhalb der Bewährungszeit unterhalten. Einen Überblick über die Entwicklung eines Verurteilten benötigt es aber nur dann, wenn eine Kontrolle der Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung notwendig ist. In diesen Fällen ist zu fordern, daß sich das Gericht in regelmäßigen Abständen über die Realisierung seiner Entscheidung informiert. Es wird dazu besonders die Schöffen auch außerhalb ihres zweiwöchigen Einsatzes heranziehen. Die unmittelbare Mitwirkung der Schöffen bei der Erfüllung dieser Verpflichtung des Gerichts wird im § 342 Abs. 1 StPO hervorgehoben. In fast allen größeren und mittleren Betrieben und auch überwiegend in den Orten arbeiten bzw. wohnen Schöffen. Diese gesellschaftliche Kraft muß für eine hohe Wirksamkeit der Rechtspflege genutzt werden. Teilweise bestehen auch Schöffenkollektive. Die Einbeziehung der Schöffen in die Arbeit des Gerichts, insbesondere in die Erziehungsarbeit mit Verurteilten auf Bewährung, ermöglicht eine gründliche und regelmäßige Unterstützung der gesellschaftlichen Kollektive. Die Gerichte dürfen jedoch die Erziehungsarbeit keineswegs ausschließlich den Schöffen übertragen. Dadurch würde diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu einer Angelegenheit der Justiz werden. Die 7 r. a. Rudenko, in: Die Öffentlichkeit im Kampf gegen die Kriminalität, Berlin 1961, S. 21 1568;
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Dokumentation: Staat und Recht (StuR), 17. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (StuR DDR 1968, S. 1-2080). Die Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1968 auf Seite 2080. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Staat und Recht im 17. Jahrgang 1968 (StuR DDR 1968, H. 1-12, Jan.-Dez. 1968, S. 1-2080). Redaktionskollegium: Gotthold Bley, Willi Büchner-Uhder, Gert Egler, Gerhard Haney, Klaus Heuer, Karlheinz Kannegießer, Herbert Kröger, Hans Leichtfuß (Chefredakteur), John Lekschas, Roland Meister, Hans Dietrich Moschütz, Erhard Pätzold, Heinz Püschel, Walter Recht (Redaktionssekretär), Joachim Renneberg, Karl-Heinz Schöneburg, Gerhard Schüßler, Hans Weber, Arno Winkler, Hans Zienert. Redaktionsschluß: 1. Dezember 1967.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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